324 O 943/08 - 09.10.2009 - Buchverbot EV aufgehoben

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


URTEIL


Landgericht Hamburg


Im Namen des Volkes



Az.: 324 O 943/08 verkündet am: 09.10.2009

[bearbeiten] Parteien

In der Sache

des Herrn ...

Antragsteller,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nesselhaus, Hamburg

gegen

Verlagsgruppe Random House GmbH

Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz Kelwing Wicke Westphal

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,

auf mündliche Verhandlung vom 09.10.2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske

die Richterin am Landgericht Dr. Goetze

die Richterin am Landgericht Ritz

[bearbeiten] für Recht

I. Die einstweilige Verfügung vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[bearbeiten] Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung vom 13.1.2009, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, in Bezug auf den Antragsteller (im Buch „Titel Im ....“: „Junge A.“) zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

a) „In einem Arztbericht einer Kinderklinik vom 4. April 2001 wird bei ihm ein ´globaler Rückstand der psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung um gut ein Viertel des Lebensalters mit unterdurchschnittlicher Intelligenz, vermutlich im Sinn einer stärkergradigen Lernbehinderung und eine starke Einschränkung des Sehvermögens links` diagnostiziert. Ursache: pränatale Risikofaktoren und genetische Faktoren.“ (Seite 32);

und / oder

b) …

c) …

d) …

e) „16. September 2002

´Mir fällt wieder etwas ganz Schreckliches ein. Es ist bitter schlimm. Du bist mir sicher böse, wenn ich das sage.` Ich bestärke ihn: ´Sei stark! Du schaffst das!` ´Mama, ich musste bei dem Sohn von Tante Tante C. diese bescheuerten Pornofilme gucken. Ich musste das tun, sonst hätte er mich ganz schlimm geschlagen!`“ (Seite 76); und / oder

f) „18. September 2002

´Es fällt mir wieder was ganz Schlimmes ein. Ich kann es nicht sagen. Ich hasse die Tante Tante C..` Er versteckt sich unter dem Schreibtisch, hält sich die Ohren zu und schreit: bums, bums, bumsen. Die Tante Tante C. habe gesagt, seine Mama solle bumsen und er auch. Daraufhin gerät er in Panik und schreit weiter: ´Ich hab´ so schrecklich bitter Angst!` Ich halte ihn fest: ´Lass die Bilder, die du im Kopf hast, raus! Pack sie in Worte und sag es! Sei stärker als deine Angst! Ich beschütze dich! Hier tut dir niemand etwas! Ich verspreche dir, dass ich auf dich aufpasse. Wenn du mal ein großer Mann bist, stehst du vor der Tante Tante C. und kannst ihr auf dem Kopf spucken!` Junge A. schluckt, ´Da kommt ein Mann rein, es ist so schlimm, ich kann das nicht sagen!` Ich beruhige ihn: ´Ich bin erwachsen, ich kann das verkraften, du musst nicht mehr alle Last selber tragen, ich trage für dich mit!` Junge A. heult. ´Mama, es war einer nach dem anderen. Meine Mama kam rein und hat den Mann geholt und hat in ihrem Zimmer weitergemacht. Ich hab´s gehört. Der Sohn von der Tante Tante C. hat das auch gemacht bei mir.` Ich lobe ihn: ´Du warst jetzt mutig und stark, jetzt müssen wir aber schauen, dass du dich wieder beruhigst. Kanntest du einen der Männer?` ´Wie die heißen, weiß ich nicht.` Ich schalte den Fernseher ein, damit sich der Junge ablenkt, und gehe. Nach 20 Minuten kommt der Junge zu mir: ´Jetzt geht es mit besser. Weißt du, was ich denke?` ´Nein.` ´Ich denke, ich bin jetzt tot.`“ (Seiten 77 und 78); und / oder

