7 U 93/05 - 27.02.2007 - Abmahnkosen müssen erstattet werden
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Urteil 7 U 93/05
Urteil 7 U 93/05
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch … nach der am 13.02.2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 500/04, vom 01.07.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz wegen verschiedener den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzender Bildveröffentlichungen verurteilt worden ist.
Diese Gebühren waren der Beklagten durch Rechnungen gem. Anlagen K 24, K 33, K 45 und K 54 aufgegeben worden, wobei seitens des Klägers jeweils 1,5-Gebühren auf der Basis der von ihm angenommenen Streitwerte geltend gemacht worden sind. Das Landgericht hat Ansprüche jeweils in Höhe von 1,3 Gebühren (abzüglich bereits geleisteter Beträge) dem Kläger zugebilligt, deren rechnerische Richtigkeit nicht angegriffen wird.
Zum Sachverhalt wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.533,20 € nebst Zinsen verurteilt.
Die Beklagte ist der Meinung, dass die Abbildungen, die Anlass für die anwaltlichen Abmahnungen waren, rechtmäßig waren, so dass schon deshalb kein Schadensersatzanspruch bestehe.
Sie behauptet, dass gegenüber dem Kläger seitens seines Anwalts nicht im Einzelnen abgerechnet werde und dass jedenfalls die hier geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren von dem Kläger nicht beglichen worden seien, so dass ihm kein Schaden entstanden sei. Sie beanstandet ferner die zugrunde gelegten Gegenstandswerte und die Höhe der Gebührensätze.
Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Einzelnen wird hierzu auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe zusteht. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend noch folgendes auszuführen:
a) Unabhängig davon, ob es sich bei der Mutter des Klägers, die gleichfalls auf den beanstandeten Bildern abgebildet war, um eine Person der Zeitgeschichte handelt, so dass sie zeigende Fotos im Grundsatz gem. § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften, verbietet jedenfalls § 23 Abs.2 KUG die Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Abbildungen, da diese den Kläger in einer spezifischen Eltern/Kind-Situation zeigen, die unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht. Im Einzelnen ist hierzu auf die Ausführungen des Landgerichts zu verweisen, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats stehen (so insbesondere den Kläger betreffend Urteile vom 20.7.2006; Geschäftsnummern 7 U 3/04 und 7 U 6/04).
Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen, gegen die sich die hier maßgeblichen Abmahnungen richteten, die Entscheidungen des Landgerichtes in den oben genannten Fällen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bezüglich des besonderen Schutzes der Kinder, insbesondere die Entscheidungen vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021) und vom 31.3.2000 (NJW 2000, 2191) bekannt waren, sind die Veröffentlichungen zumindest fahrlässig, somit schuldhaft erfolgt.
b) Ein Schadensersatzanspruch scheitert nicht daran, dass nicht bewiesen ist, dass die betreffenden Rechnungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht und von diesem beglichen worden sind.
Anwaltsgebühren entstehen aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden wären. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Kläger bzw. seiner Mutter und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden sollten.
Hierzu fehlt es indessen an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Selbst wenn eine Vereinbarung dahingehend bestände, dass Gebühren nicht von dem Kläger zu erstatten, sondern vielmehr von dessen Gegner eingeklagt werden sollten, läge darin kein im Voraus vereinbarter Verzicht auf Rechtsanwaltsgebühren, sondern lediglich eine Vereinbarung über die Art der Erfüllung der dem Grunde nach bestehenden Forderungen.
Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts tatsächlich beglichen hat, ist gleichfalls nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt gem. § 249 BGB.
Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (vgl. BGH NJW 2004, 1868ff; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn.5; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 250 Rn.2) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die (weitergehende) Erfüllung ablehne.
Es besteht daher dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch, da dem Kläger ein adäquater Schaden dadurch entstanden ist, dass er wegen der rechtswidrigen Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Dienste seines Anwalts in Anspruch genommen hat, was zum Entstehen von Rechtsanwaltsgebührenforderungen geführt hat.
