Berechtigtes Interesse
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- | Siehe auch [[öffentliches Informationsinteresse]]. | + | == der Presse == |
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+ | Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] und privilegiert im Strafrecht tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden. | ||
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+ | Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" hat die [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]] auch im Zivilrecht Bedeutung. | ||
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+ | In [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 KunstUrhG] sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das öffentliche Informationsinteresse [[Abwägung|abzuwägen]]. | ||
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Version vom 10:13, 15. Okt. 2008
der Presse
Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert im Strafrecht tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.
Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen auch im Zivilrecht Bedeutung.
der betroffenen Personen
In § 23 KunstUrhG sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen.
Siehe auch
öffentliches Informationsinteresse.