36a C 557/11 - Dr. Nikolaus Klehr war am Galavit-Betrug beteiligt

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Corpus Delicti

An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt.

Web-Seite: „324 O 650/10 - 14.10.2011 - Dr. med. Nikolaus Klehr sollte seinen Anwalt wechseln“

wegen dem folgenden Text:

Zur Erinnerung

An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt.

Zeit-Online 2008

Medikamentenbetrug Böses Spiel mit Todgeweihten

Mehr als 130 Schwerstkranke wurde im Skandal um das angebliche Krebswundermittel Galavit ihr letztes Geld abgeknöpft. Die Täter müssen dafür nun ins Gefängnis. Eine Ampullenpackung Galavit kostet wenige Hundert Euro - die deutschen Krebspatienten zahlten fast das Dreißigfache.

Wenn einer alte Autos als Neuwagen oder Sekt als Champagner verkauft, dann ist er ein Betrüger. Aber was, wenn jemand ein billiges Stärkungselixier nicht nur als kostbares Wundermittel anpreist, sondern gleich noch einen prominenten Schauspieler als angeblichen Beweis durch die Schmierblättchen tanzen lässt? Wenn einer sich mit einem Onkologen verbündet, der seinen Krebspatienten das wirkungslose Präparat für viel Geld spritzt, und der gemeinsam mit seinen vier Komplizen von einem Millionengewinn profitiert, während die Kranken so inständig wie vergeblich auf Besserung hoffen? Anzeige

Im Fall Galavit hat es sich nach Ansicht des Landgerichts Kassel ziemlich genau so zugetragen. Und diesen Skandal um das vermeintliche Krebsmittel bloß Betrug und Wucher zu nennen dürfte auch den Richtern schwer gefallen sein, als sie jetzt ihr Urteil über die fünf Täter fällten.

Falko Dahms, jener Geschäftemacher, der als Drahtzieher des schamlosen Schwindels gilt, muss für mehr als sieben Jahre ins Gefängnis. Der Arzt Eike Rauchfuß soll knapp sechs Jahre einsitzen. Nur drei Jahre gab es für einen beteiligten Medizinjournalisten, der offenbar geholfen hatte, den Mythos um das angebliche Wundermittel in der Presse aufzubauen. Zwei weitere Komplizen kamen mit hohen Geldstrafen davon.

Ein Urteil, über das sich die betroffenen 132 Opfer des Skandals nicht mehr freuen können - die meisten von ihnen starben schon damals, vor acht Jahren, kurz nach der Galavit-Behandlung durch den beteiligten Arzt, für die sie umgerechnet um die 10.000 Euro zahlten, obwohl das Mittelchen tatsächlich nur etwa 300 Euro kostet und in etwa so wirkungsvoll ist wie ein Lutschbonbon.

Falko Dahms hatte das Tonikum wohl in Russland entdeckt, es wird dort als Stärkungsmittel für das Immunsystem angeboten - eine Art synthetisches Echinacea, das in Deutschland damals nicht zugelassen war und es auch bis heute nicht ist. Echte Belege über seine Wirkung auf das Immunsystem fehlen genauso wie jeder noch so winziger Hinweis auf eine Wirksamkeit gegen Krebs.

Doch der Kaufmann kaufte, und bald schon kursierten in der Klatschpresse die Gerüchte über ein Wundermittel, das die Russen in geheimen Labors entwickelt hätten, um ihre Kosmonauten vor gefährlicher Strahlung zu schützen und das tatsächlich auch gegen Krebs helfen solle. Soweit die gezielte Legendenbildung, doch der absolute Coup gelang Falko Dahms, als der russischstämmige Schauspieler Ivan Desny, ein beliebter B-Prominenter aus Traumschiff und Tatort, die Bühne betrat.

Galavit habe ihn vom Krebs gerettet, erzählte Desny in der Bunten und im Neuen wie Goldenen Blatt, und ließ sich mit dem Arzt Eike Rauchfuß gar vor Kernspin-Aufnahmen ablichten, die seine Spontanheilung vom Prostatakarzinom angeblich belegten. Dass die Vorsteherdrüse des alternden Schauspielers niemals vom Krebs befallen war und dass die Kernspin-Bilder von einem Fremden stammten, gab Desny selbst noch freimütig zu, bevor er vor sechs Jahren an einer Lungenentzündung starb. Er habe seinem Freund einen Gefallen tun wollen.

Für den Erfolg von Galavit war die vermeintliche Heilung des Fernsehdarstellers wohl hilfreich, so lange zumindest, bis die Geschichte eben wegen der ausführlichen Pressearbeit des Betrügerteams aufflog. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte warnte im September 2001 vor Galavit, das dem chemischen Leuchtfarbstoff Luminol ähnele, dessen Wirksamkeit gegen Krebs aber jeder Grundlage entbehre.

Die Warnung kam zu spät für die Patienten, doch die Ermittlungen rollten. Das recht harte Urteil, das jetzt gefallen ist, sollte eine Warnung sein - nicht nur für profitgierige Händler. Sondern auch für die Patienten. Wo Wunder draufsteht, ist eben niemals ein Wunder drin, sondern eine böse Überraschung.