g) „20. September 2002

´Mama, mir ist wieder etwas eingefallen. Ich kann es nicht sagen. Ich hasse diese Tante Tante C.. Ihr Sohn und sie haben etwas ganz Schlimmes zu mir gesagt, was bitter Schlimmes. Ich kann es nicht sagen, sonst magst du mich nicht mehr.` Ich sage zu ihm: ´Du kannst mir das Allerschlimmste sagen und ich mag dich trotzdem.` ´Es fangt mit ´f` an. Dann kommt ein ´i`.` Ich: ´Ich glaube, ich kenne das Wort, doch du musst es selber formulieren.` ´Ficken haben die gesagt, ich soll ficken gehen. Ich hab´ so Angst. Ich bin in mein Zimmer und dann kam einer rein.` Ich sage zu ihm: ´Das hat dir sicher sehr weh getan!` ´Ja, ich habe geweint, dann haben sie mich geschlagen und gesagt, sei ruhig, du Wichser, du Ficker!` Ich sage: ´Du bist kein Wichser und kein Ficker. Sie haben einfach deinen Körper genommen. So etwas darf kein Mensch, die müssen bestraft werden!` ´Die Tante Tante C. und ihr Sohn haben noch was Schlimmes gesagt, ich hab´ so schlimm Angst.` Ich: ´Sei stark, ich helfe dir beim Tragen!` ´Sie haben gesagt, dass sie mich totschlagen und in drei Stücke schlagen, wenn ich etwas sage.` Eine Stunde später: ´Mama, wir fällt wieder etwas ein. Der Sohn von der Tante Tante C. hat gesagt, ich soll mit seinem Freund Freund M. ficken gehen. Das war so schlimm!` Ich sage zu ihm: ´Der Sohn von Tante Tante C. ist so ein Schwein. So etwas hätte er nie tun dürfen. Der wird sicher hart bestraft. Du warst heute sehr mutig und hast sogar einen Namen genannt.` Freund M. sei ein Türke mit einem fetten Bauch. ´Ich musste sein Teil in den Mund nehmen. Der hatte eine Kamera im Zimmer oben in der Ecke montiert. Da war auch ein Fernseher. Er wohnt die Straße schräg runter, um die Kurve nach dem Kreisverkehr, weißes Haus.`“ (Seiten 78 und 79); und / oder

h) „24. September 2002

Junge A. erinnert sich an einen Mann, der häufig bei ihm im Zimmer war und ´das` mit ihm gemacht hat. Sein Name ist Mann T., Haarfarbe blond, trägt Jeans und einen Gürtel mit Drachenschnalle. Auf der Backe hat er eine Narbe, auch am Hals. Auf der Nase hat er ein linsengroßes Muttermal. Dieser Mann T. habe dem Jungen Spüli, Waschpulver und Weichspüler in die Augen gegossen, auch Augentropfen, die furchtbar gebrannt haben, so dass er nichts mehr sehen konnte. Dieser Mann habe geschrien: Ich will nicht, dass du etwas siehst! Er sei der Schlimmste von allen gewesen. Er sei Franzose und habe mit Akzent gesprochen. Seine Nachname klingt wie ´####`. Er sei mit Tante Tante C., seiner Mutter und Mann Mi. öfter zu Mann T. gefahren. Dort seien sie in ein blaues Haus gegangen, wo sie übernachtet hätten. Mann T. hatte einen Hund. Er fuhr einen schwarzen Ford Focus. Der Junge habe mit diesem Mann T. immer in ein düsteres Zimmer gemusst; an der Wand hingen pornografische Darstellungen von Kindern. Dort habe Mann T. ihm die Substanzen in die Augen geschüttet, gefilmt und fotografiert. Zwei Stunden später erzählt Junge A., dass er mit L. und Tante Tante C. an einen See oder einen Fluss gefahren sei, wo L. seine Mama ins Wasser geworfen und ihn hämisch aufgefordert habe, seine Mutter doch zu retten. Der Junge war dabei regelrecht aufgelöst.“ (Seite 80);

und / oder

i) „ 27. September 2002

´L. wollte mir mit der elektrischen Säge die Finger absägen. Er hat mir schon die Haut durchgesägt. Ich war auch beim Doktor deshalb.`“ (Seite 81); und / oder

j) „28. September 2002

´Mama, mir fällt was ganz Schreckliches ein. Der Freund M. hat mir in den Mund gepinkelt. Mann T. hat mir auch Öl und heißes Wasser in die Augen gemacht und mit einem Nagel am Auge rumgestochen. Tante Tante C. war mit mir beim Augenarzt.`“ (Seite 81); und / oder

