Kachelmann-Klägerismus

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Landgericht Köln, von Jörg Kachelmann gewonnene Verfahren

  • Gegenstand: Details aus der Ermittlungsakte, 28 O 175/10

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
"Focus" hatte schon wenige Tage nach Kachelmanns Festnahme Details aus der Ermittlungsakte zitiert. Das LG Köln verbot die Mitteilung bestimmter Informationen aus der Ermittlungsakte und hat dieses Verbot auch auf den Widerspruch des "Focus" bestätigt. Später wurde eine Einigung mit "Focus" erzielt, über deren Inhalt wir Stillschweigen vereinbarten.

  • Gegenstand: Details aus der Ermittlungsakte, 28 O 190/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
"Bild" zitierte aus dem "Focus"-Artikel Details aus der Ermittlungsakte. Das LG Köln verbot deren Weiterverbreitung und bestätigte das Verbot auch auf den Widerspruch von bild.de. Im Rahmen der Berufung wurde die Angelegenheit übereinstimmend für erledigt erklärt.

  • Gegenstand: Veröffentlichung privater SMS, 28 O 193/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Gegenstand der Verfügung waren private SMS, die Kachelmann der Sängerin Indira Weis gesendet haben soll. Die Verbreitung der SMS wurde verboten.

  • Gegenstand: Veröffentlichung privater SMS, 28 O 194/10

Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 193/10

  • Gegenstand: Details aus der Ermittlungsakte, 28 O 196/10

Gegner: Tomorrow Focus Portal GmbH
Parallelfall zum Verfahren 28 O 175/10

  • Gegenstand: Hofgangfotos, 28 O 215/10

Gegner: Axel Springer AG
Ein Paparazzo hatte Fotos von Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim gemacht. Den Abdruck dieser Bilder ließen wir verbieten. Das Verbot wurde vom OLG Köln bestätigt und ist rechtskräftig.

  • Gegenstand: Hofgangfotos, 28 O 216/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 215/10

  • Gegenstand: Hofgangfotos, 28 O 250/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 215/10

  • Gegenstand: Angebliche Kachelmann-DNA am "Tatmesser", 28 O 252/10

Gegner: Süddeutsche Zeitung GmbH
Die "Süddeutsche Zeitung" hatte über den angeblichen Fund von Kachelmanns DNA an einem Messer berichtet. Die Nachricht war eine Falschmeldung. Es gab nie einen solchen DNA-Fund. Die "Süddeutsche Zeitung" erkannte die einstweilige Verfügung schließlich als endgültige Regelung an.

  • Gegenstand: Persönliche E-Mail Kachelmanns an eine frühere Freundin, 28 O 261/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Das Gericht verbot die Verbreitung der Inhalte einer privaten E-Mail, die Kachelmann an eine frühere Freundin geschickt hatte. In der E-Mail hatte Kachelmann über seinen Gesundheitheitszustand gesprochen. Das parallele Klageverfahren hat bild.de in beiden Instanzen verloren. Die Revision wurde nicht zugelassen. Axel Springer und Bild digital haben beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VI ZR 356/11).

  • Gegenstand: Persönliche E-Mail Kachelmanns an eine frühere Freundin, 28 O 265/10

Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 261/10.

  • Gegenstand: Persönliche E-Mails Kachelmanns an eine frühere Freundin, 28 O 266/10

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Das Gericht verbot die Verbreitung der Inhalte von E-Mails mit persönlichem Inhalt, die Kachelmann an eine frühere Freundin gesendet hatte. "Bunte" hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Angebliche Kachelmann-DNA am "Tatmesser", 28 O 291/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
"Bild" hatte den Bericht der Süddeutschen Zeitung zur angeblichen DNA am Tatmesser übernommen, vgl. oben 28 O 252/10. Wir erwirkten eine einstweilige Verfügung, die vom LG Köln in der Hauptsache bestätigt wurde. In der Berufung hob das OLG Köln das Verbot auf. Kachelmanns Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BGH unter dem Az: VI ZR 319/11 geführt.