Quelle: Galavit-Prozess Zeit-Online, 2008

und der folgenden Richtigstellung, Präzisierung, falscher Eindruckserzeugung:

02.11.2011: Richtigstellung, Präzisierung, falscher Eindruck

Die Behauptung, Dr. Nikolaus Klehr war an dem Galavit-Betrug beteilig ist falsch, wenn dadurch der Eindruck entsteht, Dr. Nikolaus Klehr hat willentlich und wissentlich am Galavit-Betrug mitgemacht und diesen gefördert, und er sei dafür auch verurteilt worden. Dazu schreibt sein Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger im Auftrag von Dr. Klehr:

Der Eindruck, den der unten zitierte ZEIT-Artikel erzeugt, Dr. Klehr sei an dem Betrug, im Rahmen dessen das Mittel Galavit als Krebsmittel angepriesen, verabreicht und durch den Schauspieler Desny unter Täuschung über dessen Gesundheitszustand angeboten wurde, beteiligt gewesen, ist falsch. Prof Dr. Klehr hat sich an diesen Machenschaften nie beteiligt und davon auch nichts gewusst, sondern davon erst im Nachhinein erfahren. Wegen einer Mitwirkung an diesen betrügerischen Vorgängen ist Dr. Klehr, anders als der ZEIT-Artikel den Lesern glauben macht, auch nie verurteilt worden.

Wir können nur hinzufügen: Pfuj ihr ZEIT-Redakteure. Habt ihr nicht gewusst, dass der gute Name des Arztes ohne seinem Wissen für Galavit missbraucht wurde? Korrigiert schleunigst euren Artikel, oder wollt Ihr nach wie vor die Krebskranken täuschen und die Krebskranken allein ohne solche Fachärzte ihrem Schicksal überlassen?

03.11.2011: Richtigstellung, Präzisierung, falscher Eindruck zur Richtigstellung vom 02.11.2011

In der Richtigstellung vom 02.11.2011 heißt es:

"Der Eindruck, den der unten zitierte ZEIT-Artikel erzeugt, Dr. Klehr sei an dem Betrug, ...beteiligt gewesen ... ."

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger macht mich darauf aufmerksam, dass es für den unbedarften Leser wichtig sei zu wissen, was Dr. Sven Krüger in seiner Anmahnung an mich wörtlich geschrieben hat:

Wörtlich hatte Dr. Sven Krüger geschrieben:

"Ihre Behauptung, mein Mandant sei an dem Betrug, im Rahmen dessen das Mittel Galavit als Krebsmittel angepriesen, verabreicht und durch den Schauspieler Desny unter Täuschung über dessen Gesundheitszustand angeboten wurde, beteiligt gewesen, ist unwahr. Mein Mandant hat sich an diesen Machenschaften nie beteiligt und davon auch nichts gewusst, sondern davon erst im Nachhinein erfahren. Wegen einer Mitwirkung an diesen betrügerischen Vorgängen ist mein Mandant, anders als Sie Ihre Leser glauben machen, auch nie verurteilt worden."

Wir stellen klar: Die Richtigstellung vom 02.09.2011 ist kein wörtliches Zitat - die Anführungsstriche fehlten -, sondern die Wiedergabe des Wunsches von Rechtsanwalt Dr. Krüger und seines Mandanten Dr. Klehr, wie wir es verstanden haben.

erging die KLAGE

wegen: Erstattung von Abmahnkosten (Persönlichkeitsrechtsverletzung) Gegenstandswert: € 1.034,11

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger € 1.034,11 zu zahlen; 2. an den Kläger Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. November 2011 zu zahlen. Für den Fall, des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantrage ich bereits jetzt :3. den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO

Begründung:

I. Zum Tatsächlichen

Der Kläger ist Arzt. Er bietet in seiner Münchener und in seiner Salzburger Arztpraxis eine Behandlung für Patienten mit Krebsleiden an. Der Beklagte ist ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Impressums verantwortlich für Inhalte der Website unter der Domain www.buskeismus-lexikon.de/324_O_650/10_-_14.10.2011_-_Dr._med._Nikolaus_Klehr_sollte_seinen_Anwalt_wechseln den im Ausdruck vom 27. Oktober 2011 als Anlage K 2 überreichten Beitrag mit dem Titel „324 O 650/10 - 14.10.2011 - Dr. med. Nikolaus Klehr sollte seinen Anwalt wechseln".

Im Anschluss an den eigentlichen „Prozessbericht" teilte der Beklagte ausweislich der Anlage K 2 das Folgende mit: „Zur Erinnerung An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt. Medikamentenbetrug Böses Spiel mit Todgeweihten [...]

Die so vom Beklagten aufgestellte Behauptung, der Kläger sei an dem Betrug, im Rahmen dessen das Mittel Galavit als Krebsmittel angepriesen, verabreicht und durch den Schauspieler Desny unter Täuschung über dessen Gesundheitszustand angeboten wurde, beteiligt gewesen, ist unwahr. Der Kläger hat sich an diesen Machenschaften nie beteiligt. Wegen einer Mitwirkung an diesen betrügerischen Vorgängen ist der Kläger - anders als der Beklagte seine Leser glauben machen wollte - auch nie verurteilt worden. Tatsächlich nämlich hat und hatte der Kläger rein gar nichts mit der Galavit-Therapie zu tun. Er hat das Mittel weder eingesetzt, noch vertrieben und auch nicht beworben.

Zum Beweis bieten wir die Vernehmung des Klägers als Partei an.