k) „30. September 2002

´Im Kämmerchen in der ###-Klause unterm Bett war so weißes Pulver in einer Tüte, die war aufgegangen. Ich musste das essen. Es hat fürchterlich geschmeckt. Da war noch ein Eimer mit grauweißem Pulver, womit man so Putz macht zum Häuserbauen. Tante Tante C. hat mich gezwungen, das zu essen. Sie wollte, dass ich tot bin. Es hat ganz schlimm im Hals gebrannt. Ich bin eingeschlafen und später bin ich schlimm krank geworden. Ich hatte ganz viel Schleim im Hals und musste schlimm husten. Tante Tante C. hat meine Mama schlimm geschlagen.`“ (Seite 81);

und / oder

l) „1. Oktober 2002

´Mir fällt was ein: Die haben immer Schlange gestanden im Treppenhaus. Die Männer. Zuerst war der Sohn von der Tante Tante C. unten dran, in der Mitte ich und dann meine Mama. Ich musste beim Sohn von der Tante Tante C. zugucken, wie der das macht mit den Männern. Das war voll eklig. Dem hat das Spaß gemacht.`“ (Seite 81);

und / oder

m) „9. Oktober 2002

´Es fällt mir wieder was Fürchterliches ein. Ich musste dem Mann Mi. sein Teil in den Mund nehmen.` Pflegemutter: ´Bisher hast du über Mann Mi. so etwas noch nicht erzählt. Bist du dir sicher, dass es Mann Mi. war?` ´Ja, ganz sicher.` Er beschreibt Schilder im Hinterhof und dass ein Bagger am Graben war. Es kommt aber nichts Konkretes.“ (Seite 83);

und / oder

n) „12. Oktober 2002

Bei Tante Tante C. im Wohnzimmer sei hinter einer schwarzen Ledercouch in der Wand ein Versteck, das man mit einem Schraubenzieher öffnen konnte. Er habe gehört, wie die Tante Tante C. das Loch gebohrt hat. Ich ermahne ihn: ´Sag nur Dinge, bei denen du dir sicher bist!` Junge A. fängt an zu weinen und zu schreien: ´Die Tante Tante C. hat meine Mama furchtbar geschlagen, weil meine Mama mit dem Schraubenzieher das Versteck heimlich aufgemacht hat.` ´Was war denn in dem Versteck?` ´Fotos von mir und dem Sohn von Tante Tante C.. Auf den Fotos hat er mein Teil in den Mund genommen.` ´Wer hat denn die Fotos gemacht?` ´Der Mann T.`.“ (Seite 83);

und / oder

o) „Die Beamtin versucht es von Neuem. ´Wollen wir versuchen, dass du mir nochmal die Bilder, die da bei dir oben in dem Kopf rumschwirren, dass du mal versuchst, die in Worte zu fassen und mir zu erzählen, alles, was die einfällt?` Nach langem Hin und Her sagt Junge A., die Männer seien ´an der Wand zu seiner Mama gekommen.` Und dann auch zu ihm. Und was haben die dann gemacht? ´Das weiß ich nicht.` Später sagt er: Die Männer hätten an seinem Teil ´rumgefuchtelt`: Und sonst? Keine Antwort. Keine Erinnerung. Alle hätten es mit ihm gemacht. Wer? Was? Weiß nicht. ´Gehen dir noch Bilder im Kopf rum?` Frauen seien gekommen und mit denen habe er es auch machen müssen. Was? Dasselbe. Er gähnt. ´Und was hast du noch für Bilder im Kopf?` ´Da sind keine Bilder mehr im Kopf.` ´Meinst du, da gibt es noch welche?` ´Nein.` Er verneint zu wissen, was es bedeutet, wenn jemand sagt: Geh ficken. ´Ich glaube, du weißt das!` ´Ist schon eine Stunde rum?` fragt er gelangweilt. (Die Fragen sind hochsuggestiv.) ´Wie ist man, wenn man nichts mehr an hat?` ´Nackig.` ´Und die Männer, die reingekommen sind?` ´Die haben sich nackig ausgezogen.` ´Und dann, wenn ihr nackig wart?` ´Dann ist der in mein Bett gekommen.` ´Und dann haben die was gemacht?` Die Pflegemutter ruft dazwischen: ´Hab Mut!` Die Beamtin: ´Du machst das ganz toll!` Junge A.: ´Wo ist denn mein Stofftier?` ´Und wie lange hat das dann gedauert?` ´Das weiß ich nimmer.` ´Und was ist anschließend gewesen?` ´Das weiß ich nimmer.`“ (Seiten 85 und 86);

und / oder

p) …

q) „…6. November 2002 …

´Du hast eben erzählt, dass du von jemandem das Teil in den Mund nehmen musstest. Hat der Mann Mi. so etwas auch gemacht?` ´Nein.`