  • Gegenstand: Hofgangfotos und Kachelmanns "Gegenschlag", 28 O 318/10

Gegner: Völkerling, Jörg
Dieses Verfahren richtete sich gegen den Paparazzo persönlich, der die Hofgangfotos gemacht hatte. Er konnte noch am Tatort namentlich identifiziert werden. Die Kölner Gerichte verurteilten ihn im Verfügungsverfahren und im Klageverfahren in beiden Instanzen. Das OLG Köln ließ eine Revision zum BGH nicht zu. Völkerling erhob Nichtzulassungsbeschwerde, die beim BGH unter dem Az. VI ZR 348/12 geführt wird. Unter dem gleichen Aktenzeichen wird die umgekehrte Nichtzulassungsbeschwerde Kachelmanns bearbeitet. Kachelmann hatte Völkerling seinerseits bei seiner Arbeit fotografiert und das Foto auf Twitter eingestellt. Hiergegen wandte sich der "Bild"-Reporter erfolgreich.

  • Gegenstand: Intime Details, 28 O 331/10

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
"Focus" hatte intime Details verbreitet. Dies ließen wir verbieten. Die einstweilige Verfügung wurde von "Focus" als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Veröffentlichung von privaten Blogeinträgen

Kachelmanns, 28 O 368/10
Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Kachelmann hatte sich in einem Blog unter Pseudonym privat geäußert. Die Verbreitung dieses Postings
verbot das LG Köln.

  • Gegenstand: Veröffentlichung von privaten Blogeinträgen Kachelmanns, 28 O 368/10

Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 369/10

  • Gegenstand: Angebliche Sexualpraktiken Kachelmanns, 28 O 392/10

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
"Focus" hatte Details zu angeblich von Kachelmann ausgeübten Sexualpraktiken verbreitet. Das LG Köln verbot diese Berichterstattung. Gegen die einstweilige Verfügung legte "Focus" Widerspruch ein, der nur teilweise erfolgreich war. Die im Übrigen zunächst eingelegte Berufung hat "Focus" später zurückgenommen und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Gegen "Focus" wurde wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000 verhängt. Die Beschwerde des "Focus" hiergegen wurde zurückgewiesen.

  • Gegenstand: Angebliche Sexualpraktiken Kachelmanns, 28 O 401/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Auch bild.de verbreitete Schilderungen angeblich von Jörg Kachelmann bevorzugter Sexualpraktiken. Dem Verbot im Verfügungsverfahren folgte eine Klage Kachelmanns, die in zwei Instanzen erfolgreich war. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Dort ist der Fall nun unter dem Az. VI ZR 93/12 anhängig.

  • Gegenstand: Angebliche Sexualpraktiken Kachelmanns, 28 O 403/10

Gegner: Ringier AG (CH)
Die Schweizer Zeitung Blick verbreitete auf ihrer Internetseite ebenfalls Schilderungen angeblicher Sexualpraktiken. Da die Internetseite des Blick auch von Deutschland aus gelesen wird, war das LG Köln zuständig. Es erließ eine Urteilsverfügung gegen die Ringier AG, die die Schweizer inzwischen als endgültige Regelung anerkannt haben.

  • Gegenstand: Intime Schilderungen aus der Ermittlungsakte, 28 O 479/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
In diesem Fall wurden detaillierte Schilderungen aus dem Intimleben Kachelmanns veröffentlicht, die in der Ermittlungsakte enthalten waren. Diese Berichterstattung wurde in erster Instanz im Verfügungsverfahren und in zwei Instanzen im Hauptsacheverfahren verboten und die Revision zum BGH zugelassen.

  • Gegenstand: Intime Schilderungen aus der Ermittlungsakte, 28 O 480/10

Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 479/10

  • Gegenstand: Hofgangfotos, 28 O 492/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Gegenstand dieser Verfügung war erneut die Veröffentlichung eines Paparazzo-Fotos. Es zeigte Jörg Kachelmann mit nacktem Oberkörper in einer Gruppe Mitgefangener im Innenhof der JVA Mannheim. Das Landgericht Köln hat die weitere Verbreitung des Fotos einstweilig untersagt. Das Verbot wurde im Klageverfahren hinsichtlich der konkreten Art der Darstellung von beiden Instanzen bestätigt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde soweit ersichtlich nicht eingelegt. Anhängig ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 712/12)

  • Gegenstand: Hofgangfotos, 28 O 493/10

Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zu 28 O 492/10. Eine Verfassungsbeschwerde der Axel Springer AG ist anhängig (1 BvR
715/12).

  • Gegenstand: "Getobt und geschrien", 28 O 501/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Das LG Köln verbot "Bild" die falsche und frei erfundene Behauptung, Kachelmann habe „getobt und geschrien“, als er in der JVA Mannheim vom "Bunte"-Interview seiner früheren Freundin erfahren habe. "Bild" gab eine Unterlassungserklärung ab, nachdem eine einstweilige Verfügung ergangen war.