Der Beklagte wurde deshalb mit Hinweisschreiben vom 2, November 2011, das ich zum Gegenstand der Anlage K 3 mache, unter Fristsetzung bis zum 8. November 2011 zur Abgabe der beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Nach richtigstellenden Veränderungen der mit besagtem Hinweisschreiben abgemahnten Inhalte unter www.buskeismus-lexikon.de noch am 2. November 2011 erhielt der Beklagte das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben vom 3. November 2011, mit welchem ihn der Kläger insbesondere zum Ausgleich der beigefügten Rechnung über den nunmehr klagegegenständlichen Betrag unter Fristsetzung bis zum 16. November 2011 aufforderte. Mit seinem als Anlage K 5 beigefugten Antwortsehreiben vom 3. November 2011 verwahrte der Beklagte sich insbesondere gegen eine Begleichung der Klägerforderung.

Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist daher Klage geboten.

II. Zum Rechtlichen

Mit dem Klagantrag zu 1. macht der Kläger eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 3100 W RVG zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 15.000,00 geltend.

Der Anspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat grundsätzlich der Verletzer zu tragen (st. Rspr. - vgl. statt vieler BGH NJW 2002, 1495). Durch die berechtigte Abmahnung fuhrt der Abmahnende ein Geschäft (auch) des Abgemahnten. Die Abmahnung dient der Beseitigung einer rechtswidrigen Störung, zu welcher der Abgemahnte als Störer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB verpflichtet ist. Der Abmahnende verfolgt nicht nur eigene Interessen, sondern handelt zumindest auch mit dem Willen, für den Abgemahnten tätig zu werden; dies entspricht auch dessen (mutmaßlichen) Willen, da er durch die Abmahnung einen kostspieligen Prozess vermeiden kann.

Die an den Beklagten gerichtete Abmahnung des Klägers war gerechtfertigt. Dem Kläger stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 f. StGB, §§ 824, 826 gegen den Beklagten zu.

Die Behauptung, der Kläger sei an dem sog. „Galavit-Betrug" beteiligt gewesen, ist unrichtig und verletzt den Kläger daher rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Somit ist die - sehr niedrige - Schwelle der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der Verzerrung seines Lebensbildes durch die inkriminierte Berichterstattung (vgl. dazu Wen¬zel, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rz 80 m.w.Nw.; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1988, 143) weit überschritten.

Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass eine Beteiligung des Klägers an dem sog. „Galavit-Betrug" nur in der vom Beklagten selbst vorangestellten Überschrift behaup¬tet wurde. In dem Bericht selbst - welchen der Beklagte sich zu Eigen gemacht hat - fehlt nämlich jeder Hinweis, dass keine Beteiligung des Klägers vorlag. Im Übrigen sind auch Schlagzeilen selbstständig angreifbar, wenn sie eine vollständige Aussage enthalten, erst recht, wenn die nachfolgende Darstellung keine eindeutige Korrektur enthält, wie hier (vgl. statt vieler Wenzel, a.a.O., Kap. 4, RzT 36 m.Nw.).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RGH NJW 2007, 2050 ff.) kann die Geschäftsgebühr in voller Höhe eingeklagt werden. Eine Anrechnung reduziert nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 W RVG nicht die Geschäftsgebuhr, sondern die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens.

Der angesetzte Gegenstandsweit entspricht dem, was die zuständige Kammer des Landgerichts bekanntermaßen üblicherweise für äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche zugrunde legt, nämlich € 15.000,00 für jede angegriffene Äußerung.

Demnach berechnet sich die vom Antrag zu 1. umfasste Forderung wie folgt:

Gegenstandswert: € 15.000,00, 1,5

Geschäftsgebuhr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 W RVG Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 RVG 849,00 €,

Auslagenpauschale 20,00 €.

Zwischensumme: 869,00 €, 19%

Mehrwertsteuer: € 165,11

Gesamt 1.034,11 €

Dr. Mathias Mailänder Rechtsanwalt

[bearbeiten] Erste Verhandlung am 29.08.12 Dr. Nikolaus Klehr vs. Rolf Schälike 36a C 557/11

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Galavit
Seinerzeit vom Kläger als Krebsmittel beschafft und selbst gespritzt

Das war die erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte. Die Verhandlung führte der Richter am Landgericht Arne Führer.

Für Dr. Nikolaus Klehr erschien sein langjähriger Anwalt Dr. Sven Krüger, der schon seit Jahren diesen lügenden Kläger juristisch berät, unterstützt und bei Gericht vertritt.

Vor Jahren, selbst vom Krebs erwischt, hatten wir uns mit Galavit, damals aus der Klinik dieses Scharlatans als Wunderheilmittel gegen den Krebs propagiert und in der Klinik von Dr. Nikolaus Klehr in Heilbrunn auch angewendet, hatten wir die interessierte und die Fachöffentlichkeit mit der web-Site www.galavitum.de über Galavit informiert. Wir sind nach Moskau gefahren und haben im Ministerium für Gesundheitswesen mit dem für Galavit zuständigen Beamten – einem Arzt – gesprochen. Nichts von Galavit und erfolgreiche Anwendung bei den Kosmonauten. Nichts von irgend welchen geheimen Untersuchungen. Nichts von angeblichen Erfolgen bei der Krebsbehandlung. Der Schwiegervater meines Sohnes, ein DDR-Professor für Wirtschaft, ließ sich nicht überzeugen – ein tödlicher Fehler - , rief im Institut des Scharlatans Dr. Nikolaus Klehr an, geriet wahrscheinlich an den Betrüger Thomas Petersen und wurde weiter geleitet ans Carolinum. Dorthin flüchtete Dr. Eike Rauchfuß, nachdem das Galavit-Betrugssystem in der Klinik von Dr. Nikolaus Klehr aufgebaut war. Der Betrüger Dr. Nikolaus Klehr hatte sich nämlich von Dr. Eike Rauchfuß getrennt. Zu wenig blieb bei Klehr an Euronen zurück. Dr. Nikolaus Klehr versuchte dann noch allein am Galavit-Betrug zu verdienen. Der Moskauer Galavit-Lieferant und Galavoit-Produzent Medicor blieben allerdings gegenüber Falco Dahms vertragstreu und uns ließen den Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr auf dem Trockenen. Das war das Aus für Klehrs Beteiligung am Galavit-Betrug. Dr. Klehr schloss seine Privatklinik in Bad Heilbrunn.

