Wissenschaftsfreiheit

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Wissenschaft ist das halbwegs systematische Streben nach Wahrheit und Erkenntnis. Wissenschaft ist das halbwegs systematische Streben nach Wahrheit und Erkenntnis.
-Die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG wie Ehrenschutz scheint dem Wortlaut nach für die Wissenschaftsfreiheit nicht zu gelten. Trotzdem hält auch hier die [[Zensur]] in Form des [[Persönlichlichkeitsrecht]]s fröhlich Einzug.+Die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG wie Ehrenschutz scheint dem Wortlaut nach für die Wissenschaftsfreiheit nicht zu gelten. Trotzdem hält auch hier die [[Zensur]] in Form des [[Persönlichkeitsrecht]]s fröhlich Einzug.
== Urteile == == Urteile ==

Aktuelle Version

Wissenschaftsfreiheit ist ein weiterer Unterfall des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG.

Wissenschaft ist das halbwegs systematische Streben nach Wahrheit und Erkenntnis.

Die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG wie Ehrenschutz scheint dem Wortlaut nach für die Wissenschaftsfreiheit nicht zu gelten. Trotzdem hält auch hier die Zensur in Form des Persönlichkeitsrechts fröhlich Einzug.

[bearbeiten] Urteile

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