7 U 56/11 - 04.09.2012 - Lidschatten-Prozess - Sihler-Jauch-Schertz
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Die Klägerin meidet die Medien. Ihr Ehemann meidet zwar nicht die Medien, aber er möchte bestimmen und tut es auch mit Erfolg, was die Medien so alles auf uns einrieseln lassen. Das schon jahrelang.
Nun haben Mal die Klägerin und ihr Ehemann die Medien eingeladen. Fotografieren war erwünscht, d.h. die beiden haben eingewilligt, dass die Bilder veröffentlicht werden.
Die Beklagte kaufte irgendwo - wir wissen nicht, wo - ein nicht sehr gut belichtetes Photo. Dieses musste zur Coverqualität bearbeitet werden. Das wurde professionell bearbeitet, aber nicht professionell gemanagt. Die Klägerin wurde nicht gefragt, ob sie mit dem so bearbeiteten Bild einverstanden sei. Die Lidschatten waren der Klägerin zu blau und zu hervorgehoben.
Man kann annehmen, ein Anfängerfehler des verantwortlichen Redakteurs.
Die Klägerin schlug zu. Ihre Anwaltskanzlei Schertz Bergmann hatte beim Landgericht - Az. 324 O 648/10 - gewonnen. Siehe Urteil. Heute erlebten wir das Berufungsverfahren.
| BUSKEISMUS DIENSTAGSBERICHT |
[bearbeiten] Dorothea Sihler-Jauch vs. WAZ Women Group GmbH 7 U 56/11
[bearbeiten] Richter
Den Vorsitz führende Richter: Claus Meyer
Richterin am Oberlandesgericht: Karin Lemcke
Richter am Oberlandesandgericht: Dr. Lothar Weyhe
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Schertz-Bergmann: Rechtsanwalt Dr. Gorski (in Untervollmacht)
Beklagtenseite: Kanzlei Saatkamp & Bullerkotte; RAin Britta Bullerkotte
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit 7 U 56/11
04.09.12: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike.
Den Vorsitz führende Richterin Claus Meyer: Ja. Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Der Senat hat einen Hinweis erteilt. Das Landgericht hat richtig entscheiden. Es geht um ein Bild im „Frau im Spiegel“ (Nr. 19. 24.09.2010). Das Original des Photos ist eingerecht. Es stellt sich die Frage, war das zulässig, es so zu veröffentlichen, wie veröffentlicht wurde. Das erste ist die Einwilligung. Es war ein Fotoshooting. Aber, ob zur Bearbeitung eine Einwilligung vorlag, wissen wir nicht.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Für diese Bilder?
Richter Claus Meyer: Ja. Aber es gab keine Einwilligung zur Bearbeitung. Das ist Vertragsauslegung. Da sind wir recht streng.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Die gab es nicht.
Richter Claus Meyer: Das Landgericht ist zunächst auf die Einwilligung eingegangen. Dann, ob gemäß § 23 UWG eine Einwilligung gegeben wurde. Der Ehemann der Klägerin hat einen Weinberg. Reicht das aus für die Bildbearbeitung, die eindeutig erfolgte? Der Lidschatten ist daher kräftiger hervorgetreten.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Wir haben das aber nicht extra blau gemacht.
Richter Claus Meyer: Es ist die Frage, ob das hinzunehmen ist. Wir haben die Ron Sommer Entscheidung. .... Wenn es für die Reproduktion und für die Saussage erforderlich ist, dann darf bearbeitet werden. Für die Reproduktion hätte die Kammer Beweis erheben müssen. Es ist keine Zeugen- sondern eine Sachverständigenbeweis.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte schaut den Richter erstaunt an.
Richter Claus Meyer: Dass das reproduktionsbedingt ist, kann man ausschließen.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Da hatten .... alles auch müssen. Man hat die Farbe kräftiger gemacht.
Richter Claus Meyer: Letztlich ist es eine redaktionelle Entscheidung gewesen. ...
Es wird diskutiert, was Bearbeitung ist.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Es ist auf Hochglanzpapier gedruckt, da muss man ...