Diese Kenntnisse reichten dem Richter allerdings nicht aus, um die Klage wegen Beteiligung von Dr. Klehr am Galavit-Betrug zurückzuweisen. In der Verhandlung wurde allerdings die 1,5 Gebühr gerügt, der Kläger nahm den überschüssigen Betrag zurück und beantragte nur € 899,40 (1,3 Gebühr).

Beiden Seiten wurde nachgelassen zu den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze bis zum 12.10.2012 Stellung zu nehmen.

Am 26.11.2012 beschloss der Richter Führer, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München II zum dortigen Az. 66 Js 20793/00 betreffend ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das AMG u.a. beizuziehen.

Im Januar 2013 konnte Einsicht in die Strafakte gegen Klehr (Az. 66 Js 20793/00) genommen werden. Aus der Strafakte ergab sich eindeutig, dass Dr. Nikolaus Klehr Galavit als Krebsmittel selbst besorgt, verwendet und gespritzt hat. Dr. Nikolaus Klehr war auch am Galavit-Betrug beteiligt.

Die weiteren Recherchen zu den Machenschaften des Klägers ergaben die folgende Übersicht zu den Straf- und Zivilverfahren, in die Dr. Nikolaus Klehr verwickelt war.

[bearbeiten] Zweite Verhandlung am 30.10.13 Dr. Nikolaus Klehr vs. Rolf Schälike 36a C 557/11

Es gab einen Richterwechsel. Vom neuen Richter Dr. Johannes Hewicker erhielten die Parteien einen Hinweis gemäß § 139 ZPO mit der bekundeten Absicht, die Klage abzuweisen. Der Richter fragte nochmals ausdrücklich, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmen. Beide Pateien haben das abgelehnt.

Zu Verhandlung kam für Dr. Nikolaus Klehr die Rechtsanwältin Dr. Osinski. Rolf Schälike kam ohne Anwalt.

Die Verhandlung am 30.10.13 lief etwa folgendermaßen ab:

Richter Dr. Hewicker: Die Klägervertreterin erhält den Schriftsatz vom 28.10.13 sowie den Schriftsatz vom 21.10.13. Sie wissen, dass Ihr Rechtsanwalt heute zum Termin n icht erscheinen wird.

Rolf Schälike: Ja. Gibt es einen Schriftsatz in der Akte, den ich nicht kenne?

Richter Dr. Hewicker: Seit dem Schriftsatz des Gerichts vom 21.10.13 nichts. Alle haben den selben Sachstand.

Kommentar Rolf Schälkike: Das stimmte nicht. Rechtsanwalt Reinecke erhielt am 30.10.13, d.h. am Tag dieser Verhandlung den Schriftsatz der Klägerseite vom 22.10.13. Dieser Schritsatz war Rolf Schälike während der Verhandlung nicht bekannt.

Richter Dr. Hewicker: Es geht um die Forderung über 899,40 €. Beim Vorgänger, Richter Führer wurde verhandelt. Die Gebühr wurde von 1,5 auf 1,3 herabgesetzt. Es geht um die Abmahnkosten. Der Kläger ist Arzt. Der Beklagte betreibt eine Internetseite. Da gab es die Überschrift: Dr. Nikolaus Klehr war am Galavit-Betrug beteiligt.

Rolf Schälike: Keine Überschrift. Text im Kommentar.

Richter Dr. Hewicker: Der Kläger meint, das wäre eine falsche Tatsachenbehauptung. Das ergibt sich aus der Abmahnung vom 28.10.2011, Anlage K3. Der Zahlungsanspruch ist der Grund für die Klage. Am 02.11.2011 hat der Beklagte seinen Text geändert. Grundlage ist ein Streitwert von 15.000,- € plus 20,- Auslagenpauschale ergibt bei einer 1,3 Gebühr 899,40 €. Meine erste Frage: Ist der Text auf Seite 4 unstreitig der „Zeit“-Artikel?

Klehr-Anwältin Dr. Osinski: Ja, so habe ich es verstanden.

Rolf Schälike: Es gibt einen Link auf den Zeitartikel.

Richter Dr. Hewicker: O.k. Es ist das Zitat des „Zeit“-Artikels. Mein Hinweis wurde gegeben, dass ich Schwierigkeiten habe mit dieser Forderung. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Begründheit der Klage. Sie [Osinski] bleiben dabei? Es gibt zwei Urteile, das des Landgerichts Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2011 - Az.: 23 S 359/09 und das des Landgerichts Frankfurt.