´Was hat der dann gemacht?` ´Der hat an meinem Teil rumgefuchtelt.` ´Hast du an seinem Teil auch was machen müssen?` ´Nein.` ´In der ###-Klause warst du ja öfters. Was hast du denn da genau gemacht?` ´Da musst ich auch, da sind immer welche ins Kämmerchen gekommen.` ´Und dann?` ´Dann wurde mit mir auch gemacht.` ´Das hast du bisher noch nicht gesagt! Bisher hast du erzählt, du bist dort eingesperrt worden. Wer ist denn zu dir ins Kämmerchen gekommen?` ´Der Mann T..` ´Welcher?` ´Der aus Frankreich.` ´Bisher hast du gesagt, der Mann T. aus B. sei in die ###-Klause gekommen.` ´Die waren auch da.` ´Was haben die da gemacht?` ´Rumgefickt.` ´Wo?` ´Im Kämmerchen.`“ (Seiten 86 und 87):

und / oder

r) „Der Junge nickt. ´Was?` ´Auch Ficksachen.` ´Was ist das?` ´Ich musste mein Teil in ihr reinstecken.` ´Das kann ich mir aber nicht vorstellen.` ´Ich kann mir das auch nicht vorstellen`, antwortete der Junge.“ (Seite 88)

und / oder

s) „25. Februar 2003

Junge A. erzählt, Tante C. habe Junge P. öfters ins ### Haus gebracht. Er habe mit ihm baden müssen. Auf Befehl Tante C.s und A. haben die Kinder an sich rumspielen müssen. Ich frage, woher er wisse, dass es sich um Junge P. gehandelt habe. Der Junge sagt, er wisse das ganz genau, er habe das in seinem Kopf. Junge A. trauert sehr um Junge P.. Ich habe versucht, ihn zu trösten und ihm gesagt, Junge P. ist jetzt im Himmel beim lieben Gott und hat seinen Frieden. Daraufhin sagt er, er wolle auch im Himmel sein und seinen Frieden haben.“ (Seite 90);

und / oder

t) „28. Februar 2003

Ich habe Junge A. ein Foto aus der ### Zeitung gezeigt, ohne Text und gefragt, ob er die Person schon einmal gesehen hat. Er schaute sich das Bild an und sagt: Ja, ich kenne den, das ist der Vater von Junge P., den habe ich oft gesehen; der hat immer diese dicke Brille aufgehabt. Wenn Leute da waren, habe er sich noch einigermaßen freundlich verhalten. Waren keine Leute da, habe er Junge P. angeschrien und sei grob zu ihm gewesen. Er habe auch oft Sex mit ihm gemacht. ´Mit mir auch.` (Seite 90);

und / oder

u) …

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung 13 Jahre alt. Er lebt in einer Pflegefamilie. Seine Pflegeeltern Pflegemutter und Pflegevater sind zu seinen Vormündern bestellt worden. Bis er etwa sechs Jahre alt war, lebte er gemeinsam mit seiner leiblichen Mutter leibliche Mutter im Haushalt von Tante C., die zugleich Pflegerin von leibliche Mutter sowie Vormund des Antragstellers war. Tante C. war Wirtin der „###-Klause“.

Tante C., leibliche Mutter und weitere 11 Personen wurden vor dem Landgericht ### u.a. des Mordes an dem fünfjährigen Junge P. angeklagt. Das Verfahren erregte in der Öffentlichkeit großes Aufsehen. Gegenstand der Anklage war auch der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Antragstellers. Er war in dem Strafverfahren einer der Hauptbelastungszeugen. In der Hauptverhandlung wurde seine jetzige Pflegemutter als Zeugin dazu vernommen, was der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe und worüber sie sich Notizen gefertigt habe. Außerdem wurden die polizeilichen Vernehmungsbeamten vernommen, der Antragsteller selbst jedoch nicht. Die Öffentlichkeit wurde trotz eines entsprechenden Antrags der Nebenklägervertreterin des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen, auch nicht während der Vernehmung der Pflegemutter. Die Angeklagten wurden mit Urteil des Landgerichts ### vom 7.9.2007 freigesprochen, die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde am 13.1.2009 verworfen. In Bezug auf die Angaben des Antragstellers heißt es in diesem Urteil:

… sich insbesondere auf die Angabe der kinderpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Schw. gestützt, die nach einer eingehenden Überprüfung des Inhalts und insbesondere der Entstehung der zahlreichen Angaben des Kindes B.M. über einen sexuellen Missbrauch durch die Angeklagten und andere Personen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Erfahrungshintergrund schließen lassen. Zwar ist die Sachverständige davon ausgegangen, dass B.M.s Aussagen „wahrscheinlich“ ein erlebnisfundierter Kern zugrunde liege. Dieser ließe sich aber aufgrund von Mehrfachbefragungen und Aussageerweiterungen mit zum Teil phantastischen Inhalten nicht mehr eingrenzen. Sie teile zwar nicht ganz die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. St. in dessen Gutachten vom 9. Januar 2004, der die Aussagesituation, in der B.M. seine initialen Schilderungen über Missbrauchserfahrungen getätigt hat, als „geradezu lehrbuchmäßig für die Konfiguration von Wirkungsmechanismen für die Entstehung vom suggestivbedingten Falschaussagen von Kindern“ beschrieben habe. Jedoch könne auch sie weder die „Suggestivhypothese“ noch die „Verschmelzungshypothese“ zurückweisen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2009. 4 StR 301/08, Rz. 35, Anlage AG 3)

Im Verlag der Antragsgegnerin erschien im September 2008 das Buch „Titel Im .... Der Fall Junge P. – Geschichte eines Skandals“, das sich mit diesem Strafverfahren befasst. Der Antragsteller wird unter dem Pseudonym „Junge A.“ dargestellt. Die angegriffenen Passagen befinden sich auf Seite 32 sowie unter der Überschrift „Die Notizen Die Pflegemutter deckt auf“ auf den Seiten 75- 90. Für den Inhalt wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Bereits im April 2008 erschien das Buch „Junge P. +++ Titel: Anatonmie...“. In diesem Buch ist ein Interview der Pflegemutter des Antragstellers, vorgestellt als Pflegemutter F., veröffentlicht, die sich auch zu dem von ihm dargestellten sexuellen Missbrauch äußert. Für den Antragsteller wird das Pseudonym „Kevin“ verwendet. In diesem Interview erklärt die Pflegemutter auch, dass der Antragsteller „weit weg von unserem Wohnort in einer kleinen Schule“ sei und „nur der Rektor und die Lehrerin“ von seiner Leidensgeschichte wüssten. Für die Einzelheiten wird auf das Kapitel „Mama, ich bin jetzt tot“ der Anlage AG 1 (= Anlage K5) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.11.2008 verlangte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten u.a. wegen der noch streitgegenständlichen Passagen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungs-erklärung, was die Antragsgegnerin ablehnte. Die Antragsgegnerin reichte am 17.11.2009 eine Schutzschrift ein, der Antragsteller beantragte am 20.11.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer nach teilweiser Rücknahme der Anträge im noch anhängigen Umfang mit Beschluss vom 13.1.2009 erließ und gegen die sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch wendet.

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung erschien in der Ausgabe März / April 2009 der Zeitschrift „#“ ein Hintergrundbericht zu dem Fall Junge P., in dem das Interview der Pflegemutter aus dem Buch „Junge P. +++ Anatomie eines ungeklärten Falles“ sowie ein weiteres Interview mit der Pflegemutter des Antragstellers veröffentlicht ist. Für die Einzelheiten wird auf die Berichterstattung gemäß Anlage AG 8 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sämtliche angegriffenen Passagen des Buches den im Rahmen des Strafverfahrens in öffentlicher Verhandlung verlesenen Aussagen entsprächen. Die Protokolle und Notizen der Pflegemutter seien in Gänze in der Hauptverhandlung verlesen worden. Zur Glaubhaftmachung beruft sich die Antragsgegnerin auf die als Anlage AG 5 zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung der Autorin des Buches, Autorin F..