Richter Claus Meyer: Verstehe die Beklagte. Haben ein Bild, es ist für die Redaktion nicht geeignet. Machen es besser.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Die Klägerin hat tatsächlich Lidschatten getragen.
Richter Claus Meyer: Vergleiche ich beide Bilder, so ist mir das im neuen Bild aufgefallen. Der Lidschatten ist kräftiger hervorgetreten.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: ... .
Richter Claus Meyer: Ganz letztlich ... Das BVerfG hat gesagt, das reicht nicht, dass es reproduktionstechnisch notwendig war.. Es muss auch die Aussagekraft nicht ändern. Es sieht aus, dass sie Lidschatten aufgetragen hat, als tatsächlich .... .
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Wir hatten einen Fototermin, sie hat sich schick gemacht. Ob der Lidschatten blau ist, ist unter diesen Umständen ... .
Richter Claus Meyer: Ob es dann .... ... so ist das bewusst. Ob dieses Blau oder ein anderes , ist für Frauen bedeutend. ... Es ist keine Weibtraube. Sie steht für den Fototermin vor der Kamera.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Sie ist nicht komplett ungeschminkt.
Richter Claus Meyer: Das ist was ganz anderes.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Das aber auch.
Richter Claus Meyer: Ganz dezent ...
Klägeranwalt Dr. Gorski: Wenn man sich beide Bilder ansieht....
Richter Claus Meyer: Nicht diese. Das sind Bilder der Innenseite.
Klägeranwalt Dr. Gorski: Doch. Es sind diese Bilder. ... Es sind Personen, die in der öffentlichen Meinung existieren. ... Mag es letztendlich eine Gefühlsfrage sein. Das ist nicht unbedeutend. .... Bei K1 und K3 sehen wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, das haben wir ausgeschlossen. Reproduktionstechnisch notwendig nur, wenn es per se gar nicht anders geht.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: .... .
Klägeranwalt Dr. Gorski: Wenn für den Innenteil ... Dann heißt es nicht, dass notwendig. Der Vorsitzende sagt richtig, es war redaktionell bedingt.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Sachverständiger ... .
Richter Claus Meyer: Werden Sie als Sachverständigen einen Techniker oder einen Chefredakteur nehmen? Technisch ist alles möglich. Die Lidschatten genügen für den Titel.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: ... .
Richter Claus Meyer: Das Foto in der Innenseite kann man auch beanstanden.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Da geht die Argumentation ....
Klägeranwalt Dr. Gorski: Das Bild ... nachgefärbt. Frage, war das erforderlich? ... .
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Was möglich ist, ist nicht die Frage.
Klägeranwalt Dr. Gorski: Die Frage ist, was ist wünschenswert.
Es wird diskutiert.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Ron Sommer ist Satire. Hier wird 1:1 der Vergleich gemacht.
Richter Claus Meyer: Man fragt bei der heutigen Möglichkeit der Bildverarbeitung, was muss der Betroffene hinnehmen. Das BVerfG sagt eindeutig, nur in Ausnahmefällen, wenn das reproduktionstechnisch notwendig ist und keine Änderung der Inhalte erfolgt.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Sie sagen, die Lidschatten wegretuschieren.
Richter Claus Meyer: War ein Problem. Das heißt, sie hatten entscheiden, dass das Originalbild sich für die Titelseite nicht eignet.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Wir haben schon sehr starke Einschränkungen.
Richter Claus Meyer: Sie wollen kleine Korrekturen zulassen. Sie wollen dem Leser nicht die Wahrheit darlegen, sondern etwas Schönes vom Weinkeller.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Wie ist es, wenn das Bild falsch belichtet ist?
Richter Claus Meyer: Sie haben das Foto nicht selbst geschossen.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Das Foto ist in schlechter Qualität.
Richter Claus Meyer: ... .
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Sieht nicht nach einem Fachmann aus.
Richter Claus Meyer: Soll eine Fotoshooting gegeben habe.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Es ist nicht vernünftig belichtet. .... Wird sagen, sieht krank aus.