Es wird viel mit dem Kläger gestritten. Landgericht Berlin hat den Kläger verurteilt wegen ... . In Kassel hat der Kläger das Zeugnisverweigerungsrecht genutzt. Er war Leiter der Klinik in Bad Heilbrunn. Dort hat Dr. Rauchfuß gearbeitet. Aus Russland wurden 500 Ampullen Galavit nach Deutschland über den Flughafen München gesandt. Der Kläger behauptet, es sei ein Versehen, war für Charité Berlin vorgesehen. Das Gericht sah das als eine Schutzbehauptung, deshalb hat es den Kläger verurteilt. Die Abmahnung ist auch nicht bestimmt genug. Es liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Meine Ansicht geht deutlich in Richtung Zurückweisung der Klage. Sie (Osinski) können Details vortragen.

Klehr-Anwältin Osinski: Die Urteile der Landgerichte Düsseldorf und Frankfurt sind nicht vergleichbar. Hier haben wir eine Richtigstellung. Diese lässt die Wiederholungsgefahr entfallen. Anlage K10. .... Neue Begehungsgefahr.

Richter Dr. Hewicker: Sehr feinsinnig.

Klehr-Anwältin Osinski: Wenn ich das isoliert sehe. Anlage K4 (Zur Kenntnisnahme der Richtigstellung)

Rolf Schälike: Eine Frage an Frau Osinski. Habe ich Sie richtig verstanden, Sie beanspruchen ein Verbot, weil ich die Richtigstellung korrigiert habe?

Richter Dr. Hewicker: Nein. Anlage K4: Wiederholungsgefahr ist entfallen. Wiederholung allenfalls für eine andere Variante. Das wäre eine neue Begehungsgefahr. Ich lese den Beklagtenvortrag so, dass er die Behauptung wieder aufstellen will.

Klehr-Anwältin Osinski: K10 – neue Begehungsgefahr.

Richter Dr. Hewicker: Sie schränken die Beteiligung ein.

Rolf Schälike schüttelt den Kopf: Der Kläger lügt, damals wie heute. Er hat selbst Krebskranke mit Galavit behandelt, denen Galavit gespritzt. Habe eigene Erfahrung. Möchte die Öffentlichkeit warnen. Gerade in dem heutigen Zensurgeschehen. Meine Richtigstellung war eine Lüge. Ich hatte Beweise, diese waren für Richter Führer nicht ausreichend. Ich habe damals Galavit vom deutschen Markt gefegt. Habe mich mit Galavit ausführlich beschäftigt. Ich bin Richter Führer dankbar, dass er die Strafakte ins Verfahren eingeführt hat. Bitte im Protokoll aufzunehmen, dass Dr. Klehr 1999 sich in Russland mit Galavit vertraut gemacht hat. Richterin Käfer interessiert das alles nicht ... .

Richter Dr. Hewicker: Das ist jetzt ein Rundumschlag.

Rolf Schälike: Meine Richtigstellung ist eine Lüge. Das wissen die Leser. Es ist schon Jahre zuvor bei mir zu lesen gewesen und steht immer noch im Netz, dass Dr. Klehr am Galavit-Betrug beteiligt war. Die Leser wissen, dass die Richtigstellung eine Lüge ist.

Richter Dr. Hewicker: Es ist eine inhaltliche Aussage.

Rolf Schälike: Es ist eine Lüge.

Richter Dr. Hewicker: Wollen Sie mich aussprechen lassen?

Rolf Schälike: Ja.

Richter Dr. Hewicker: Liegt hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor? Ich meine, nein. Klinik, Honorare, ... Sehe hier nichts von einer Rechtsverletzung.

Klehr-Anwältin Osinski: Wir müssen auf den Gesamtkontext schauen. Der „Zeit“-Artikel. „Beteiligt“ darf nicht ausgelegt werden, ohne den Folgeartikel.

Rolf Schälike: Auf die erste Richtigstellung habe ich eine erneute Abmahnung am 03.11.11 erhalten. Dort steht: Ich (RA Dr. Sven Krüger) habe einen „Zeit-Artikel“ überhaupt nicht erwähnt, sondern geschrieben „Ihre Behauptung, mein Mandant sei an dem [...] beteiligt gewesen“, sei unwahr. Dr. Rauchfuß hat länger als 4 Monate mit Galavit in der Klinik des Klägers behandelt. Das ergibt sich aus den Akten. Der Kläger hat Galavit selbst gespritzt, weil die Behandlungen mit Eigenblut-Präparaten nicht so gut liefen. Rauchfuß hat Dr. Klehr gefunden. Medikor, der Galavit-Hersteller, hat Klehr beschissen. Klehr hat selber Gelder für die Galavit-Behandlung empfangen. In den Schriftsätzen sind lauter Unwahrheiten. Am 03.11.11 schreibt Dr. Krüger ... .

Richter Dr. Hewicker: In K3 steht der gesamte Artikel im Wortlaut.

Rolf Schälike: Der Zeit-Artikel steht in der Abmahnung. Es wird aber kein Bezug dazu genommen.

Klehr-Anwältin Osinski: ... K10

Rolf Schälike: Ist nicht erwähnt.

Richter Dr. Hewicker: Habe meine Zweifel. Anlage K2 (streitgegenständlicher Verhandlungsbericht 324 O 650/10). Weiter folgt: Medikamentenbetrug. Böses Spiel mit Todgeweihten.

