5 U 220/08 - 02.09.2009 - Kapitale Degeneration des Rechtsempfindens von Google
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Michael Bernhard vs. Google Inc.
02.09.09: OLG Hamburg 27 O 7/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
↓ Google-Bildersuchergebnis titten der woche ↓ ↑ Google-Bildersuchergebnis titten der woche ↑ | Es war die Berufungsverhandlung gegen das Urteil 308 O 248/07 vom 26.09.08
Google hatte gegen den Willen des Klägers, eines Fotografen, aus einem Blog das Bild von Collien Fernandes in die Bildersuchmaschine unter dem Suchwort „titten der woche “aufgenommen. Entscheidungstenor I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten das nachfolgend abgebildete Foto […] in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine G. geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Nutzung des unter I. abgebildeten Fotos zu erteilen; insbesondere unter Angabe des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie unter Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und des Formats. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 504,50 zu zahlen. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. |
Am gleichen Tag, den 27.09.2008 erging gegen Google ein zweites analoges Urteil 308 O 42/06.
Die Verhandlung hatte prinzipielle Bedeutung. Es soll entschieden werden, ob Geschäfte mit täglichen millionenfachen Rechtsverletzungen eine Zukunft besitzen.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht: Herr Joachim Betz
Richterin am Oberlandesgericht: Frau Stephanie Lemke
Richter am Oberlandesgericht: Herr Joachim Zink
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Senfft, Kersten, Nabert & Maier; RA van Eeendenburg
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; RA Wimmers, RA'in ....
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
02.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike und Thomas Horn
Vorsitzende Richter Herr Betz: Der Klägervertreter erklärt, die Schriftsätze vom 31.08.09 und 01.09.09 erhalten zu haben. Der Beklagte übergibt das Original des Schriftsatzes vom 01.09.09. So. Dann gebe ich die Einschätzung des Senats kund. Noch gestern abend wurde beraten.
Vorsitzender Richter Herr Betz: Da ist die Frage, ob die Paragrafen 18 und 19a des UrhG greifen. Nach Ansicht des Landgerichts ist es streitig, dass der Kläger Urheber ist. Collien Fernandes ist auch geschützt. Streitig ist, ob der Kläger die Rechte an diesem Bild veräußert hat. Ich habe das so verstanden, dass der Kläger das Recht am Bild an die Kunden verkauft und diese können mit den Bildern machen, was sie wollen, auch ins Internet stellen. Die Frage stellt sich, ist der Kläger auch Inhaber. In den Schriftsätzen … gibt der Kläger keine Stellungnahme dazu. Thumbnails sind nach Ansicht des Beklagten …. Bearbeitung … .Vermute nicht …. Thumbnails. 19a des UrhG ist das Recht, das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Dass die Thumbnails in erster Linie auf die Fundstelle hinweisen ist nicht entscheidungswesentlich. Die Beklagte ist Täter. Mit dem Robot speichert sie dauerhaft in ihrer Daten… . Dieses Verhalten ist viel mehr als nur die Zuverfügungstellung eines Apparates. Vorsichtmaßnahme, dass diese Bilder nicht gefunden werden können. Die Frage ist, dass das in der Literatur nicht diskutiert wird, was ich erörtert habe, ob das Ganze widerrechtlich ist. Es handelt sich um grundgesetzlich geschützte Interessen des Urhebers und die der Nutzer von Internet, nicht aber die von Google. Haben Einwilligung mit Ausnahme … der neu aufgestellten Frage, dass er nicht mehr Rechteinhaber ist oder einverstanden war, dass das in Thumbnails oder sonst wie ins Internet gestellt wird. Ansonsten greifen die Paragrafen 51, Abs. 2, 53 Abs. 1, 3, 58, 17, Abs. 2 vom Wortlaut nicht ein, auch nicht vom Sinn und Zweck aus. Wir sehen das so, wie das Landgericht und der Gesetzgeber mit der Konkordanz. Es ist immer die Frage, ob die Richter das Gesetz anwenden oder dieses fortbilden sollen. Die Ansicht einiger Professoren …. Ist aus richterlicher Sicht nicht hilfreich. Inwieweit sind damit [unsere Rechner] mit Inhalten gefüllt?
Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Der gute Richter meint wohl Prof. Hoeren, welche die Frage aufwarf, ob die "mitwirkenden Richter bei der Urteilsfindung sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Art im Sinne des § 104 BGB befunden haben." als sie das erstinstanzliche Urteil geschrieben haben.
Der Vorsitzende Richter Herr Betz: Dem werden wir uns nicht anschließen wollen. All die Vorschriften gelten nicht für die Thumbnails. Wir sehen die Beklagte als Täterin. Sie muss die Abmahnkosten tragen.
Der Google-Anwalt Herr Wimmers legt die degenerierte Rechtsauffassung dar: … Zu etlichen Punkten … möchte ich strukturieren … lassen sie mich … Sie gehen von der Bearbeitung aus. Bei der Vervielfältigung wird verkleinert, vergrößert … nicht ungesetzlich .. . Die Bedenken müssten inhaltliche sein. Zum Sachverhalt wird Herr van Eendenburg was sagen. Beim Durchsehen des Urteils der 1. Instanz … Ist auch der Beweis erbracht worden. Frau Fernandes ist geladen worden, aber nicht gekommen. Wir haben uns die Mühe gemacht, gründlich und ausführlich zu lesen, was sie erlassen haben. Wir haben versucht, die Diskrepanz zu den Entscheidungen Heise … M… . Es sind alles Entscheidungen, wo sie in der Urheber… die Täterschaft nicht diskutieren, sondern nur die Störerhaftung. Wo ist die Differenzierung in den Geschäftsmodellen der Beklagten? …. Markierungsinteresse … bezogen auf heise.de waren sie bei der Störerhaftung eines Usernet-Providers. Dort findet sich die Sache … sie sind nicht nur passiv. Ich vermute, dass … die ganze Infrastruktur, die dahinter steht. Wir haben eine eigene Software, eigene Rechner. Den Vervielfältigungsgegenstand stellt der Betreiber. Wer ist der Hersteller des Vervielfältigungsgegenstandes? Man muss sich die Technik ansehen. Es ist der Nutzer. Wir meinen, es ist hier identisch.
Google-Anwalt Herr Wimmers: Bei heise.de sind es fremde Inhalte, weil beim Betreiber die konjunktive Beziehung zum Inhalt fehlt. Liegt immer im Hause des Betreibers. Wir haben versucht, in Übereinstimmung mit dem BGH … Gestatten Sie mir …. … wir stellen eine Maschine zur Verfügung … Mit den Inhalten füllt sie der Nutzer. Es handelt sich um fremde Inhalte. Urheberrecht … Verwertungshandlung … Sie machen den ähnlichen Fehler … Kann ein Inhalt, den ich nicht kenne, nicht kennen kann … Wir arbeiten wie ein Radar .. zu Urheberrechtsverletzungen führen?
Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Ein Radar speichert nicht, zerstört schlimmstenfalls. Google speichert in seine Rechner, verknüpft diese auf seinen Rechnern und bietet die Ergebnisse seines Inhaltes den Nutzern an.
Google-Anwalt Herr Wimmers: Sie sehen die Bedeutung der Suchmaschinen. Sie warten auch auf Frau Zypries, auf die BGH Entscheidung. Sie machen auch normative Betrachtungen. Überlassen das dem Gesetzgeber. Ich habe schon das Landgericht nicht verstanden. Es gibt das Markierungsinteresse. Kontrolle, Einfluss … Kriterien … Wir verdienen kein Geld mit den Bildern.
Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Google nutzt die Bilder zur Werbung, verdient sein Geld mit Google AdWords, welche z.B. neben den Bildern in Google-Shopping erscheinen. Auf den Seiten mit den Bildersuchergebnissen werden die mehr als einhundert kommerzielle Google-Produkte beworben,
Weshalb trägt der Google-Anwalt Wimmers Falsches vor?
