Rezipient
Aus Buskeismus
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Wie es der durchschnittliche Rezipient versteht, bestimmen die [[Zensurrichter]]. Eine Umfrage bzw. die Hinzuziehung von Sachverständigen ist den Richtern angeblich untersagt. | Wie es der durchschnittliche Rezipient versteht, bestimmen die [[Zensurrichter]]. Eine Umfrage bzw. die Hinzuziehung von Sachverständigen ist den Richtern angeblich untersagt. | ||
- | In Hamburg bestimmen das Verständnis des "durchschnittlichen Rezipienten" Richter Andreas Buske, Dr.Korte (LG HH ZK 24), Richter Schultze (LG HH ZK25) und Richterin Dr. Raben (OLG HH, 7. Zivilsenat). Diese unabhängig und frei entscheiden Richter haben eine sehr schlechte Meinung über den Horizont und das Verständnis des "durchschnittlichen deutschen Bürgers"'unmündiges Wesen qualifiziert wird. | + | In Hamburg bestimmen das Verständnis des "durchschnittlichen Rezipienten" die Richter der Zensurkammer (ZK 24) und des Zensursenats (7. Senat). Zeitweilig war es in Hamburg auch die 25. Kammer. In Berlin ist es die 27. Kammer und der 10. Senat beim Kammergericht. Die unabhängig und frei entscheiden Richter haben eine sehr schlechte Meinung über den Horizont und das Verständnis des "durchschnittlichen deutschen Bürgers" und qulifizieren diesen als ein unmündiges Wesen. |
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+ | De facto wird über das Konstrukt "durchschnittlicher Rezipient" bzw. "durchschnittlicher Leser" verfassungswidrig rechtliches Gehör verwehrt. Die Richter dürfen selbst entscheiden, sie brauchen sich die Meinung des Äußernden nicht anzuhören, geschweige denn sich eine objektive Meinung zu bilden. | ||
== mündiger Rezipient == | == mündiger Rezipient == | ||
- | Im Rahmen der [[Kunstfreiheit]] wird nicht auf den ''durchschnittlichen'' Rezipienten, sondern auf den mündigen Rezipienten abgestellt. Dem Kunstinteressierten wird offenbar höhere Kompetenz und größeres Differenzierungsvermögen zugebilligt als dem Pöbel, der die Presse konsumiert. | + | Im Rahmen der [[Kunstfreiheit]] wird nicht auf den ''durchschnittlichen'' Rezipienten, sondern auf den ''mündigen'' Rezipienten abgestellt. Dem Kunstinteressierten werden offenbar höhere Kompetenz und größeres Differenzierungsvermögen zugebilligt als dem Pöbel, der die Presse konsumiert. |
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+ | [[Contergan-Entscheidung]] | ||
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Aktuelle Version
Leser, Rundfunkteilnehmer oder sonstiger Medienkonsument.
[bearbeiten] durchschnittlicher Rezipient
Für die Beurteilung presserechtlicher Fälle kommt es häufig darauf an, wie eine Äußerung durch den "durchschnittlichen Rezipienten" verstanden wird. Wird diese falsch und als schmähend verstanden, ergeht sicher ein Verbot.
Wie es der durchschnittliche Rezipient versteht, bestimmen die Zensurrichter. Eine Umfrage bzw. die Hinzuziehung von Sachverständigen ist den Richtern angeblich untersagt.
In Hamburg bestimmen das Verständnis des "durchschnittlichen Rezipienten" die Richter der Zensurkammer (ZK 24) und des Zensursenats (7. Senat). Zeitweilig war es in Hamburg auch die 25. Kammer. In Berlin ist es die 27. Kammer und der 10. Senat beim Kammergericht. Die unabhängig und frei entscheiden Richter haben eine sehr schlechte Meinung über den Horizont und das Verständnis des "durchschnittlichen deutschen Bürgers" und qulifizieren diesen als ein unmündiges Wesen.
De facto wird über das Konstrukt "durchschnittlicher Rezipient" bzw. "durchschnittlicher Leser" verfassungswidrig rechtliches Gehör verwehrt. Die Richter dürfen selbst entscheiden, sie brauchen sich die Meinung des Äußernden nicht anzuhören, geschweige denn sich eine objektive Meinung zu bilden.
[bearbeiten] mündiger Rezipient
Im Rahmen der Kunstfreiheit wird nicht auf den durchschnittlichen Rezipienten, sondern auf den mündigen Rezipienten abgestellt. Dem Kunstinteressierten werden offenbar höhere Kompetenz und größeres Differenzierungsvermögen zugebilligt als dem Pöbel, der die Presse konsumiert.