  • Gegenstand: "Getobt und geschrien", 28 O 506/10

Gegner: Axel Springer AG
Parallelverfahren zum Verfahren 28 O 501/10

  • Gegenstand: Chat-Auszüge, 28 O 518/10

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
Focus hatte Auszüge aus einem privaten Internetchat mit Beteiligung Kachelmanns veröffentlicht. Das LG Köln erließ eine Verbotsverfügung, die Focus als endgültig anerkannte. Wir ließen uns vom Nachbestellservice probehalber ein altes Heft schicken. Die verbotene Stelle war darin immer noch enthalten. Das LG Köln verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR gegen Focus., 28
Weitere angebliche Sexualpraktiken und Geisteszustand, 28 O 527/10
Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
In diesem Verfahren ging es erneut um eine detailreiche Schilderung sexueller Erfahrungen, die eine Frau mit Jörg Kachelmann gemacht haben will, sowie um die persönliche Meinung der Dame zu Kachelmanns Geisteszustand. Der neutrale, vom Gericht bestellte Gutachter teilte ihre Einschätzung später allerdings nicht und erklärte Kachelmann für geistig vollkommen gesund. Die Verbreitung der Äußerungen wurde "Focus" verboten. Dieser hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Weitere angebliche Sexualpraktiken und Geisteszustand, 28 O 537/10

Gegner: Tomorrow Focus Portal GmbH
Parallelfall zum Verfahren 28 O 527/10

  • Gegenstand: Weitere angebliche Sexualpraktiken, 28 O 545/10

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Eine "Zeugin" behauptete, dass Kachelmann sie einmal unangemessen behandelt habe. Die Verbreitung ihrer falschen Äußerungen wurde "Bild" verboten. "Bild" hat keinen Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Das zugehörige Klageverfahren hat Kachelmann in beiden Instanzen gewonnen. "Bild" hat Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.

  • Gegenstand: Weitere angebliche Sexualpraktiken, 28 O 547/10

Gegner: Ullstein GmbH
Hier ging es um die gleichen Schilderungen der angeblichen Zeugin. Neben dem Verfügungsverfahren wurde ein Hauptsacheverfahren durchgeführt, das Kachelmann in beiden Instanzen gewonnen hat. Die Antragsgegnerin hat Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.

  • Gegenstand: Weitere angebliche Sexualpraktiken, 28 O 548/10

Gegner: B.Z. Ullstein GmbH
Parallelfall zum Verfahren 28 O 547/10

  • Gegenstand: Weitere angebliche Sexualpraktiken, 28 O 549/10

Gegner: Axel Springer AG (Hamburger Abendblatt)
Hier ging es um die gleichen Schilderungen der angeblichen Zeugin, diesmal im "Hamburger Abendblatt". Neben dem Verfügungsverfahren wurde ein Hauptsacheverfahren durchgeführt, das Kachelmann in beiden Instanzen gewonnen hat. Die Antragsgegnerin hat Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.

  • Gegenstand: Noch einmal neue angebliche Sexualpraktiken, 28 O 551/10

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Gegenstand war die Veröffentlichung neuer angeblicher sexueller Vorlieben Kachelmanns, diesmal unter Bezugnahme auf eine Romanvorlage. Die Schilderungen entstammten der Ermittlungsakte. Das LG Köln erliess eine einstweilige Verfügung, die von "Bunte" als endgültige Regelung anerkannt wurde.

  • Gegenstand: Kachelmann-Fotos vom Urlaub auf seinem Privatgrundstück in Kanada, 28 O 590/10

Gegner: Ringier AG (CH)
Verboten wurde die Veröffentlichung von Bildern auf blick.ch, die Kachelmann während seines Urlaubs in Kanada zeigten. Die für die Internetseite verantwortliche Ringier AG gab eine Unterlassungserklärung ab.