Richterin Karin Lemcke heise: Denke nicht. Wenn sie so veröffentlicht hätten, ohne wesentliche Veränderungen ... .
Richter Claus Meyer: Einwilligung .... .
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Da heben wir nur Hochglanz.
Richter Claus Meyer: Es gab überhaupt kein Problem, die Einwilligung zu bekommen.
Klägeranwalt Dr. Gorski: Wer hat Ihrer Mandantschaft aufgetragen, dieses Bild überhaupt zu veröffentlichen? Wenn ein Bild .... .
Richter Claus Meyer: Das ist eine andere Aussage.
Klägeranwalt Dr. Gorski: Frage, wieso die Entscheidung, dieses Foto zu nehmen? ... Ron Sommer ... Es muss Grenzen haben ....
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Entscheidend ist, es ist so veröffentlicht worden. Es geht um die Meinungsfreiheit.
Richter Claus Meyer: Da sind wir bei § 23, Abs. 3 UWG. Sie sagen geringfügig. Wie meinen, es geht über die Geringfügigkeit hinaus. Es ist eine Einzelfallentscheidung. Es gibt keinen Grund, den BGH entscheiden zu lassen.
Beklagtenanwältin Britta Bullercotte: Ich muss eine Entscheidung mitnehmen. Sonst hätten wir nach den Hinwiesen die Berufung zurückgenommen.
Richter Claus Meyer: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.000,- festgesetzt.
[bearbeiten] Kommentar
Wir haben mal mit einem anderen Bild verglichen. Die Lidschatten sind gut zu erkennen. Dagegen wurde vielleicht ebenfalls geklagt.
Viel interessanter ist für uns die Frage, hat die Beklagte wissentlich und willentlich am Bild manipuliert und Frau Dorothea Sihler-Jauch nicht fragen wollen, weil damit zu rechnen war, dass die Einwilligung verweigert wird. Oder war das tatsächlich Unwissen, Dummheit, sozusagen. Unterwerfen möchte sich jedenfalls die Beklagte nicht.
Anders bei dem Ehemann der Klägerin, dem Herrn Günther Jauch, der sich gerade Frau Bettina Wulff gegenüber unterworfen hat. Rechtsanwalt Dr. Christin Schertz wird ihn dazu geraten bzw. nicht abgeraten haben. Auch da stellt sich für uns die Frage, hat Günther Jauch seinerzeit wissentlich und willentlich die Gerüchte um die Vergangenheit von Bettina Wulff hoffähig gemacht, sozusagen seine Medienmacht genutzt, dem Bundespräsidenten unter die Gürtellinie zu treffen? Oder war das Unwissen, sozusagen Dummheit von Günther Jauch, sich in die Gefahr einer Unterwerfung unter Bettina Wulff zu begeben?
In beiden Fällen sind die Inhalte unbedeutend. Blaue Lidschatten hin und her, auch wenn Dorothea Sihler-Jauch sehr drunter leidet, zu blau dargestellt worden zu sein.
Auch die Befindlichkeit von Bettina Wulff spricht Bände über den Zustand in unserer Republik. Es gibt Berufe, bei denen man sich schämen muss, diese auszuführen, obwohl die Elite sich gern der Werktätigen dieser Berufsgruppen bedient.
Wir können es nicht lassen und erinnern an das, was Karl Marx vor mehr als hundert Jahren dazu schrieb:
- Übrigens ist nichts lächerlicher als das hochmoralische Entsetzen unserer Bourgeois über die angebliche offizielle Frauengemeinschaft der Kommunisten. Die Kommunisten brauchen die Frauengemeinschaft nicht einzuführen, sie hat fast immer existiert.
- Unsere Bourgeois, nicht zufrieden damit, dass ihnen die Frauen und Töchter ihrer Proletarier zur Verfügung stehen, von der offiziellen Prostitution gar nicht zu sprechen, finden ein Hauptvergnügen darin, ihre Ehefrauen wechselseitig zu verführen. - K. Marx, Kapital I, MEW 23, 514.
[bearbeiten] Blau, blau, blau
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.