Rolf Schälike: Ich teile voll und ganz Ihre Meinung. "Beteiligt" ist nicht unbedingt negativ.

Richter Dr. Hewicker: Um es klar zu sagen: Ich sehe die Klage aus mehreren Gründen als unbegründet an.

Klehr-Anwältin Osinski: „Zeit“-Artikel.

Rolf Schälike: Es ist nicht zwingend, dass alles auf Dr. Nikolaus Klehr zutrifft, was im "Zeit"-Artikel steht.

Klehr-Anwältin Osinski:Es heißt, Klehr war beteiligt. ... .

Richter Dr. Hewicker: Sehe ich nicht so. Wohin führt der Link „beteiligt“?

Rolf Schälike schaut sich die Unterlagen von Osinski an: Diese hier ausgedruckte URL (https://www.google.de/#aq=f&aqi=&aql=&hl=de&q=Galavit++Dr.+Klehr) erscheint nicht auf der Seite, wie man diese mit den Browser sieht, nur beim Ausdruck der Seite. Es ist ein Link und führt zur Google-Suche „Galavit Dr. Klehr“

Richter Dr. Hewicker: Können wir uns das auf dem PC ansehen?

Rolf Schälike: Ja.

Es wird am Richtertisch www.buskeisamus-lexikon.de aufgerufen und dort in der Suche 324 O 650/10 eingegeben.

Richter Dr. Hewicker: Das ist der Bericht?

Rolf Schälike: Ja.

Der Text „An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt.“ wird gefunden. Es wird auf den Link beteiligt geklickt. Es erscheint eine leere Google-Such-Seite.

Rolf Schälike: Der Link ist vorhanden. Das können Sie im Quelltext sehen. Das liegt an Ihren Computersystem, dass ein Google-Suche-Link auf eine leere Suche führt. Sie können Ihren Spam-Fachmann fragen.

Richter Dr. Hewicker schreibt.

Klehr-Anwältin Osinski: Bitte protokollieren, was zu sehen war.

Richter Dr. Hewicker: Sie sagen, es muss im Zusammenhang zu sehen sein.

Klehr-Anwältin Osinski: Beteiligung.

Richter Dr. Hewicker: Inzwischen habe ich verstanden, dass es Ihnen um den Zusammenhang geht. Habe trotzdem Schwierigkeiten mit dieser Klage. In Berufung stellen.

Klehr-Anwältin Osinski: Es geht um die Lesart.

Rolf Schälike: Hier im Gericht muss es Einstellungen geben, dass man einen Link auf Google-Suche nicht gezeigt bekommt.

Richter Dr. Hewicker: Können woanders suchen. I-Phone. Herr Waldner schaut mal. Ich nehme auf.

Waldmar: Bei mir auch nicht.

Richter Dr. Hewicker diktiert zu Protokoll: Beklagter erklärt: Ich weiß, dass mein Rechtsanwalt heute zum Termin nicht erscheinen wird. Klägervertreterin erhält beglaubigte und einfache Abschrift des Beklagtevertreter-Schriftsatzes vom 28.10.2013. Die Sach- und Rechtslage wird ausführliche erörtert. Das Gericht weist dabei insbesondere darauf hin, dass es nach wie vor erhebliche Zweifel an der Begründbarkeit der Klage hegt. Die Klägervertreterin erklärt: Es gab hier ja, wie auch vorgetragen, eine Richtigstellung des Beklagten. Der Beklagte hat diese Richtigstellung auch selbst so bezeichent. Daher ist die Wiederholungsgefahr für diese konkrete Verletzung entfallen. Dementsprechend haben wir das auch in unserem Schreiben gewertet. In dem Schreiben gemäß Anlage K4 ist die Äußerung unsererseits so zu verstehen, dass ein Unterlassungsanspruch bzw. die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die nunmehr veränderte Äußerung vorbehalten wird, der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die abgemahnte ursprüngliche Äußerung jedoch als mit der Richtigstellung erledigt. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.

Aus meiner Sicht begründet die hier im Prozess vom Beklagten erhobene Absicht, die Äußerung wieder ungestraft tätigen zu dürfen, allenfalls eine Neubegehungsgefahr, jedoch keine Wiederholungsgefahr der ursprnglichen Rechtsverletzung. Es kommt aus meiner Sicht auch immer auf den Kontext einer solchen Äußerung an. Hier war sie eben im Kontext mit dem Zitat des Zeit-Artikels.

Die Klägervertreterin und der Beklagte erklären übereinstimmend: Ab der Überschrift oder Zwischenüberschrift "Medikamentenbetrug Böses Spiel mit Totgeweihten" bis zur Quellenangabe vor den Worten "Wichtiger Hinweis" in der Anlage K2, ist der gesamte Text ein Zitat aus einer Zeit-Veröffentlichung.

Der Beklagte persönlich erklärt: Ich wollte vor dieser Krebstherapie warnen, ich war ja auch selbst betroffen. Die Klarstellung vom 2.11.2011 war inhaltlich für mich eine innere Lüge. Ich habe letzlich gelogen, um einen Prozess nicht führen zu müssen. Mir lag nichts daran, diesen und andere Prozesse zu führen. Meine Beweise reichten offenbar entgegen meiner Erwartung dann nicht dafür aus, Herrn Dr.Klehr eine Beteiligung an dem Galavit-Betrug nachzuweisen. Damit meine ich auch die Beteiligung im strafrechtlichen Sinne. Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass die Strafakte beweist, dass der Kläger sich im Jahr 1999 in Russland über Galavit informiert hat. Zu meiner Richtigstellung möchte ich noch sagen, dass viele meiner Leser auch erkennen, dass es sich um eine innere Lüge handelt.

