7 U 77/09 - 16.10.2009 - Ron Taeubert vs. Rene Muennich
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Bericht über eine unangenehme wahre oder unwahre Tatsache. Wir wissen darüber nichts. Wüssten wir es, dürften wir nicht identifizierend berichten. So berichten wir lieber identifizierend aber unwissend. Wir wissen relativ sicher, dass es bei der verbotenen Äußerung nicht um Mord ging.
Wer der Kläger ist, und was der Beklagte Schlimmes gemacht hat, kann man vielleicht im Netz finden.
Dr. Alexander Stopp wird die Informationen hoffentlich bald aus dem Netz verschwinden lassen. Was geht es uns an, was der arme Kläger so getrieben hat, und was über ihn so alles Wahres oder Unwahres berichtet wurde.
| BUSKEISMUS BERICHT |
[bearbeiten] Ron Täubert vs. Rene Münnich
16.10.09: OLG Hamburg 7 U 77/09
Der Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp vertritt einsitzende und schon entlassene Mörder, auch wegen Mord verurteilte, welche aber nach wie vor abstreiten, der Mörder gewesen zu sein. Das Vorgehen gegen die identifizierende Berichterstattung darüber ist das Geschäftsfeld dieses Anwalts, auch das Löschen aus den Internet-Archiven.
Weshalb die Kanzlei Stopp & Stopp nicht inzwischen auf mehrere hundert Mitarbeiter angewachsen ist, können wir nur raten. Mörder, noch einsitzende und wieder entlassene, über welche berichtet wird, gibt es wie Sand am Meer, nicht nur die von der RAF; die sich seine Kollegen Rechtsanwalt Helmuth Jipp und Johannes Eisenberg als Mandanten geschnappt haben.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Frau Dr. Marion Raben
Richter am Oberlandesgericht: Herr Claus Meyer
Richter am Oberlandesgericht: Herr Dr. Lothar Weyhe
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Stopp & Stopp.; RA Dr. Alexander Stopp
Antragsgegener- / Beklagtenseite: Kanzlei Zwipf Rosenhagen Partnerschaft; RA Schönfelder
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
11.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Ja, da werden wir die Sache kurz ansprechen. Zunächst stellt sich die Frage, ist der Antragsgegner Störer. Er stellt die Äußerung nicht selbst ins Netz, er ist Hosting Provider. Bei uns und beim BGH … . Suchmaschinen haben ein ähnliches Problem. Sie haften erst, wenn der Vermittler Kenntnis hat. Hier ist es anders … . Es geht um zwei Äußerungen. Die ursprüngliche Äußerung wurde am 05.01.2009 raugenommen. Am 13.12.2008 … .Der erste Satz, meinem wir, würde nicht unter die Haftung fallen. Anders sieht es beim zweiten Satz aus. Vorher fragen, bei dieser klaren Rechtsmeinung … . Diese aus dem Netz zu nehmen. Wir schlagen vor, einer Unterlassungsverpflichtung sollte abgegeben und die Kosten geteilt werden.
Antragsgegneranwalt Schönfelder: Einverstanden.
Vorsitzende: Was meint Dr. Stopp?
Antragstelleranwalt Dr. Alexander Stopp: Zwei Äußerungen umfassen die erste.
Richter Meyer: Ist aber eine andere Äußerung.
Vorsitzende: Wir können sagen, lassen die erste weg, aber zwei … . Würde uns reichen.
Vorsitzende: Wie sehen Sie das?
Antragsgegneranwalt Schönfelder: Machen wir. Wir haben die Hauptsache beim Landgericht. Die Berufungsfrist läuft ab. Dann … .
Vorsitzende: Können wir gleich hier erledigen
Antragstelleranwalt Dr. Alexander Stopp: Muss Rücksprache führen.
Vorsitzende: Wenn eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird, dann gibt es kein Rechtschutzbedürfnis mehr für die Hauptklage.
Antragstelleranwalt Dr. Alexander Stopp: Muss rückfragen, wenn Sie jetzt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.
Richter Dr. Weyhe: … .
Vorsitzende: Für erledigt erklären … .
Antragsgegneranwalt Schönfelder: Wenn es auch geht, wäre in meinem Interesse. Kosten … .
Antragstelleranwalt Dr. Alexander Stopp: Unterlassungsverpflichtungserklärung, ich nehme nicht zurück, Sie nehmen zurück.
Vorsitzende: Gut. Wie wir mit der Hauptsache umgehen … .
Richter Dr. Weyhe: Die Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die Hauptsache.
Vorsitzende: Andererseits, ist es etwas sinnlos … .
Richter Meyer: Berufung, … Kosten …. Wir wollen uns hier im Senat nicht zanken.
Antragsgegneranwalt Schönfelder: Wenn wir es hier machen, möchte ich es Kosten optimierend machen.
Vorsitzende: … .
Richter Meyer: Sie können auch die Hauptsache für erledigt erklären.
Antragstelleranwalt Dr. Alexander Stopp sieht sein Geld schwinden: Die Hauptsache liegt hier nicht an. Würde ich gerne separat machen.
Vorsitzende: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Daraufhin schließen die Parteien den folgenden Vergleich: 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, - Hamburger Brauch – es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet zu verbreiten, … Wiesbaden … führt … Ron Täubert … .
Richter Dr. Weyhe: … Computer … .
Vorsitzende: Machen wir notfalls mit Hand. Antragsteller nimmt die Erklärung an und erklärt betreff 1a des Beschlusses vom 15.12.09, dass er den Antrag zurücknimmt und auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Vorgelesen und genehmigt. Der Wert der Berufung wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
[bearbeiten] Kommentar
Da ein Vergleich getroffen wurde, werden wir nicht erfahren, was das Gericht meint und welche rechtlichen Gesichtspunkte dazu führten, dass der Antragsgegner als Störer gesehen wurde.
Wir sehen darin eine Geheimjustiz, die Angst und Schrecken verbreitet.
Unklar bleibt für uns, weshalb der Antragsgegneranwalt Herr Schönfelder überhaupt in Widerspruch und dann sogar in Berufung gegen die einstweilige Verfügung gegangen ist. Hätte er doch gleich die Hauptsache anstreben aber vorab sich auf diese gut vobereiten können. Das wäre für seinen Mandanten billiger geworden. Ein Vergleich erzeugt eine zusätzliche Gebühr. Gut für den Anwalt, schlecht für den Mandanten.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.