Gegendarstellung
Aus Buskeismus
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Version vom 10:38, 12. Okt. 2008
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Begriff
Printmedien, Rundfunkanbieter und Internetmedien sind in den Landesgesetzen (Pressegesetzen, Rundfunkgesetzen, Mediengesetzen) und Rundfunkstaatsverträgen beim Vorwurf falscher Tatsachenbehauptung zur baldmöglichen Gegendarstellung verpflichtet.
Voraussetzungen
Betroffene, die in den Medien geäußerte Tatsachenbehauptungen bestreiten, können vom entsprechenden Medium den Abdruck bzw. die Sendung der eigenen Sicht der behaupteten Tatsache verlangen, nicht allerdings die Verbreitung eigener Meinungsäußeung.
Der gewünschte Gegendarstellung muss sachlich gehalten und eng an kritisierten Äußerung orientiert sein.
Der Anspruch muss kurzfristig, spätestens nach drei Monaten geltend gemacht werden.
Die gewünschte Gegendarstellung darf der Betroffene selbst formulieren, sie muss nicht der Wahrheit entsprechen. Eine Gegendarstellung sagt also wenig über den Wahrheitsgehalt der Erstäußerung aus, sondern gibt nur die Sicht des Betroffenen wieder.
Je nach Bundesland darf die Gegendarstellung redaktionell kommentiert werden (Redaktionsschwanz). (Heute praktisch überall.)
Praktische Bedeutung
Der Anspruch Gegendarstellungen ist nach dem in der Praxis dominierenden Unterlassungsanspruch der häufigste Anspruch im Presserecht. Häufig scheitert er, weil eine zu weitgehende Gegendarstellung verlangt wurde.
Den Gegensatz zur Gegendarstellung bildet der Anspruch auf redaktionellen Widerruf bei gerichtlich bewiesenem Gegenteil.
Rechtsweg
Der Rechtsanspruch auf eine Gegendarstellung kann zunächst außergerichtlich eingefordert werden.
Die gerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung ist nur durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Im Widerrufs-Verfahren ist eine Gegendarstellung nicht erfolgreich. (Andreas Buske am 04.08.2006).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Verbreiters. Da der Anspruch auf Gegendarstellung nicht aus dem Deliktsrecht resultiert, gilt diesbezüglich nicht der fliegende Gerichtsstand.
Urteile
Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt in Betracht, wenn die beanstandete Äußerung mindestens ebenso gut als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung zu verstehen ist (amtl. Leitsatz: 9 U 215/04 - Kammergericht Berlin).
Das Urteil des Landgerichts München I Az.:9 0 19309/05 bietet ein weiteres Musterbeispiel für den Missbrauch des Rechts auf Gegendarstellung. Zu vier Erklärungen wurden Gegendarstellungen begehrt. Jedoch:
- Der Artikel enthielt die im ersten Antrag unterstellte Behauptung nicht, - auch nicht in der Form eines Eindrucks.
- Zur zweiten Forderung hat der Antragsteller widersprüchlich vorgetragen.
- In der dritten Forderung entgegnete der Antragsteller unscharf.
- Im vierten Fall wurde nicht auf die Ausgangsmitteilung erwidert.
Bei mehrdeutigen Äußerungen kommt keine Gegendarstellung in betracht (BvR 967/05 v. 19.12.2007), da sich die Stolpe-Entscheidung nur auf den Unterlassungsanspruch bezieht.