Die Klägervertreterin erklärt: Aus meiner Sicht ist die Äußerung im Zusammenhang zu sehen, d.h. der Satz, dass der Kläger am Galavit-Betrug beteiligt gewesen sei, kann nicht ohne den nachfolgenden Zeit-Artikel im Zitat gesehen werden. Obwohl in diesem Artiukel der Kläger nicht namentlich erwähnt wird, muss das insgesamt so gelesen werden, dass er an diesen ganzen Machenschaften beteiligt gewesen sein soll. Das ist nicht der Fall.

Der Beklagte erklärt: In der Zwischenüberschrift "An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt" war eine Google-Suche integriert. Dies war deutlich erkennbar, dass das Wort beteiligt blau unterlegt war. Man konnte also wie ein Link anklicken. Dass es sich dabei um einen Link handelte, wird durch einen entsprechenden Pfeil deutlich gemacht. Die Darstellung am Computerbildschirm bzw. im Internet weicht also von der gedruckten Darstellung in der Anlage K2 ab. Den dort zu findenden Zusatz sieht man im Internet nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Man müsste dazu auf die Eigenschaften des Links klicken, um diesen zu sehen. Alternativ kann man sich auch den Quelltext ansehen. Der Link führt zur Google-Suche Galavit Dr. Klehr. Damit konnten dann also alle Suchergebnisse des Suchmaschine Google zu diesen Suchworten abgerufen werden.

Das Gericht und Klägervertreterin und der Beklagte persönlich nehmen sodann am Computer im Sitzungssaal die Seite www.busleismus-lexikon.de in Augenschein und rufen den hier im Streit stehenden Artikel in der aktuellen Fassung auf. Unter der Überschrift "zur Erinnerung" findet sich nach wie vor der Satz "an dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt.". Das Wort beteiligt ist blau unterlegt und daneben befindet sich ein Pfeil, es ist also optisch erkennbar, dass es sich um einen Link handelt. Beim Anklicken dieses Links gelangt man auf die Google-Suchseite. Die Google-Suchseite blieb jedoch leer.

Beklagter erklärt dazu: Normalwerweise kommt jetzt wie gesagt die Google-Suchseite mit den genannten Suchworten, die direkt aufgerufen wird. Ich kann das mir das hier nur so erklären, dass im Gericht Sicherheitseinstellungen gegeben snd, die diese Abrufbarkeit der Suchseite nicht ermöglichen und man deswegen auf die leere Google-Suchseite gelangt.

Klehr-Anwältin Osinski: Wir bestreiten mit Nichtwissen, dass die Richtigstellung des Beklagten eine Lüge war.

Rolf Schälike: Sie wollen sagen, dass die Äußerung Betrug, Galavit eine richtige Äußerung ist?

Richter Dr. Hewicker: Das ist vorgetragen.

Rolf Schälike: Dr. Klehr war am medizinischen und kommerziellen Galavit-Betrug beteiligt, auch im strafrechtlichen Sinn. Beantrage den Kläger als Zuegen zu vernehmen.

Richter Dr. Hewiucker diktiert: Klägervertreterin erklärt: Ich bestreite, dass die Richtigstellung eine innere Lüge war und insbesondere, dass sie von Lesern so aufgefasst wurde. Das bestreite ich mit Nichtwissen. So kann der Text gar nicht verstanden werden.

Beklagter erklärt: Ich möchte noch einmal klarstellen, dass Dr. Klehr an dem Galavit-Betrug sowohl in medizinischer als auch in finanzieller Hinsicht beteiligt war, und zwar auch im strafrechtlichen Sinne.

Beklagter erklärt: Ich beantrage die Parteivernehmung des Klägers entsprechend den Beweisangeboten der Klägerseite. Im Übrigen beantrage ich Beiziehung der Strafakten 8860 Js 18690/02 des Landgerichts Kassel. Auch das hat der Kläger bereits beantragt.

Richter Dr. Hewicker: Fraglich, ob Dr. Klehr zu vernehmen ist.

Rolf Schälike: Der Vorschlag kam von Frau Osinski. Wenn die Akten nicht reichen, müssen wir viele Zeugen hören.

Richter Dr. Hewicker diktiert: Die Akten der Staatsanwaltschaft München II zu Aktenzeichen 66 Js 29793/00 werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Klägervertreterin und Beklagter erklären: Wir hatten beide Akteneinsicht in diese Akten. Wir haben dazu ja auch bereits vorgetragen.

Rolf Schälike: Muss ich andere Zeugen schon jetzt oder darf ich diese später benennen?

Richter Dr. Hewicker: Auch später ist es möglich.

Rolf Schälike:' Ich möchte das festhalten, dass es dann nicht heißt: verspätet.

Richter Dr. Hewicker: Bei mir gibt es kein Überraschungsurteil.

Richter Dr. Hewicker diktiert: Beklagter erklärt: Ich könmte jetzt ggf. noch eine Menge Zeugen nennen, die bei weiterem Fortgang des Verfahrens in 1.Instranz möglicherweise noch zu hören wären. Ich verzichte einstweilen darauf, weil das Gericht mir signalisiert hat, dass dazu ggf., also für den Fall der Fortsetzug des Verfahresn in 1.Instanz, noch Gelegenheit bestehen würde.