Die streitgegenständlichen Passagen dienten der Autorin der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers. Sie stelle umfassend dar, inwieweit diese den übrigen Ermittlungsergebnissen widersprächen und insoweit als Produkt der Phantasie eines Jungen zu werten seien, der um Anerkennung ringe und der durch seine Pflegemutter immer wieder suggestiv bestärkt worden sei, über Missbrauchsvorwürfe zu berichten. Ihr gehe es darum, die Verwertbarkeit der Aussage des Antragstellers aufgrund der widersprüchlichen und belegbaren Darstellungen in Zweifel zu ziehen und deutlich zu machen, dass es gerade keinen realen Erlebnisbezug gebe. Dafür sei die Wiedergabe der streitgegenständlichen Aussagen zwingend erforderlich. Die im Buch geschilderten Vorfälle stünden im Kontext des Spannungsfeldes, dass im Fall von Vorwürfen sexuellen Missbrauchs von Kindern das Bestreben nach einem möglichst umfassenden Opferschutz einerseits bestehe und andererseits die Unschuldsvermutung zu achten sei. In diesem Zusammenhang stellten die angegriffenen Passagen das Problem der Glaubwürdigkeit von Kindern als Zeugen dar.

Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, die Schilderungen beträfen nicht die Intimsphäre des Antragstellers, da sie nicht die Realität wiedergäben, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit seiner Phantasie entstammten. Auch die Privatsphäre des Antragstellers würde nicht verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass es zahlreiche Veröffentlichungen gebe, die sich mit den Geschehnissen in der ###-Klause beschäftigten. Die Pflegemutter des Antragstellers könne nicht stellvertretend für ihn das Recht auf Privatheit in Anspruch nehmen, weil sie durch ihre öffentlichen Äußerungen zu seiner Rolle im Fall Junge P. die fraglichen Umstände selbst der Öffentlichkeit offenbart habe.

Dem Interesse des Antragstellers habe die Autorin durch Anonymisierung („Junge A.“) Rechnung getragen. Jede weitere Charakterisierung fehle, auch Angaben zu seiner Pflegefamilie. Eine Identifikation des Antragstellers aufgrund der Angaben zur Pflegefamilie sei nicht möglich.

Die Antragsgegnerin macht außerdem geltend, dass die Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern nicht glaubhaft gemacht worden sei, da sich aus der Bestallungsurkunde gemäß Anlage K6 der Umfang der Befugnisse der Pflegeeltern nicht ergebe. Es fehle Vortrag zur Kenntnisnahme der angegriffenen Veröffentlichung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller trägt vor, er sei in der ###-Klause wiederholt sexuell missbraucht worden. Mit Ausnahme der Verbote zu Ziffer I.m) und n) handele es sich um teilweise unvollständig wiedergegebene Gesprächsprotokolle seiner Pflegemutter. Die Protokolle seien nur insoweit Gegenstand des Strafverfahrens gewesen, als seiner Pflegemutter während ihrer Aussage Auszüge daraus vorgehalten worden seien. Zur Glaubhaftmachung beruft sich der Antragsteller auf die als Anlage K 11 zur Akte gereichte Bestätigung der damaligen Nebenklägervertreterin sowie auf das Urteil des Landgerichts ### (Anlage K 9). Das Verbot zu Ziffer I.m) beträfe die wörtliche Wiedergabe seiner auf Video aufgezeichneten Vernehmung, die während der Hauptverhandlung abgespielt worden sei; das Verbot zu Ziffer I.n) beträfe die wörtliche Wiedergabe eines Vernehmungsprotokolls, das Gegenstand der Strafakte gewesen, aber nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden sei.

Die angegriffenen Passagen verletzten seine Intimsphäre. Die Wiedergabe der zwischen ihm und seiner Pflegemutter geführten Gespräche seien jedenfalls von der Geheimsphäre umfasst. Er habe sich des Schutzes seines Persönlichkeitsrechts nicht begeben, Äußerungen seiner Pflegemutter, die im Übrigen nur Allgemeinplätze enthielten, seien ihm nicht zuzurechnen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2009 Bezug genommen.

[bearbeiten] Entscheidungsgründe

I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 935 ZPO zum Erlass einer einstweiligen Verfügung lagen nicht.