Google-Anwalt Herr Wimmers: Die Thumbnails sind [lediglich] ein Markierungsinstrument. Jeder weiß, es ist nicht der Inhalt von Google. Eine Kontrolle oder Einfluss ausüben, wollen wir nicht. § 42a des UirhG hatten Sie angeblich … . Zu § 52.Das Landgericht hat leider auf Grundlage des alten Paragrafen 51 gerichtet. … Ist bei Dreier noch nicht veröffentlicht. Es gibt zwei wesentliche … . Der Strukturwandel von analoger zu digitaler Welle. Ist praktisch eine Konkordanz. Es gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Zitaten von Brecht. Ohne sich damit auseinanderzusetzen, möchte ich sagen, es sind Zitate von Berthold Brecht in dem Werk von Heiner Müller. Es ist Literatur. Der BGH sagt, nach § 51 ist das noch gestattet. Die Gründe sind wie hier. Die Suchmaschine nutzt das Grundrecht auf Informationen nach Art. 5 des Grundgesezes. Es wird angewendet auch für Urheberrecht. Es gibt Präzedenzfälle. … , das Stück "GERMANIA 3 GESPENSTER AM TOTEN MANN". Dem Urheberrecht ist es nicht fremd, das zu gestalten.
Bernhard-Anwalt Herr van Eendenburg: Die Argumente … . Das Landgericht hat sich in der Sache damit auseinandergesetzt. … Wieder …. ankommen. Das Ganze hat was mit Science Fiction zu tun, mit der künstlichen Intelligenz. Google hat damit nichts zu tun. Frankenstein kann nicht mehr gesteuert werden. Am Anfang des Google-Projektes gab es nicht die Idee, das ganze Internet zu speichern. Zu den wirklichen Interessen von Google. Die Bildersuche ist ein attraktives Geschäft für jede Form von Werbung. Je mehr Aufmerksamkeit ich habe, desto besser kann ich meine Produkte vermarkten. § 51 UrhG greift nicht ganz. Das Zitatrecht hat Schranken. Was ist der Ausdruck dieser Schranken. Es gibt den Urheber und den Eigentümer. Bestimmte Nutzung muss sich der Urheber gefallen lassen, damit man sich in der Gesellschaft damit auseinandersetzen darf. Hier hat Google nicht substantiiert dargelegt, wie ist die Nutzung für die Gesellschaft. … wie attraktiv ist es, durch das Suchergebnis … . … Interesse von Google geht ohne Rücksicht auf die Inhalte – dolus eventualis. Google handelt nach dem Prinzip: Gehe in den Wald und schieße auf alles, was sich bewegt. Oder bewege mich auf der Straße ohne jeglichen Regeln. Gerade, wenn man sich mit der Problematik beschäftigt, verletze ich die Interessen anderer, ist eine Abwägung erforderlich. … Gerade … finden es weniger reizend, wenn man auf Google Namen eingibt, dass dann Bilder ohne Geld erhalten werden können. Die genannten Entscheidungen passen nicht. …Störerhaftung wegen zur Verfügungstellug einer Technologie … Störerhaftung +über die Zumutbarkeit. Kann an die Schulzeit erinnern: auf das Nachbargrundstück fällt eine Lawine von meinem Grundstück. Diese Störerhaftung können wir nicht aufgeben. Die Störung muss beseitigt werden. Schon die Kriterien der Zumutbarkeit … Es gibt Unternehmen, die sagen, wir sind die Urheber. Wird alles mit Zeitaufwand heruntergeladen und dann sagen sie, wir nehmen raus. Das ist eine Störung. Muss … tragen. Hole Regress von denen, die rechtswidrig Geschäfte mit den Bildern machen. Zu Heiner Müller und den Brecht-Zitaten. Das war Kunst. Kunst ist vom Grundgesetz geschützt. Es gilt die Freiheit der Kunst. Was Heiner Müller gemacht hat, ist Kunst, eine Form der Collage. Hier, bei Google, geht es nicht um Kunst. Hier geht es um Kommerz. Hier geht es um das Interesse, die übernommene Welt in der bearbeiteten Form kommerziell zu nutzen.
