Pseudoöffentlichkeit

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 +Der Begriff '''Pseudoöffentlichkeit''' beschreibt die Rolle und die Möglichkeiten der Öffentlichkeit in den Zivilverfahren als Teil der [[Geheimjustiz]] genauer als der irreführende Begriff '''[[Öffentlichkeit]]'''.
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 +== Gesetzliche Grundlagen ==
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 +Die Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht. [http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-01.html Pressemitteilung] [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20010124_1bvr262395.html 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 v. 24.01.2001]
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Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des
Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von
-Gerichtsverhandlungen geregelt. Durch [http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html § 169] Gerichtsverfassungsgesetz+Gerichtsverhandlungen geregelt. In [http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html § 169 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG)] hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der
-(GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht,+Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen.
-dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der+ 
-Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen. Die Gerichtbverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht. [http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-01.html Pressemitteilung] [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20010124_1bvr262395.html 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 v. 24.01.2001]+Damit erfährt die Öffentlichkeit über die Gerichtsverfahren das, was während den Verhandlungen gesagt wurde.
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 +== Strafprozesse / Zivilverfahren ==
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 +In '''[[Strafprozess]]en''' sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Die Richter sind gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit in den [[Strafverfahren]] auch Details (Inhalte) des Verfahrens und kann das Geschehen nachvollziehen.
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 +Die '''[[Zivilverfahren]]''' sind jedoch [[Parteiverfahren]]. Die Richter dürfen lediglich das berücksichtigen, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergabe von Schriftsätzen und Beweisen während der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.
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 +Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dann verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. Anwälte reden dann besondersn leise, wie z.B. der Schröder-Anhwalt [[Michael Nesselhauf]], oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z.B. Promianwalt [[Prof. Dr. Prinz]].
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 +Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit".
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 +== Beschränkte Öffentlichkeit ==
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 +Die Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur [[beschränkte Öffentlichkeit | beschränkten Öffentlichkeit]]. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die '''Pseudoöffentlichkeit''' in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.
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 +== Urteile gegen die Gerichtsberichterstattung ==
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-Damit erfäht die öffentlichkeit lediglich das, was während den verhandkungen gesagt wurde.+== Abmahnungen wegen der Gerichtsberichterstattung ==
-In den Strafprpozesse sind die Richter geahlten, aufzuklären. Somi erfähr die Öffentlichkeit auch deteils des Verfahresn.+
-Die Zivilverfahren sind Parteiverfahren. Die Richter berücksichtigen lediglich das, was die parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriflich vorgetragen und ist den in der Verhandlung alwesenden Anwälten und Richtern bekannt. 
-Der Öffentlichkeits sind diese sachen nicht bekannt, und diese kann nur bedingt der Verhadlung folgen. Sie sind beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass Öffentlichketi etwas erfäht, dass verlaufen die Verhandlzungen in einer der Geheimsprache nahen Form. 
-De facto bleibt die Öffentluchkeit im Unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.+== Kritik ==
-Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, der Art, wei: Der Klage wuirde stattgegegen. Die Kosten trägt der Beklagte. Es gibt eine Entsheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit.+De facto bleibt die Öffentlichkeit in den Zivilverfahren im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.
-Aus den genannten gründen passt der Begriff Pseudoöffentlichkeit besser zu den Zuhörenn von Gerichtsverhandkngen bei den Zivilgerichten.+Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung gehindert, den Anwältin wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen [[sich zu eigen machen]] zu klagen.
 +Die Zensurregel der [[beschränkte Öffentlichkeit|beschränkten Öffentlichkeit]] erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichterstattung über [[Abmahnung]]en, Abmahn-, Anwalts- und Prozess[[kosten]] sowie [[Orndnungsgeld]]er, [[Vertragsstrafe]]n und [[Haftstrafe]] zu unterbinden.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

Der Begriff Pseudoöffentlichkeit beschreibt die Rolle und die Möglichkeiten der Öffentlichkeit in den Zivilverfahren als Teil der Geheimjustiz genauer als der irreführende Begriff Öffentlichkeit.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen

Die Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht. Pressemitteilung 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 v. 24.01.2001

Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen geregelt. In § 169 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen.

Damit erfährt die Öffentlichkeit über die Gerichtsverfahren das, was während den Verhandlungen gesagt wurde.

[bearbeiten] Strafprozesse / Zivilverfahren

In Strafprozessen sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Die Richter sind gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit in den Strafverfahren auch Details (Inhalte) des Verfahrens und kann das Geschehen nachvollziehen.

Die Zivilverfahren sind jedoch Parteiverfahren. Die Richter dürfen lediglich das berücksichtigen, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergabe von Schriftsätzen und Beweisen während der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.

Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dann verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. Anwälte reden dann besondersn leise, wie z.B. der Schröder-Anhwalt Michael Nesselhauf, oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z.B. Promianwalt Prof. Dr. Prinz.

Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit".

[bearbeiten] Beschränkte Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur beschränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.

[bearbeiten] Urteile gegen die Gerichtsberichterstattung

[bearbeiten] Abmahnungen wegen der Gerichtsberichterstattung

[bearbeiten] Kritik

De facto bleibt die Öffentlichkeit in den Zivilverfahren im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.

Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung gehindert, den Anwältin wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen sich zu eigen machen zu klagen.

Die Zensurregel der beschränkten Öffentlichkeit erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichterstattung über Abmahnungen, Abmahn-, Anwalts- und Prozesskosten sowie Orndnungsgelder, Vertragsstrafen und Haftstrafe zu unterbinden.

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