1. Es fehlt bereits am Verfügungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt Eilbedürftigkeit voraus. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem siebten Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Eilbedürftigkeit gegeben ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer beanstandeten Veröffentlichung und dem Eingang des Antrags auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Verfügung nicht mehr als fünf Wochen vergangen sind. Im vorliegenden Fall kann nicht zugrunde gelegt werden, dass zwischen Kenntnisnahme und Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen verstrichen sind. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht vorgetragen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme darauf abzustellen, dass das Buch, in dem sich die angegriffenen Passagen befinden, im September 2009 erschienen ist. Selbst wenn die Veröffentlichung erst am 30.9.2009 erfolgt sein sollte, so wäre am 11.11.2009, dem Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung, die fünfwöchige Frist überschritten. Es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall für die gerichtliche Geltendmachung ein längerer Zeitraum erforderlich gewesen sein sollte.

2. Darüber hinaus dürfte aber auch kein Verfügungsanspruch gegeben sein. Er dürfte insbesondere nicht aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.2 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG folgen. Nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Widerspruchsverhandlung verletzt die angegriffene Veröffentlichung den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Zwar ist der Antragsteller trotz der Umstände, dass weder er mit seinem richtigen Namen genannt noch seine Pflegefamilie namentlich erwähnt wird, erkennbar. Er wird als kindlicher Hauptbelastungszeuge des Strafverfahrens „Junge P.“ vorgestellt. Diese Beschreibung reicht wegen ihrer Singularität, um ihn befürchten lassen zu müssen, dass er nicht nur von seinem allernächsten Bekanntenkreis identifiziert wird.

Die gebotene Abwägung zwischen seinem allgemeinem Persönlichkeitsrecht einerseits und dem Berichterstattungsinteresse andererseits führt hier jedoch dazu, dass letzteres überwiegt.

Der Antragsteller ist ein Kind, das unfreiwillig an die Öffentlichkeit gezerrt wurde. Die angegriffene Berichterstattung berührt ihn in seiner Geheimsphäre im Grenzbereich zu seiner Intimsphäre. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgeben werden soll; zur Intimsphäre zählen insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich, wobei die Einordnung, ob der Vorgang der Intim- oder Privatsphäre zuzuordnen ist, davon abhängt, inwieweit auf Einzelheiten eingegangen wird, sowie nicht wahrnehmbare gesundheitliche Zustände (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 5. Kapitel Rz. 40, 48f.). Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob der Antragsteller tatsächlich sexuell missbraucht wurde oder ob die entsprechenden Schilderungen seiner Phantasie entsprungen sind. Denn da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller bewusst wahrheitswidrig einen sexuellen Missbrauch schilderte, entsprächen seine Schilderungen zumindest seiner subjektiven Realität und entsprängen seinen intimen Gedanken. Die Kammer verkennt nicht, dass die einzelnen Äußerungen unterschiedlich intensiv das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers betreffen. Eine jeweilige konkrete Einordnung der angegriffenen Passagen ist gleichwohl entbehrlich, da selbst in Bezug auf die Äußerungen, die den Antragsteller im Kernbereich seiner Intimsphäre berühren („Ich musste sein Teil in den Mund nehmen“, „Der Freund M. hat mir in den Mund gepinkelt“) letztlich im Kontext der hier in Rede stehenden Veröffentlichung ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse anzunehmen ist.

