BGH VI ZR 274/04 v. 15. November 2005 - Objektiv unwahre Wortberichterstattung
Aus Buskeismus
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VI ZR 274/04 Verkündet am: 15. November 2005
in dem Rechtsstreit
BGB § 823 Ah
Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch begründet.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - OLG München
LG München I
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
[bearbeiten] Tatbestand:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt hauptsächlich Anleger, insbesondere Aktionäre, die sich durch Fehlinformationen vor wie nach dem Börsengang der jeweiligen Aktiengesellschaft geschädigt fühlen. Zur Zeit von Bemühungen des Gesetzgebers um einen verstärkten Anlegerschutz gab er "dpa" ein Interview, das in einen Artikel der Illustrierten "stern" eingeflossen ist. 1 Nach der Veröffentlichung des genannten Artikels im "stern" erschien im "Effecten-Spiegel" (künftig: ES) Nr. 20/03 vom 8. Mai 2003 ein Artikel mit der Überschrift "R.: Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen". Der Artikel lautete weiter: 2
- "ES warnte bereits x-fach vor sinnlosen Klagen. Bekanntlich hatte der ES schon x-fach Anleger davor gewarnt, sich von geldgierigen Anwälten in sinnlose Schadenersatzklagen hineinhetzen zu lassen. Man sollte nicht zusätzlich zu den
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- erlittenen Kursverlusten gutes Geld schlechtem hinterherwerfen, wurde betont.
- Diese Einschätzung hat sich als treffend erwiesen. Nach einer Reihe von Skandalen am neuen Markt waren etliche Aktionäre vor Gericht gezogen. Doch sei es im Falle von EM.TV, sei es im Falle von ComROAD oder sei es Infomatec: Erfolg hatte kein einziger Kläger.
- Einer der Haupt-Initiatoren derartiger Schadenersatzklagen, Rechtsanwalt R., der rd. 500 EM.TV-Aktionäre vertritt, bestätigte jüngst sogar selbst gegenüber dem 'stern': Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen. Warum dann die ständigen Aufrufe an die geprellten Aktionäre, sich irgendwelchen Schadenersatzklagen anzuschließen? Anwaltliche Abzockerei? Oder was sonst?"
Die Beklagte ist Verlegerin des "ES". 3 Der Kläger hat von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung begehrt. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg, weil der Kläger sich dem "stern" gegenüber unstreitig nicht geäußert habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision will der Kläger eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 4
[bearbeiten] Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nicht 5
- 4 - schon aufgrund der unrichtigen Quellenangabe zu. Die Abweichung der mitgeteilten Tatsache, dass der Kläger sich gegenüber dem "stern" geäußert habe, von der Wahrheit, wonach die Äußerung gegenüber "dpa" erfolgt sei, sei unwesentlich. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst zu definierenden sozialen Geltungsanspruchs liege eine wertneutrale Falschdarstellung durch die Beklagte vor. Der Kläger habe durch das Interview gegenüber der Presseagentur "dpa" bewusst in Kauf genommen, dass dieses nicht nur in von ihm geschätzten Presseerzeugnissen zitiert werde. Mit einer Übernahme durch den "stern" habe er rechnen müssen. Der Kläger habe durch die Wahl eines anderen Interview-Partners das Erscheinen in bestimmten Presseerzeugnissen sicherstellen können. Dass seitens der Beklagten vor Veröffentlichung keine Nachfrage beim "stern" hinsichtlich des Interview-Partners erfolgt sei, sei nicht als Nachlässigkeit zu werten. Der "stern" sei nicht für unzuverlässige Quellenrecherchen bekannt. Der Bericht im "stern" habe weitestgehend der "dpa"-Vorlage entsprochen. Der Kläger habe das abgedruckte Zitat auch tatsächlich gegenüber "dpa" geäußert. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Angabe der unrichtigen Zitatquelle im Bericht des "ES" nur eine völlig unbedeutende und wertneutrale Unrichtigkeit, die der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Der von der Beklagten veröffentlichte Text sei inhaltlich zwar nicht identisch, enthalte aber keine den Sinn verändernde Abweichung gegenüber dem von "dpa" bzw. "stern" übernommenen Text. Im Übrigen enthalte der Text Meinungsäußerungen, die als solche durch die Meinungsfreiheit bzw. die Pressefreiheit inhaltlich gedeckt seien. 6