Zur Aktivlegitimation. Der Kläger hat dargelegt, dass er ausschließliche Rechte vergibt. Wenn der Senat nun zur Vergabe einfacher Lizenzen … , dann muss ich ihn befragen. So ist es ein Ausforschungsanliegen. Nun hat der Kläger Ausdrucke vorgelegt … Muss ich die Mandanten befragen, was hat er für die Lizenz verlangt? Jeden einzelnen fragen? Mir ist es nicht ganz klar, wie der Weg vom Beklagten dahin führt, wenn Dritte eine Lizenz haben.
Richter Zink: Sind die Nutzungsrechte komplett …. Dann müssen wir nachdenken. Ob das reicht, müssen wir an Hand …
Der Vorsitzende: Es ist erstaunlich, dass Frau Fernandes die Bilder im [Internet hat.
Bernhard-Anwalt Herr van Eendenburg: Kann noch vielleicht Frau Fernandes mit e-Mails bombardieren. Die unrechtmäßigen Nutzer der Bilder sitzen irgendwo. Hat man eine Strafanzeige gestellt und der Server ist im Ausland, dann bekommt man sofort dass Einstellungsschreiben. Deswegen sagen wir, wir müssen gegen die Bildersuchmaschine vorgehen.
Google-Anwalt Herr Wimmers: …
Der Vorsitzende: …
Google-Anwalt Herr Wimmers: … können es uns ersparen auf dem Niveau von Frankenstein ohne Recht zu diskutieren. Wir haben kein Interesse an den Inhalten. … Möchte das ersparen. Wir haben genug zu tun mit der rechtlichen Wertung. Der Tenor gegen meinen Mandanten heißt, es wird verboten ein Foto zu zeigen. Es geht um eine Autogrammkarte zum Beispiel, oder um Bilder aus einem Katalog. Der Tenor verbietet all diese Bilder. Aber diejenigen, welche die Bilder finden wollen, können ihre Rechte einklagen...…
Bernhard-Anwalt Herr van Eendenburg: Wir sind im Kartellbereich.
Google-Anwalt Herr Wimmers: Wir haben eine Wertung fürs funktionieren, der Inhalt ist unwichtig … Das Landgericht hat 100.000.000 Euro für die Sicherheitsleistung angesetzt, damit das Urteil vollstreckt werden kann. Wir haben in Verfahren vor der 1. Instanz zu den Thumbnails viel vorgetragen. … In dem Moment, in dem der Nutzer das Sachwort eingibt … wir kontrollieren nicht … . Frage der Einwilligung. Wenn jemand der Urheber ist … und der >Nutzer des Bildes stellt das Bild ins Internet … Erklärungen … …, er will nicht gefunden werden. Von dieser Perspektive aus, ist es eine Technologie.
Bernhard-Anwalt Herr van Eendenburg: Das ist der Punkt. Vorsatz. Sie wissen, dass rechtswidrige Inhalte im Netz zu finden sind.
Google-Anwalt Herr Wimmers: Das sind rechtliche Argumente. Das Landgericht hat gesagt, die Bilder … . Dass diese genutzt werden rechtswidrig …
Google-Anwalt Herr Wimmers: Steht aber nicht so im Urteil.
Google-Anwalt Herr Wimmers: Die Konsequenz wäre, wenn der Klage stattgegeben wird, dass dann die Bildersuchmaschine in Deutschland geschlossen werden muss. Bei uns ist es eine Verschlagwortung … Der Nutzer sagt nicht, ich möchte mal den Inhalt… Das macht der Redakteur. Zum Vorsatz. Hier ist es eine technische Lösung. Das Wort Verschlagwortung ist irrelevant. Es sind Stichworte. Es ist ein Zettelkasten.
Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Wir liefern mal einige Beispiele für die Verschlagwortung, den Zettelkasten.
Das „Schlagwort“ "Richter Zink Nutten" liefert das folgende Suchergebnis in der Google-Bildersuche mit 85 "Treffern":
Bei der Eingabe "Richter Zink Drogen" gibt es sogar über 6000 "Ergebnisse", sogar mehr als bei Eingabe von "Richter Schill Drogen", bei der es weniger als 4.500 Treffer gibt.