Erlangen die Vorgänge aus dem Bereich der Intimsphäre eine soziale Dimension in dem Sinn, dass der Vorgang infolge Öffentlichkeitsbezugs auch die Allgemeinheit etwas angeht, wird im Einzelfall eine Interessenabwägung erforderlich (Wenzel, a.a.O. Rz. 52f.). Grundsätzlich ist die Intimsphäre zwar absolut geschützt und einer Interessenabwägung entzogen. Aber auch im Bereich der Intimsphäre verbietet sich jede allzu schematische Betrachtung (Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 44. Abschnitt Rz. 21). Im vorliegenden Fall ist eine Interessenabwägung geboten. Die vom Antragsteller geschilderten Vorgänge betreffen nicht nur ihn persönlich. Seine Schilderungen führten zu einem aufsehenerregenden Strafverfahren, in dem mehrere Personen der Begehung schwerer Straftaten beschuldigt wurden. Wenn auch durch den Antragsteller nicht intendiert, so erlangten seine Schilderungen eine soziale Dimension von hoher Bedeutung.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der streitgegenständlichen Veröffentlichung ausgehende zusätzliche Beeinträchtigung als relativ gering anzusehen ist. Da der Antragsteller nicht mit Klarnamen genannt wird, ist der Kreis derer, die ihn als „Junge A.“ identifizieren können, äußert gering. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Angaben seiner Pflegemutter bis auf die Familie nur der Rektor der Schule und die Lehrerin des Antragstellers um seine Vergangenheit wissen (vgl. Interview in der Zeitschrift „#“, Anlage B8 dort S. 93 unten). Entscheidend ist jedoch, dass sich die Pflegemutter des Antragstellers selbst mit dessen Schilderungen an die Öffentlichkeit gewandt hat. So hat sie nicht nur dem Autor des Buches „Junge P. Titel: Anatonmie...“ im Februar 2008 ein Interview gegeben (Seite 160 ff Anlage AG1 bzw. Anlage K5), das in Bezug auf den Inhalt und die Eingriffsintensität der Äußerungen mit den hier streitgegenständlichen Passagen im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. insbesondere Anlage K5 Seiten 5, 6, 8, 10 und 12). Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die angegriffenen Passagen teilweise in Details über diese Interviewäußerungen hinaus gehen. Die Eingriffsart und -qualität als Eingriff in die Geheim- und Intimsphäre des Antragstellers ist jedoch identisch, eine weitergehende Intimsphärenverletzung ist mit den streitgegenständlichen Passagen nicht verbunden. Die Pflegemutter hat sich darüber hinaus nach Erscheinen des Buches „Junge A. Titel Im ....“ in einem weiteren Interview gegenüber der Zeitschrift „#“, Ausgabe März / April 2009, sowohl zu diesem Buch als auch zum Antragsteller und dem „Junge P.-Verfahren“ geäußert (Anlage AG 8). Dieses Verhalten muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, da er sich gegen diese Veröffentlichungen nicht wendete. Mangels gegenteiligen Vortrags ist davon auszugehen, dass er in diese Preisgabe seiner Geheim- und Intimsphäre – vertreten durch seine Pflegeeltern – eingewilligt hat. Auch in Bezug auf die Intimsphäre gilt jedoch, dass ihr Schutz situationsüber-greifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden muss, wenn man sich auf ihren absoluten Schutz berufen will (vgl. Wenzel a.a.O. Rz. 51; Kröner a.a.O. Kapitel 33 Rz. 26). Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zum Zeitpunkt der Widerspruchsverhandlung maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Pflegemutter des Antragstellers – diesem zurechenbar – nicht nur einmal an die Öffentlichkeit gewandt hat, sondern ein weiteres Mal nach Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller nimmt so widerholt am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teil und unterwirft sich damit aber auch den Bedingungen der öffentlichen Diskussion (vgl. Wenzel a.a.O.).

Demgegenüber ist zugunsten der Antragsgegnerin ein hohes Berichter-stattungsinteresse anzuerkennen. Der angegriffenen Veröffentlichung kann nicht abgesprochen werden, dass sie der Auseinandersetzung mit der Straf-rechtspflege dient. Sie beschäftigt sich mit der Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Kindern als Belastungszeugen in einem Strafverfahren zu stellen sind, und welche Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang bestehen. Die Autorin veranschaulicht diese Schwierigkeiten anhand der Gesprächsverläufe zwischen dem Antragsteller und seiner Pflegemutter. Sie will aufzeigen, dass die Gefahr einer suggestiven Befragung groß ist. Unabhängig von der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine solche suggestive Befragung handelt, bezieht sich das Berichterstattungs-interesse in diesem Zusammenhang gerade auch auf die wörtlichen Angaben des Antragstellers, die Fragen seiner Pflegemutter und die Gesprächs-situation. Diese Thematik war zudem von zentraler Bedeutung in dem Strafverfahren vor dem Landgericht ###, den Angaben des Antragstellers kam in dem Strafverfahren, bei dem es sich sowohl wegen seiner Tatvorwürfe, wegen der Vielzahl der Angeklagten als auch wegen des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens um eines der herausragenden Strafverfahren handelte, eine entscheidende Bedeutung zu, was sich in den Gründen der dortigen Entscheidungen auch wiederspiegelt.

[bearbeiten] Kostenentscheidung

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Buske Ritz Goetze

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