  • Gegenstand: Kachelmanns Urlaubsfotos, 28 O 591/10

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Gegenstand waren auch hier Kachelmann-Fotos in "Bunte", die ihn im Urlaub in Kanada zeigten. "Bunte" hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Angebliche sexuelle Erlebnisse einer weiteren bezahlten Zeugin mit Kachelmann, 28 O 616/10

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Zeugin "Anja L." gab gegen Honorar ein Exklusivinterview in "Bunte", in dem sie angebliche sexuelle Erlebnisse mit Kachelmann wahrheitswidrig ganz anders schilderte als noch in der polizeilichen Vernehmung. Die Verfügung wurde von der "Bunte" als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Angebliche sexuelle

Erlebnisse einer weiteren bezahlten Zeugin mit Kachelmann, 28 O 641/10
Gegner: May, Tanja
"Bunte"-Reporterin Tanja May, die das Interview mit der Zeugin "Anja L." geführt hatte, kassierte hierfür auch persönlich eine einstweilige Verfügung.

  • Gegenstand: Neue angebliche sexuelle Praktiken, angebliche sexuelle Vorlieben und Angaben zum angeblichen Gesundheitszustand Kachelmanns, 28 O 685/10

Gegner: Morgenpost Verlag GmbH
Die "Hamburger Morgenpost" hatte Spekulationen zu speziellen sexuellen Neigungen, zum Kondomgebrauch und zur Potenz Kachelmanns aufgestellt. Die hiergegen gerichtete Verfügung erkannte der Verlag als endgültige Regelung an.

  • Gegenstand: Neue angebliche sexuelle Praktiken, angebliche sexuelle Vorlieben und Angaben zum angeblichen Gesundheitszustand Kachelmanns, 28 O 686/10

Gegner: DuMont Schauberg (Express)
Auch der Kölner Express brachte die Behauptungen über intime Details, die der "Hamburger Morgenpost" verboten wurden. Die Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt. Der Express versuchte allerdings erfolglos, sich gegen die Übernahme der Kosten zu wehren.

  • Gegenstand: Intime Details aus der Ermittlungsakte, 28 O 924/10

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Erneut wurden "Bunte" sexualitätsbezogene Schilderungen verboten. "Bunte" hat die Verfügung anerkannt.

  • Gegenstand: Angeblich "neue Zeugin", 28 O 939/10

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
"Focus" hatte über die "neue Zeugin Linda T." und ihre Schilderungen angeblicher Erlebnisse mit Jörg Kachelmann berichtet, wobei Informationen hierzu weder im Gerichtsverfahren eingeführt wurden, noch der Verteidigung bekannt waren. Die Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Behauptungen über Gesundheitszustand Kachelmanns, 28 O 944/10

Gegner: Tomorrow Focus Portal GmbH
Gegenstand dieses Verfahrens waren Äußerungen über den angeblichen Gesundheitszustand von Jörg Kachelmann. "Focus" erkannte die Verfügung als endgültige Regelung an.

  • Gegenstand: SMS, intime Details, Straftatvorwürfe, sonstige Falschbehauptungen, 28 O 977/10

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Gegenstand dieses Verfahrens war das "Bunte"-Interview mit einer weiteren Zeugin. Es enthielt erneut SMS, Schilderungen intimer Details, falsche Straftatvorwürfe und sonstige unwahre Behauptungen. Die Verfügung wurde von "Bunte" als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Angebliche Heiratsversprechen, 28 O 3/11

Gegner: Axel Springer AG
Gegenstand der Verfügung war die falsche Behauptung von Alice Schwarzer in "Bild", Jörg Kachelmann habe sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Axel Springer hat die Verfügung nicht anerkannt, sondern das Hauptsacheverfahren erzwungen und in zwei Instanzen verloren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

  • Gegenstand: Angebliche Heiratsversprechen, 28 O 4/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 3/11

  • Gegenstand: Angebliche Heiratsversprechen, 28 O 5/11

Gegner: Schwarzer, Alice
Frau Schwarzer kassierte für ihre falsche Behauptung auch persönlich eine einstweilige Verfügung, die sie nicht anerkannte, sondern das Hauptsacheverfahren erzwang. Dieses verlor sie in zwei Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

  • Gegenstand: Angeblich "neue Zeugin", 28 O 10/11

Gegner: Tomorrow Focus Portal GmbH
Auch mit dieser Verfügung wurden Veröffentlichungen über eine "neue Zeugin" und deren angebliche Erfahrungen mit Kachelmann verboten. Die Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Angeblich "neue

Zeugin", 28 O 11/11
Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Parallelfall zum Verfahren 28 O 10/11

  • Gegenstand: Angeblich "neues Opfer", 28 O 13/11

Gegner: Axel Springer AG
Auch "Bild" kassierte eine Verfügung wegen der Wiedergabe der Darstellungen eines angeblich "neuen Opfers".

