Widerspruchsverfahren
Aus Buskeismus
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- | Gegen eine ergangene einstweilige Verfügung kann man sich mit einem Widerspruch wehren. Eine Frist hierzu gibt es nicht. Das Gericht beraumt dann "kurzfristig" eine mündliche Verhandlung an, in der jedoch keine Beweise erhoben werden, sondern nur sogenannte "Glaubhaftmachungen" wie Dokumente und präsente Zeugen. | + | Gegen eine ergangene einstweilige Verfügung kann man sich mit einem Widerspruch wehren. Eine Frist hierzu gibt es nicht. Das Gericht beraumt dann "kurzfristig" eine mündliche Verhandlung an, in der jedoch keine Beweise erhoben werden, sondern nur sogenannte [[Glaubhaftmachung]]en. |
== Realität == | == Realität == |
Aktuelle Version
Gerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zur Überprüfung einer einstweiligen Verfügung.
Gegen eine ergangene einstweilige Verfügung kann man sich mit einem Widerspruch wehren. Eine Frist hierzu gibt es nicht. Das Gericht beraumt dann "kurzfristig" eine mündliche Verhandlung an, in der jedoch keine Beweise erhoben werden, sondern nur sogenannte Glaubhaftmachungen.
[bearbeiten] Realität
Die Gerichte tendieren dazu, ihre einmal erlassenen Entscheidungen zu verteidigen. Häufig werden einfach andere Begründungen nachgeschoben.
Da zum Erwirken einer einstweiligen Verfügung dreiste Lügen ausreichen, gegen die man sich nicht durch gerichtliche Erhebung von Beweismitteln wie gerichtlich geladene Zeugen und beigezogene Akten verteidigen kann, werden auch hierdurch die Erfolgsaussichten geschmälert.
[bearbeiten] prozesswirtschaftliche Alternative
Ist für den Inanspruchgenommenen keine Eile geboten, ist es ggf. ratsam, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu verzichten und gleich zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens aufzufordern.