Beim „Schlagwort“ "und" gibt es im Suchergebnis 17.500.000 Bilder:
Google-Anwalt Herr Wimmers: Beim xxc-Verband ist es eine menschliche Leistung. In der Paperboy-Entscheidung hat der BGH festgestellt … durch die Funktionsfähigkeit des Internets … .
Der Vorsitzende: Herr Eendenburg, Sie haben zunächst Mal das letzte Wort.
Bernhard-Anwalt Herr van Eendenburg: Man kann das Bild zugänglich machen mit einem Text. Das ganze wird rechtswidrig, weil sie Bilder zur Verfügung stellen. Es ist ein Unterschied, ob es Bilder einzelner Seiten sind. Solang man nicht zur Seite mit einem Mal kommt … . Aber hier ist Google schwer zu überzeugen. Zur Verschlagwortung. Es wird ja verschlagwortet. Es wird nach bestimmten Worten gefunden. Sie machen gerade dies. Passiert möglicherweise technisch. Dahinter steht aber eine menschliche Leistung, wonach gesucht werden soll.
Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Gerade dies ist bei Google nicht der Fall. Suchen sie mal nach dem Buchstaben „a“. Das Ergebnis sind mehr als 17 Milliarden Treffer, bei der Google-Bildersuche werden bei Eingabe des einfachen Buchstaben "a" fast 2 Milliarden Bilder gefunden. Das ist keine Verschlagwortung.
Bernhard-Anwalt Herr van Eendenburg: Alles, was aus der Norm fällt, findet man bei Google.
Der Vorsitzende: Zum Tenor … weil … Gut. Nehme ich zu Protokoll. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Die Beklagte erhält Gelegenheit, ihre Rechtsansicht darzulegen. Beschlossen und verkündet: Der Antragsgegner stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.02.09. Der Antragsteller stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.03.09. 1. Der Streitwert wird auf 11.000 Euro festgesetzt. 2. Der Kläger-Vertreter kann auf den Schriftsatz vom 31.08.09 in drei Wochen erwidern. 3. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgesetzt auf den 21.10.09, 10:00.
[bearbeiten] Kommentar
Der Google-Anwalt Wimmers sagte: Eine Kontrolle oder Einfluss ausüben, wollen wir nicht.
Das klingt basisdemokratisch, volksnah, modern, technologisch fortschrittlich.
Wie sieht jedoch die Praxis aus? Was ist an Google so gefährlich?
Die Aussage, Google übe keine Kontrolle und keinen Einfluss aus, ist nur die halbe Wahrheit. Denn Google wehrt sich gegen die äußere Kontrolle. Die, die es versuchen, werden juristisch bis zur Verzweiflung gebracht. Die Google-Vertreter diffamieren, beleidigen, verdrehen und unterstellen unmoralisches Verhalten.
Google baut auf einer Geschäftsidde mit täglich millioneefachen Rechtsverletzungen.
Die Vertedigungstrategie von Google besitzt mehere Stränge:
- Google bestreitet, die Urheberrechte des Klägers
- Google behauptet, keine Urheberrecht zu verletzen, ähnlich wie Karteikarten einer Bibliothek
- Google behauptet, an der Bilderrsuche nichts zu verdienen
- Google behauptet, die Thumbnails werden kommerziell nicht genutzt.
Dazu im Einzelnen das Folgende:
[bearbeiten] An der Bildersuche wird angeblich nichts verdient
Dass Google kein Wohltätigkeitsverein ist, dürfte unbestritten sein. Dass Google mit den 2 Milliarden angebotenen Bildern über den Weg der Aufmerksamtkeit und Atttraktiviät seinen Firmenwert hochtreibt und damit verdient, dürfte ebenfalls unbestritten sein.
Google verdient aber auch direkt an der Bildersuche. Aus nachvollziehbaren Gründen belegen wir das an Hand der PsykoMaN-Bilder.