  • Gegenstand: Angebliche sexuelle Praktiken, 28 O 25/11

Gegner: Vox Television GmbH
VOX hatte in der Sendung prominent! über angebliche sexuelle Praktiken Kachelmanns berichtet, wobei die Äußerungen teilweise durch Bildmanipulationen unterlegt waren. Die Verfügung wurde auf Widerspruch bestätigt. Die zunächst eingelegte Berufung nahm VOX zurück, nachdem das Gericht auf die mangelnden Erfolgsaussichten hingewiesen hatte. VOX hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Angebliche sexuelle Praktiken, 28 O 33/11

Gegner: RTL Television GmbH
Parallelfall zum Verfahren 28 O 25/11 wegen der Schilderung intimer Details in der RTL-Sendung Exclusiv.

  • Gegenstand: Haus mieten, Heiratsversprechen und Kinderwunsch, 28 O 36/11

Gegner: May, Tanja
Die "Bunte"-Reporterin hatte der RTL-Sendung "Punkt 12″ ein Interview gegeben und darin behauptet, Jörg Kachelmann habe mehreren seiner angeblich 14 Ex-Freundinnen gleichzeitig Häuser gemietet, in denen er mit ihnen zusammen gelebt habe. Er habe zudem mehreren seiner Exfreundinnen parallel vorgespiegelt, sie heiraten zu wollen und mit ihnen Kinder haben zu wollen. Nichts davon ist wahr. Die Wiederholung ihrer falschen Behauptungen wurde Frau May per Verfügung untersagt. Sie hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Fotos auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 107/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
"Bild" hatte insgesamt vier Paparazzi-Fotos gezeigt, die Kachelmann auf dem Parkplatz im Hinterhof bzw. unmittelbar vor der Kanzlei seiner Strafverteidigerin Andrea Combé in Heidelberg und in der Nähe seiner jetzigen Frau zeigten. Der die Fotos begleitende Artikel bezog sich auf die "Neue an Kachelmanns Steuer". Das LG Köln verbot den Abdruck der Bilder.

  • Gegenstand: Fotos auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 127/11

Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 107/11

  • Gegenstand: Angebliche Zeugin in der Schweiz, 28 O 148/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Die Verfügung richtete sich gegen falsche Behauptungen und Vorwürfe im Zusammenhang mit der Vernehmung einer vorgeblichen Zeugin in der Schweiz.

  • Gegenstand: Angebliches Heiratsversprechen, 28 O 150/11

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
Auch "Focus" verbreitete die Behauptung, Kachelmann habe sich mindestens sechs Frauen gleichzeitig gehalten, denen er die Ehe und Kinder versprochen habe. Diese Behauptung ist falsch und wurde vom LG Köln verboten.

  • Gegenstand: Angebliche Zeugin in

der Schweiz, 28 O 155/11
Gegner: Axel Springer AG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 148/11.

  • Gegenstand: Angebliche Zeugin in der Schweiz, 28 O 189/11

Gegner: Focus Magazin Verlag GmbH
Auch "Focus" verbreitete Aussagen einer angeblichen Zeugin in einer Art und Weise, die die Intimsphäre von Jörg Kachelmann verletzte und ihn vorverurteilte. Das LG Köln hat dies verboten. "Focus" hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Fotos auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 201/11

Gegner: Axel Springer AG
Gegenstand auch dieses Verfahrens war ein Paparazzo-Foto von Jörg Kachelmann beim Verlassen seines Autos auf dem Parkplatz der Kanzlei seiner Strafverteidigerin. Das LG Köln hat die Verbreitung des Fotos im konkreten Äußerungszusammenhang verboten.

  • Gegenstand: Fotos auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 202/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 201/11

  • Gegenstand: Die "gefährliche Zeugin", 28 O 208/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
bild.de hatte Aussagen einer angeblich "gefährlichen" Zeugin in intimsphärenverletzender und vorverurteilender Weise verbreitet. Das LG Köln hat dies verboten.

  • Gegenstand: Die "gefährliche Zeugin", 28 O 209/11

Gegner: Axel Springer AG und Autoren des Artikels
Parallelfall zum Verfahren 28 O 208/11 gegen die Axel Springer AG und die Autoren des verbotenen Artikels.

  • Gegenstand: Angebliche Zeugin in der Schweiz, 28 O 213/11

Gegner: Autoren des "Focus"-Artikels
Parallelfall zum Verfahren 28 O 189/11 gegen die Autoren des "Focus"-Artikels.

