Unterlassungsanspruch
Aus Buskeismus
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Begriff
Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.
Voraussetzungen
Der medienrechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht voraus sowie das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraus.
Die Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Im Ausnahmefall kann bereits eine Erstbegehungsgefahr einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.
Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.
Auf Unterlassungsansprüche kann die Stolpe-Entscheidung angewendet werden.
Geltendmachung
Dem Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung genüge getan, sondern erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Alternativen
Neben Unterlassung ist bei Tatsachenbehauptungen oftmals ein Anspruch auf Gegendarstellung gegeben. Bei erweislicher Unwahrheit kann auch ein redaktioneller Widerruf verlangt werden.
Alternative Strategie
Durch Abmahnungen und Gerichtsverfahren wertet man Gegner auf und verschafft ihnen erst recht Gehör. Zudem provoziert man Druck stets Gegendruck, dem im Internetzeitalter leicht von jedermann Geltung verschafft werden kann. Kompetente Medienprofis raten daher in den meisten Fällen, den Gegner zu ignorieren, anstatt ihn durch Aufmerksamkeit psychologisch zu belohnen. "Nichts ist älter als die BILD-Zeitung von gestern."
An dieser Strategie können Medienanwälte jedoch nichts verdienen.