- 5 - II. 7 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 8 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision, dass die beanstandete Äußerung insoweit unrichtig ist, als der Kläger sich nicht gegenüber dem "stern" geäußert hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es bejaht diese Abweichung ausdrücklich. a) Das Berufungsgericht hält die Abweichung zwischen der mitgeteilten Tatsache, dass der Kläger sich gegenüber dem "stern" geäußert habe, und der Wahrheit, wonach die Äußerung gegenüber "dpa" erfolgt ist, für unwesentlich. Demgegenüber meint die Revision, hierauf komme es nicht an, weil eine unwahre Tatsache jedenfalls nicht behauptet werden dürfe, wenn der Betroffene sich an der Falschmeldung störe, weil sie dem von ihm selbst zu definierenden sozialen Geltungsanspruch widerspreche. Dabei räumt die Revision ein, dass die Beklagte seinerzeit nicht etwa wider besseres Wissen verbreitet hat, der Kläger habe die Äußerung gegenüber dem "stern" abgegeben, sondern dass sie insoweit gutgläubig war. Deshalb ist zweifelhaft, ob dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht bereits der Gesichtspunkt fehlender Wiederholungsgefahr entgegensteht. 9 Abschließender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht, weil es an anderen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch fehlt. Insoweit berührt sich die Frage, ob die Abweichung ("stern") von der Wahrheit ("dpa") wesentlich ist, eng mit der Frage, ob der Kläger hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls mit Recht verneint. Maßgeblich ist nämlich in einem solchen Fall, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen 10 - 6 - Geltungsanspruch beeinträchtigt. Vorliegend hätte es in dem beanstandeten Artikel korrekt heißen müssen, dass der Kläger das Zitat laut einer Mitteilung des "stern" selbst gegenüber "dpa" bestätigt habe. Wenn es demgegenüber heißt, dass er das Zitat selbst gegenüber dem "stern" bestätigt habe, berührt dies nicht den Inhalt der Äußerung des Klägers, sondern lediglich die Frage, wem gegenüber er sie abgegeben hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die nicht korrekte Berichterstattung in diesem Punkt sei nicht geeignet, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 54, 148, 157 - Eppler), ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er habe gegenüber "stern" eine Äußerung abgegeben, eine rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Das aber wäre Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, ohne die ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung nicht besteht. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt. 11 Zwar ist hierbei zu beachten, dass der von einer Äußerung Betroffene seinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung selbst definiert (vgl. BVerfGE aaO - Eppler; 99, 185, 194 - Helnwein; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 77). Die Behauptung, der Kläger habe eine Äußerung gegenüber dem "stern" abgegeben, betrifft jedoch weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers noch enthält sie ohne nähere Darlegung des Betroffenen erkennbar eine Ehrkränkung oder sonst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 12 - 7 - Auch das Verfügungsrecht des Klägers über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach) ist nicht betroffen. Die Revision kann auch keinen nachvollziehbaren Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu dartun, dass sein Bild in der Öffentlichkeit durch die Behauptung, er habe sich dem "stern" gegenüber geäußert, negativ beeinflusst worden wäre. Ohnehin reicht der Schutz des Betroffenen nicht soweit, dass er Anspruch darauf hätte, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 99, 194 - Helnwein), hier also als Anwalt, der gegenüber dem "stern" keine Äußerungen macht. Dem beanstandeten Artikel ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu entnehmen, dass der Kläger dem "stern" ein Interview gegeben habe. Die behauptete