  • Gegenstand: Fotos auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 246/11

Gegner: Axel Springer AG
Auch hier wurde die Veröffentlichung eines Fotos auf dem Parkplatz von Kachelmanns Strafverteidigerin verboten.

  • Gegenstand: Fotos auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 254/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Parallelfall zum Verfahren 28 O 246/11

  • Gegenstand: Videosequenz von Kachelmann auf dem Anwaltsparkplatz, 28 O 260/11

Gegner: Vox Television GmbH
Gegenstand war eine Videosequenz, die Kachelmann in der Nähe seines Autos auf dem Parkplatz im Hinterhof der Kanzlei seiner Strafverteidigerin zeigte und die in der VOX-Sendung prominent! ausgestrahlt wurde. Das Verbot wurde auf Widerspruch und in der Berufungsinstanz bestätigt und die Verfügung von VOX inzwischen als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Falsche Behauptungen von Alice Schwarzer, 28 O 263/11

Gegner: Axel Springer/Bild digital/Schwarzer
Hier ging es um einen in "Bild" und auf bild.de veröffentlichten Artikel von Alice Schwarzer, in dem sie behauptete, mehere Ex-Freundinnen würfen Kachelmann vor, in der Beziehung gewalttätig geworden zu sein. Im Übrigen spiele er während der Verhandlung angeblich mit seinem iPad. Nichts davon stimmte. Das LG Köln hat die Verbreitung der Äußerungen verboten.

  • Gegenstand: Fotos von Jörg Kachelmann und seiner Frau Miriam auf einem kanadischen Flughafen, 28 O 276/11

Gegner: Axel Springer AG
Gegenstand der Verfügung waren zwei Fotos, die Jörg Kachelmann und seine Frau auf einem kanadischen Flughafen zeigen. Das LG Köln hat dem Verlag die weitere Verbreitung der Fotos in der konkreten Form verboten.

  • Gegenstand: Intimes und Gesundheitszustand, 28 O 290/11

Gegner: Verlag Der Tagesspiegel GmbH
Der Tagesspiegel hatte hier längst verbotene Schilderungen intimer Details und ebenfalls bereits verbotene Äußerungen über den angeblichen Gesundheitszustand Kachelmanns veröffentlicht. Dies wurde ihm gerichtlich untersagt. Auf einen Teil der Verfügung wurde später verzichtet, die (Rest-)Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Gesundheitszustand, 28 O 297/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Auch hier ging es um Äußerungen über den Gesundheitszustand Kachelmanns. Auch hier wurde auf einen Teil der Verfügung später verzichtet.

  • Gegenstand: Karasek-Artikel mit intimen Details, 28 O 330/11

Gegner: Axel Springer AG + Emma Frauenverlag
Hellmuth Karasek hatte auf abendblatt.de und emma.de einen Gastartikel geschrieben, der Äußerungen über intime Details enthielt. Dies wurde verboten.

  • Gegenstand: Intimes und Gesundheitszustand, 28 O 342/11

Gegner: Axel Springer AG
Auch hier ging es um Äußerungen über Intimes und über den Gesundheitszustand Kachelmanns, diesmal auf welt.de. Auch hier wurde auf einen Teil der Verfügung später verzichtet.

  • Gegenstand: Intime Schilderungen im "seriösen" Mantel, 28 O 343/11

Gegner: Druck und Verlagshaus Frankfurt
FR-online.de berichtete aus Anlass eines "Bild"-Artikels über verfassungsrechtliche Vorgaben bei der Berichterstattung über intime Details in der Boulevard-Presse. Im Rahmen dieses Artikels wurden die Schilderungen der "Bild" wiederholt. Hiergegen erwirkten wir eine einstweilige Verfügung. Der Verfügungantrag wurde jedoch später zurückgenommen.

  • Gegenstand: Gesundheitszustand, 28 O 364/11

Gegner: B.Z. Ullstein GmbH
Auch hier ging es um Äußerungen über den Gesundheitszustand Kachelmanns auf bz-berlin.de. Auch hier wurde auf einen Teil der Verfügung später verzichtet.