[bearbeiten] Verkauf der Google-Suche samt Suchergebnissen an fremde Firmen
Google verkauft gleichzeitig seine Bildersuchmaschinen. In Wikipedia erfährt man dazu mehr:
Suchdienstleistungen für Portale
Googles Suchtechnik wird auch an Internetportale lizenziert, um dort eine Websuche anbieten zu können, ohne dass Benutzer das Portal verlassen müssten. Zusammen mit der Suchtechnik werden auch die bei Google gespeicherten Inhalte verkauft, falls gewünscht, auch zensiert.
[bearbeiten] Nutzung rechtswidriger Seiten für Google AdWords
Google bietet Google AdWords an: Werben Sie mit Google für Ihr Unternehmen. Auf Wikipedia kann man dazu Erklärungen finden.
PsykoMaN-Bilder werden von vielen Unbeberrechts-Verletzern kommerziell angeboten. Diese erscheinen bei der Google-Web-Suche an erster Stelle. Google nutzt das für Google AdWords und verdient damit bei Treffern auf rechtswidrige Seiten Geld.
Beispiel:
Bei Eingabe von PsykoMaN in die Googelsuche erscheint das folgende Suchergebniss mit mehreren Google-Werbungen, an denen Google verdient.
Unter den Google-Werbern gibt es auch Rechtsverletzer. In unserem Beispiel ist es topSpar.net, von der rechtsverletzend das Psykoman-Bild PsykomanHarvest als Poster bei Ebay angeboten wird.
[bearbeiten] Nutzung rechtswidriger Web-Seiten für Google AdSens
Google wirbt für sein Produkt Google Adsens: Mit relevanten Anzeigen auf Ihrer Website Geld verdienen Google AdSense stimmt Anzeigen auf den Content Ihrer Website ab, und Sie erhalten jedes Mal Geld, wenn ein Benutzer auf die Anzeigen klickt.
Mehr können Sie bei Wikipedia lesen.
Ein Beispiel für den Missbrauch von rechtwidrig ins Netz gestellten PsykoMaN-Bildern für die Schaltung der Google AdSens Werbung hier. Google nutzt die Bekanntheit von PsykoMaN und schaltet Werbung auf die rechtswidrige Seite.
Nicht ausgeschlossen, dass auch unrechtmäßig mit PsykoMaN-Bildern handelnde Firmen Google AdSens nutzen, um Geld zu verdienen. Google partizipiert davon finanziell - direkt.
[bearbeiten] Bestreiten vorhandener Urheberrechte
Durch das Bestreiten vorhandener Urheberrechte erschwert Google den Urhebern die Durchsetzung ihrer Rechte.
Die meisten Urheber, sollten diese gegen Google klagen, geben angesichts der juristischen Hindernisse und hohen Kosten sehr schnell auf.
[bearbeiten] Es werden angeblich keine Urheberrechte verletzt
Google behauptet, das Verlinken auf rechtswidrig ins Internet eingestellten Bilder und das Anbieten von Thumbnails rechtswidrig eingesteller Bilder sei keine Urheber-Rechtsverletzung. Google vergleicht das mit dem Vergrößern und Verkleinern von urheberechtlich geschützter Werke mit Kopierern.
Die Thumbnails seien angeblich von der Qualität her so schlecht, dass von einer Urheberrechtsverletzung nicht gesprochen werden kann.
[bearbeiten] Thumbnails werden angeblich kommerziell nicht genutzt
Von wegen, Thumbnails werden kommerziell nicht genutzt.
Google verkauft seine Bildersuchmaschinen. In Wikipedia erfährt man dazu mehr:
Suchdienstleistungen für Portale
Googles Suchtechnik wird auch an Internetportale lizenziert, um dort eine Websuche anbieten zu können, ohne dass Benutzer das Portal verlassen müssten.
Auch die Thumbnails werden vorgehalten.
[bearbeiten] Interview mit Thomas Horn, einem anderen Kläger gegen Google
Urteil gegen Google - Interview mit Psykoman, 23.09.2008
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.