Namensnennung von Anwälten

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-Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben ([[Abmahnung]]en, [[Klage]]n etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten. Gerne wird anwaltlich auf das [http://www.buskeismus.de/urteile/9U10206_kg_bln_ra_zitate.htm Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06] verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.+Clevere [[Medienanwälte|Abmahnanwälte]] versuchen, in ihren Schreiben ([[Abmahnung]]en, [[Klage]]n etc.) ausdrücklich die Veröffentlichung zu verbieten. Gerne wird anwaltlich auf das [http://www.buskeismus.de/urteile/9U10206_kg_bln_ra_zitate.htm Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06] verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.
== Urteile == == Urteile ==

Version vom 17:15, 13. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Empfindliche Anwälte

Anwälte sind an der Veröffentlichung ihrer Schreiben meist nicht interessiert. Sie argumentieren mit Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.

Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in den Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten.

In Abmahnungen argumentieren Anwälte oft mit dem angeblichem Schutz der persönlichen Sphäre des Abmahnenden oder mit dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Verbrechern. Tatsächlich stehen meistens ganz primitive Geschäftsinteressen der Anwälte dahinter, welche nichts mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz von deren Mandanten zu tun haben.

Irreführender Verweis auf Urteil

Clevere Abmahnanwälte versuchen, in ihren Schreiben (Abmahnungen, Klagen etc.) ausdrücklich die Veröffentlichung zu verbieten. Gerne wird anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06 verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.

Urteile

OLG München

Medien dürfen aus Anwalts-Schriftsätzen zitieren und diese veröffentlichen:

Das Oberlandesgericht München hat mit dem Beschluss, Az.: 29 W 2325/07, den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten”.


Im Beschluss des OLG München heißt es: Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

OLG Hamm

Gerichtsentscheidungen dürfen mit Namensnennung der beteiligten Anwälte veröffentlicht werden

Ein anderes Urteil des OLG Hamm erlaubt die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen mit Namensnennung der beteiligten Anwälte. Das OLG hat mit Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07 entschieden, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter erlaubt ist. Die Rechtsanwälte werden weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Weblinks

  • Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden ? - Ein nettes, anwaltsfreundliches, etwas irreführendes Video der Kanzlei Dr. Bahr. Verständlich, dass Dr. Bahr seine Schöpfungen nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht sehen möchte. Die Abwägung zwischen öffentliches Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz des Anwalts kann zugunsten des Informationsinteresses nur dann gekippt werden, wenn möglichst viele Anwaltsschreiben veröffentlicht werden.
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