Anträge werden gestellt. Klägervertreterin Antrag wie zu Protokoll vom 29.08.2012. Beklagter beantragt erneut, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 29.11.13, 14:00, Raum A 128, Ziviljustizgebäude.

[bearbeiten] Urteil 36a C 557/11

Urteil 36a C 557/11 vom 29.11.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klager hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar. Der Klager kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Abmahnung war nicht berechtigt und konnte somit mangels Erforderlichkeit weder nach §§ 683, 670 noch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 BGB Kostenfolgen für den Beklagten auslösen.
Dabei ist unerheblich, ob dem Kläger überhaupt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) bzw. nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 186 StGB gegen den Beklagten zustand - was insbesondere angesichts der eigenen Äußerung des Klägers im strafrechtlichen Verfahren mindestens zweifelhaft erscheint (vgl. nur das Schreiben der Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner vom 07.06.2000 an die Regierung von Oberbayern, Band Ill der Akten der StA München II, S. 335 ff., wonach sich der Kläger vom 17. bis 19.10.1999 in Russland im lmmunforschungszentrum in Obninsk bei Moskau und im Zentralklinikhospital über Galavit informiert habe, er seine Patienten darüber aufkläre, dass Galavit in Deutschland arzneimittelrechtlich nicht zugelassen sei, Galavit ausschließlich direkt durch den Kläger angewendet und nicht an Patienten weitergegeben werde und schließlich der Kläger für das Arzneimittel Galavit von seinen Patienten keinerlei Zahlungen erhalte, sondern nur eine ärztliche Tätigkeit vergüten lasse).
Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist hier unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da fur eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig.

...

Es besteht demnach für den Kläger kein plausibler Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Sollte er den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten. Es besteht auf der anderen Seite auch kein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten, nicht mit einem teureren Unterlassungsprozess konfrontiert zu werden. Denn es steht ihm frei, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abzugeben, um so den Unterlassungsprozess zu vermeiden. Wählt er diesen Weg nicht, geht er bewusst das weitere oder erhöhte Kostenrisiko eines Unterlassungsprozesses ein. Es besteht jedoch im Gegenteil ein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten als Abgemahntem daran, mit sämtlichen gegen ihn vorgebrachten Ansprüchen, die auf demselben Lebenssachverhalt einer vorgeworfenen Rechtsverletzung beruhen, in nur einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden. Denn eine durch die Aufsplitterung des Vorgehens des Abmahnenden bedingte Doppelbelastung des Ab- gemahnten mit zwei denkbaren Rechtsstreiten liegt nicht in seinem lnteresse (vgl. LG Frankfurt, 24.05.2002, 3/12 0 31/02, NJW-RR 2003, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 28), und zwar weder unter Kostengesichtspunkten noch im Hinblick auf die sonstigen Belastungen, die ein Rechtsstreit jedenfalls für viele Parteien mit sich bringt.

[bearbeiten] Dokumente

Aus der Strafakte 66 Js 29793/00 und den Urteilen des Kasseler Strafverfahrens 8860 Js 18690/02 ergibt sich eindeutig, dass Dr. Nikolaus Klehr sowie am medizinischen als auch am finanziellen Galavitbetrug beteiligt war und von den Machenschaften der im Kasseler Verfahren wegen bandenmäßigem Betrug Verurteilter Bescheid wusste. Galavit hat Dr. Nikolaus Klehr auch selbst angewendet und gespritzt.

An dieser Stelle einige Dokumente aus und zu diesen Strafverfahren:

  • Feststellung in den Kasseler Urteilen - Galavit-Betrug in der Klinik von Dr. Klehr in Bad Heilbrunn
  • eidesstattliche Versicherung - 12.08.2012 Dr. Nikolaus Klehr versichert eidesstattlich falsch, wenn er behautetet "Ich habe weder für Galavit als Krebsmittel geworden, noch Patienten Galavit verabreicht, noch Patienten an Dr. Rauchfuß zur Behandlung mit Galavit als Krebsmittel empfohlen". Dr. Nikolaus Klehr trägt auch falsch vor, wenn er behauptet: "Ich ... habe mich nach Kenntniserlangung darüber (Machenschaften des Dr. Rauchfuß) von Dr. Rauchfuß getrennt."
  • Abmahnung- 15.12.2008 - RA Dr. Sven Krüger mahnt mit der Lüge ab: "Mein Mandant (Dr. Nikolaus Klehr) hat das Mittel (Galavit) nicht angewandt."
  • Schreiben des Klehr-Strafverteidigers Gauweiler zur Galavitbehandlung und Galavitbeschaffung durch Dr. Klehr - 28.06.2000
  • Zeugenaussage zur Galavit-Behandlung in Bad Heilbrunn von der Pflegedienstleiterin F.W. - 17.08.2000
  • Schreiben des Klehr-Strafverteidigers Christian von der Ostte von der Kanzlei BUB, Gauweiler & Partner zur Galavitbehandlung und Galavitbeschaffung durch Dr. Klehr - 07.06.2000
  • Schreiben des Klehr-Strafverteidigers Gauweiler zur Galavitbehandlung und Galavitbeschaffung durch Dr. Klehr - 13.03.2000
____________
  • Mirrow der seinerzeitigen web-Site des Beklagten www.galavitum.de

[bearbeiten] Videos

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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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