Bestätigung gegenüber dem "stern" kann auch in anderer Weise - etwa auf telefonische Anfrage - erfolgt sein. Die Befürchtung der Revision, der eine oder andere Leser des "ES" werde aus der unwahren Tatsache einer Äußerung des Klägers gegenüber dem "stern" Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers ziehen und hierdurch werde dessen sozialer Geltungsanspruch beeinträchtigt, ist unter diesen Umständen eher fern liegend. Auch fehlt es an Vortrag des Klägers dazu, inwiefern sein Bild in der Öffentlichkeit durch die objektiv unwahre Behauptung überhaupt beeinträchtigt werde. Allein der Hinweis der Revision darauf, dass der Kläger den "stern" für ein "Boulevardblatt" halte, reicht hierfür nicht aus. Weiteren Vortrag des Klägers, wonach etwa seine Klientel gegen den "stern" eingestellt sei oder der Kläger in der Öffentlichkeit entschieden gegen den "stern" aufgetreten und damit eine Äußerung gegenüber diesem Blatt nicht in Einklang zu bringen wäre, zeigt die Revision nicht auf. 13 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie einen Unterlassungsanspruch damit begründet, dass der streitgegenständliche Artikel das angebli- 14
- 8 - che Zitat in einen anderen Zusammenhang stelle als den, in dem es gefallen sei, und hierdurch dessen Sinn verzerre. 15 a) Der Zitierte hat allerdings einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird (BVerfGE 54, 155 - Eppler; 54, 208, 217 - Böll; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 - BKA-Präsident; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rdn. 200). Dagegen verstößt das Falschzitat jedoch nicht. b) Die Revision macht hierzu geltend, dass der Kläger den zitierten Satz "bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen" anlässlich geplanter Gesetzesänderungen geäußert und einen vorläufigen Zwischenstand hinsichtlich bereits laufender Verfahren wiedergegeben habe. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass einerseits klagende Anleger noch keinen endgültigen Erfolg gehabt hätten, andererseits die Verfahren noch nicht beendet seien. Demgegenüber werde die Äußerung in dem Artikel als Beleg dafür angeführt, dass "geldgierige Anwälte" Anleger "in sinnlose Schadenersatzklagen hineinhetzen" und "anwaltliche Abzockerei" betrieben. Damit erwecke sie den Eindruck, der Kläger habe gewissermaßen zugegeben, dass die Warnungen der Beklagten vor geldgierigen Anwälten und sinnlosen Schadensersatzprozessen berechtigt seien. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. 16 Das Verständnis des Berufungsgerichts von dem beanstandeten Artikel unterliegt zwar der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. und vom 16. November 2004 17 - 9 - - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278), lässt aber keinen durchgreifenden Fehler erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Zitat sei zutreffend und unverändert wiedergegeben, entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat auch den Zusammenhang, in dem die Äußerung des Klägers zitiert wird, nicht sinnwidrig entstellt. Es hat die Textpassagen, die sich mit dem Kläger befassen, als zulässige, wenn auch zugespitzte Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bewertet. Dem kann gefolgt werden, weil diese Meinungsäußerungen ("Abzockerei", "sinnlose Klagen", "geldgierige Anwälte") auch im Hinblick auf den Kläger keine bloße Diffamierung darstellen. Sie entbehren nicht des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten über die bislang erfolglosen Massenklagen. Sie beinhalten - anders als in dem entsprechenden Artikel im "ES" Nr. 22/03 (vgl. dazu im Rechtsstreit zwischen den selben Parteien den Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2005 - VI ZR 197/04 - zu OLG München, Urteil vom 18. Mai 2004 - 18 U 5717/03 -) - eine noch hinzunehmende Kritik und sind nicht als bloße Schmähkritik (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfG, NJW 2004, 590, 591) zu unterlassen. - 10 - 3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 18
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 9 O 14936/03 - OLG München, Entscheidung vom 13.07.2004 - 18 U 2505/04 -