  • Gegenstand: Gesundheitszustand, 28 O 373/11

Gegner: Isabella Pfaff & Normann Broschk GbR
Gegenstand waren Äußerungen über den Gesundheitszustand Kachelmanns. Die Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Gesundheitszustand, 28 O 374/11

Gegner: 20 Minuten (CH)
Auch hier ging es um Äußerungen über den Gesundheitszustand Kachelmanns, diesmal in der Schweizer Publikation 20 Minuten. Auch hier wurde auf einen Teil der Verfügung später verzichtet. Die im Wege eines Versäumnisurteils ergangene Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Gesundheitszustand, 28 O 375/11

Gegner: Berliner Verlag GmbH
Auch der "Berliner Kurier" äußerte sich widerrechtlich zum Gesundheitszustand Kachelmanns. Auch auf einen Teil dieser Verfügung wurde verzichtet.

  • Gegenstand: Private SMS Kachelmanns an die Anzeigenerstatterin, 28 O 377/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Hier ging es um private SMS-Nachrichten, die Jörg Kachelmann dem angeblichen Opfer geschickt hatte. Die Verbreitung der Nachrichten wurde der Antragsgegnerin verboten.

  • Gegenstand: Falsches Kachelmann-Profil auf Twitter

31 O 396/11
Gegner: Twitter Inc.
Auf Twitter hatte jemand ein Profil unter dem Namen Kachelmanns eröffnet. Wir ließen es Twitter daraufhin verbieten, ein auf den Namen Kachelmanns angelegtes Twitterprofil ohne Zustimmung
Kachelmanns zu verbreiten.

  • Gegenstand: Kachelmann-Foto vor der Kanzlei Combé, 28 O 449/11

Gegner: Bild digital GmbH & Co. KG
Gegenstand dieses Verfahrens war ein Paparazzo-Foto, das Kachelmann unmittelbar vor der Kanzlei seiner Strafverteidigerin und bei der Vorbereitung eines Verhandlungstermins zeigte. Es wurde verboten.

  • Gegenstand: Intime Details, 28 O 466/11

Gegner: Madsack Online GmbH & Co. KG
Auch in diesem Verfaren ging es einmal mehr um das Verbot der Verbreitung intimer Schilderungen. Die einstweilige Verfügung wurde als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Private Fotos von Kachelmann und der Anzeigenerstatterin, 28 O 494/11

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
"Bunte" hatte Privatfotos von Kachelmann mit der späteren Anzeigenerstatterin gezeigt. Das LG Köln hat sie verboten.

  • Gegenstand: "Böse Triebe"- Nachverurteilung I, 28 O 539/11

Gegner: RP-Online GmbH
Mit diesem Verfahren begann nach dem Freispruch Kachelmanns eine Prozessreihe gegen Nachverurteilungen unseres Mandanten. Im Internetforum Opinio der Rheinischen Post hatte eine Autorin geschrieben, man wisse nicht erst seit Kachelmann, dass in manchem Manne böse Triebe schlummern könnten. So erweckte sie den Eindruck, er habe die Vergewaltigung doch begangen und sei gar ein Triebtäter. Das LG Köln hat der RP Online GmbH die weitere Verbreitung der Äußerung untersagt. Diese hat dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt. Die ebenfalls eingelegte Berufung beim OLG Köln (15 U 192/11) hat die RP Online GmbH zurückgenommen, die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und das Forum Opinio eingestellt.

  • Gegenstand: "Jetzt redet sie" – Nachverurteilung II, 28 O 540/11

Gegner: Bunte Entertainment Verlag GmbH
Im "Bunte"-Artikel "Jetzt redet sie" gab die Anzeigenerstatterin ein Interview, in dem sie den Vorwurf der Vergewaltigung in verschiedenen Äußerungen aufrecht erhielt und Kachelmann vorwarf, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Die Verbreitung dieser Behauptungen wurde "Bunte" vom LG Köln untersagt. Der Widerspruch gegen die Verfügung blieb erfolglos. Die anschließende Hauptsacheklage Kachelmanns verlor "Bunte" ebenfalls. Gegen das Hauptsacheurteil ist die Berufung beim OLG Köln (15 U 102/12) anhängig.

  • Gegenstand: "Jetzt redet sie" – Nachverurteilung II, 28 O 557/11

Gegner: D., Claudia
Kachelmann ging wegen des nachverurteilenden Interviews auch gegen die Anzeigenerstatterin persönlich vor. Das LG Köln untersagte ihr die Äußerungen. Der Widerspruch gegen die Verfügung blieb für Frau D. erfolglos. Das nachfolgende Hauptsacheverfahren verlor sie ebenfalls. Gegen das Hauptsacheurteil ist die Berufung beim OLG Köln (15 U 97/12) anhängig.