c) Soweit die Beklagte die Höhe der in den Rechnungen gem. Anlage K 33 und K 45 zugrunde gelegten Streitwerte beanstandet, ist dieser Einwand gleichfalls nicht begründet. In beiden Fällen wurde nämlich zu Recht von einem Wert von je 50.000,00 EUR ausgegangen. Bei beiden Rechnungen handelte es sich um Abmahnungen wegen jeweils 3 Bildern, wobei es sich jeweils um 2 große, z.T. ganzseitige Fotos handelte. Die Bemessung des Wertes entspricht dem Streitwertgefüge des Senats, welches insoweit mit demjenigen des Landgerichts übereinstimmt. Dieses hat bezüglich der Veröffentlichungen, die Gegenstand der Abrechnung K 45 waren, im einstweiligen Verfügungsverfahren gleichfalls einen Wert von 50.000,00 EUR festgesetzt.
d) Auch die Beanstandungen der Beklagten bezüglich der Bemessung der Höhe der jeweiligen Gebührensätze auf 1,3 Gebühren sind nicht begründet.
Bei der hier maßgeblichen Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG, deren Höhe der Rechtsanwalt jeweils nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Diese Bestimmung hat der Rechtsanwalt des Klägers in der Weise vorgenommen, dass er 1,5 Gebühren als angemessen bezeichnet hat. Der Hinweis der Beklagten, der Klägervertreter habe kein Ermessen ausgeübt, geht insoweit fehl. Seine Bestimmung stellte nämlich auch ohne Darlegung seiner Gründe eine Ermessensausübung dar.
Da das Landgericht, unbeanstandet vom Kläger, lediglich eine Gebühr von 1,3 zuerkannt hat, ist anhand der Vorgaben des § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses zu überprüfen, ob diese Gebührenhöhe billigem Ermessen entspricht.
Hierbei ist zu beachten, dass selbst eine Abweichung von bis zu 20% von dem als billig zu erkennenden Betrag noch zu tolerieren wäre (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 17. Aufl. § 14 Rn.12).
Bei der Einschätzung ist zunächst von dem vorgegebenen Mittelwert des Gebührenrahmens auszugehen, sodann ist die zusätzliche Vorgabe der Nr. 2300 des Verzeichnisses zu prüfen, die vorsieht, dass mehr als 1,3 nur gefordert werden können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Riedel/Süßbauer/Fraunholz, RVG 9.Aufl. § 14 Rn.12).
Die Abwägung der insbesondere in § 14 RVG vorgegebenen Kriterien führt hier nicht dazu, dass die Bemessung mit 1,3 Gebühren unbillig und überhöht wäre.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die in Rechnung gestellten Tätigkeiten von überdurchschnittlicher Schwierigkeit. Die vorliegenden Abmahnungen betreffen eine Spezialmaterie, die besondere Kenntnisse voraussetzt. Auch wenn der Klägervertreter unstreitig über derartige Spezialkenntnisse verfügt, ist die Tätigkeit doch als überdurchschnittlich schwierig zu bewerten, weil dieses Kriterium nicht konkret in Bezug auf den jeweiligen Anwalt, sondern abstrakt zu betrachten ist.
Die Tatsache, dass die Beklagte sogar noch im Laufe dieses Rechtsstreits eine andere Rechtsauffassung zum Grund der Abmahnung vertritt, zeigt im Übrigen, dass bei Abbildung von Kindern Prominenter in Begleitung ihrer Eltern keineswegs von einer unproblematischen und geklärten Rechtslage auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der Abmahnung waren die oben genannten Entscheidungen des Senats noch nicht ergangen bzw. rechtskräftig. Gegen sie wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die später zurückgenommen wurde. Es gab somit noch keine gefestigte Rechtsprechung, auf die sich der Parteienvertreter beziehen konnte.
Auch die Tatsache, dass es sich jeweils um mehrere gleichartige Fälle handelte, änderte nichts an dem objektiven Schwierigkeitsgrad jedes einzelnen Falles.
Gleichfalls als über dem Durchschnitt liegend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien zu bemessen. Dies bedarf hier keiner weiteren Ausführungen.
Selbst wenn man der Beklagten darin folgt, dass der Umfang der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die vielen im wesentlichen gleich gelagerten Fallkonstellationen unter dem Durchschnitt gelegen habe, und dass die Bedeutung der Angelegenheit als gering einzuschätzen sei, führt jedenfalls die Berücksichtigung der beiden erstgenannten Kriterien zu dem Ergebnis, dass der mittlere Wert der Rahmengebühr, unter Berücksichtigung der besonderen Vorgabe von Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses auf 1,3 herabgesetzt, den nach billigem Ermessen zu ermittelnden Wert nicht überschreitet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.
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