  • Gegenstand: "Noch einmal Opfer" – Nachverurteilung III., 28 O 617/11

Gegner: Staatsanwältin Freudenberg, Dagmar
Gegenstand des Verfahrens war der Artikel von Dagmar Freudenberg, Staatsanwältin, Referentin im Niedersächsischen Justizministerium für Opfer häuslicher Gewalt und Opferschutz sowie Vorsitzende der Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbundes. In diesem Artikel bezeichnete sie Claudia D. als „Geschädigte“ bzw. als „Opfer“. Das LG Köln hat der Staatsanwältin verboten, den Freispruch in dieser Weise zu ignorieren. Sie legte gegen die Verfügung zunächst Widerspruch ein, nahm diesen in der mündlichen Verhandlung jedoch angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Position zurück und erkannte die Verfügung als endgültige Regelung an.

  • Gegenstand: Schwarzers erfundene Richterzitate – Nachverurteilung IV., 28 O 1081/11

Gegner: Alice Schwarzer
Alice Schwarzer hatte in einem SWR1-Interview behauptet: "Der Richter hat gesagt: Wir haben Restzweifel an der Schuld. Das heißt, wir sind überwiegend von der Schuld überzeugt, bleiben aber Restzweifel. In tieferer Kenntnis des Falles komme ich zum selben Schluss wie das Gericht: Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass er es war". Diese Richterzitate und -meinungen hatte Alice Schwarzer vollkommen frei erfunden. Das Mannheimer LG hat nie von bloßen Restzweifeln an Kachelmanns Schuld gesprochen. Es hat auch nicht geäußert oder gar geurteilt, dass es "sehr wahrscheinlich" sei, dass Kachelmann die Tat begangen habe oder dass es "überwiegend von der Schuld überzeugt" sei. Das LG Köln verbot Schwarzers Ausführungen und bestätigte die einstweilige Verfügug auch auf den Widerspruch von Alice Schwarzer. Die Berufung wurde beim OLG Köln unter dem Az: 15 U 65/12 geführt. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung nahm Frau Schwarzer die Berufung zurück und hat die erwirkte Verfügung nun auch als endgültige Regelung anerkannt.

  • Gegenstand: Schwarzers "Unwort des Jahres" – Nachverurteilung V., 28 O 96/12

Gegner: Alice Schwarzer / EMMA Frauenverlag GmbH
In einem Artikel schlug Alice Schwarzer die Worte "einvernehmlicher Sex" und "Unschuldsvermutung" als Unworte des Jahres vor. Zur Begründung, so Schwarzer, frage man "am besten Nafissatou Diallo oder Claudia D. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt" werde. Das Landgericht hat die Verbreitung dieser Äußerung verboten, weil sie den Eindruck erweckte, Kachelmann habe die Vergewaltigung, von der er freigesprochen wurde, doch begangen. Das Verfahren ist im Stand der Berufung beim OLG Köln (17 U 107/12).

  • Gegenstand: "B.Z." zitiert "Bunte"-Interview – Nachverurteilung VI., 28 O 259/12

Gegner: B.Z. Ullstein GmbH
Die "B.Z." hatte in einem Internetartikel aus dem "Bunte"-Interview mit Claudia D. zitiert. Die Weiterverbreitung der darin enthaltenen Nachverurteilungen hat das LG Köln verboten.

  • Gegenstand: Nutzung des Kachelmannfalls zu Werbezwecken, 28 O 263/12

Gegner: Adolf Jaekle
Das Cover eines Buches zeigte Jörg Kachelmann, obwohl im Buch kein einziger Hinweis auf ihn enthalten war. Das LG Köln sprach ein Verbot aus, da die Abbildung Kachelmanns allein zu werblichen Nutzung erfolgte.
Quelle: Jörg und Miriam Kachelmann: "Recht und Gerechtigkeit" / Kanzlei Höcker

[bearbeiten] Landgericht Köln, für Jörg Kachelmann verlorene Verfahren

  • Gegenstrand: Verbreitung von Bildnisses des Klägers, 28 O 627/11

Gegner:Arnold
Dem Beklagten (Jörg kachelmann) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, bestimmte Bildnisse des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Mitteilung des Beklagten auf der Internetseite www.twitter.com vom 06.06.2011 Urteil

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