324 O 520/10 - 10.12.2010 - 9-jähriger St. Pauli-Fan verklagt Spiegel
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Auf dem Spiegel-Cover vom Mai 2010 war wohl ein kleiner Frechdachs abgebildet, wie dieser am Spielrand auf der Umzäunung saß. Niedlich, aber eben unzulässig.
Die Hamburger Abmahnkanzlei Pötzl & Kirberg mir dem Kanzleisitz – bei Google-Street nicht verpixelt - gleich um die Ecke zur Pseudoöffentlichkeit, ist bekannt für unangenehme umstrittene Abmahnungen.
Dieser kleine Strolch klagte nun gegen den Spiegel. Der Spiegelanwalt fand das lustig.
| BUSKEISMUS BERICHT | |
[bearbeiten] Manuel Birk vs. Spiegel-Verlag
LG Hamburg 324 O 520/10 Manuel Birk vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richterin am Landgericht: Andreas Buske
Richterinam Landgericht: Dr. Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Maatsch
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Pötzl & Kirberg; Rechtsanwältin Silke Kirberg
Beklagtenseite: Kanzlei Dr. Schulz-Süchting pp.; Rechtsanwalt Dr. Rolf Schulz-Süchting
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
10.12.10, 10:00: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Der Vorsitzende Andreas Buske: Beschlossen und verkündet: Dem Antragsteller wird auf Antrag vom 07.10.2010 Prozesskostenhilfe (PKH)für die 1.instanz bewilligt. Frau Rechtsanwältin Kirberg wird beigeordnet und für die Kosten der Prozessführung sind keine Raten zu zahlen. Wir wollen nicht, was sie denken, dass kein Zuschauer abgebildet wird. Wir wollen wenig sagen. Wir haben uns Charlotte Casiraghi angesehen. Es war ein Artikel zum Reitturnier. Hier geht es um das Spiel FC St. Pauli gegen Paderborn. Das Spiel war im Mai. Das Spiel war auf den Kiez. Das war ein zeitgeschichtliches Ereignis höchsten Grades. Aber dieses Spiel findet im Beitrag keine Erwähnung. Es gab keine Einwilligung für das Photo. Es gab keine Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis. Das ganze Ereignis ist der Aufstieg von St. Pauli. Dass der Kläger daran beteiligt ist, ist kein zeitgeschichtliches Ereignis.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting t: Heißt das … ?.
Der Vorsitzende: Das ist der Gedanke. Haben noch einen bedauerlichen Gedanken. Es ist früh, deswegen … Einmal werde ich Held in der Klasse gewesen sein. Das nächste Argument: Er ist neun Jahre alt. Wäre er neunzehn Jahre, dann … ,.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting routiniert: Das ist aber nicht angegriffen. Habe mir Gedanken dazu gemacht.
Der Vorsitzende: Warum auch … .
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Die Gedanken, die ich äußere, sind nicht abwegig. Natürlich ist es wichtig, ob er neun oder zwanzig Jahre alt ist, wenn er in der Nase popeln würde. Das wäre es klar. Es war unmittelbar nach dem Spiel. Wir wollen solche Bilder an sich nicht verbieten.
Der Vorsitzende: Vergleich, Kostenteilung und Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Klägeranwältin Kirberg: Wieso Kostenteilung?
Der Vorsitzende: So in den Stein gemeißelt ist es nicht. Wir haben es verboten. Da ist der Schuh auch drauf.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Das kann ich meiner Kundschaft mitteilen. Ich würde mitmachen, muss aber telefonieren.
Der Vorsitzende: Macht Frau Kirberg mit?
Klägeranwältin Kirberg: Muss ich …
Der Vorsitzende: Mit dem Widerspruch muss man eine Begründung abgeben.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Habe das so gelernt bei Engelschall.
Der Vorsitzende: Wir warten die Begründung ab.
Es wird hin und her diskutiert. Es geht ums Geld.
Klägeranwältin Kirberg rechnet: 1,3 vorgerichtliche Kosten, 0,65 Verhandlungsgebühr, 0,8 Abschlussschrieben.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Termingebühr steht an.
Der Vorsitzende: Kosten aufheben.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: … .
Der Vorsitzende: Wie viel wären im Skat?
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: 1.024,23 EUR außergerichtliche Kosten, 0,65 Abmahngebühren plus 0,8 Abschlussschreiben.
Klägeranwältin Kirberg: Mein Mandant hat schon die Verfahrensgebühr beglichen.
Klägeranwältin Kirberg rechnet: Da kann man sehen, was für vernünftige Leute es sind.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting verlässt den Saal, um zu telefonieren.
Der Vorsitzende fragt die Protokollführerin: Kriegen wir die Farbkopien hin?
Protokollführerin: Wir haben keinen Farbdrucker.
Der Vorsitzende: Das hier ist geklebt mit Tesa.
Es herrscht gute Laube, wird viele gelacht.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting nach Wiedereintritt: … mit wahnsinnig großer Bedeutung. Auch die vorgerichtlichen Kosten sollen geteilt werde. Vorgerichtliche Kosten geteilt. Bekommen Sie die Hälfte. 0,65 Abmahngebühren plus 0,8 Abschlussschreiben. Antragsgegner und Antragsteller hälftig zu jetzige … Wir können auch die … reinbringen. Findet zu Ihrem Gunsten … .
Klägeranwältin Kirberg: Prozesskostenhilfe. Können wir ohne Prozesskostenhilfe machen, so dass unser Mandant nichts zahlt.
Die Bazarerhandlungen nehmen ihren Lauf.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting an Buske: Gewähren Sie für die außergerichtlichen Kosten auch Prozesskostenhilfe. Wir zahlen 512.00 EUR. Das ist die Hälfte. Ich habe keine Erfahrung, muss ich zu meiner Schande gestehen. Bei solch einfachen sachen gibt es nicht 0,8 für das Abschlussschreiben.
Es wird diskutiert, wie man zu dem Geld kommt.
Klägeranwältin Kirberg: Am 15. war der Beschluss. Sie haben am 3. reagiert. Die Aufforderung zum Abschlussschrieben war am 2.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting gibt nach: Kann 700,00 EIR zahlen. Gerichtskosten zur Hälfte. Der Rest kriege ich wieder. Wir haben mehr bezahlt.
Klägeranwältin Kirberg wird kleinlich: Mit Zinsen und Zustellkosten.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting zu Buske: Fangen Sie mal an zu diktieren.
Der Vorsitzende: Die den Parteivertretern wird die sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Der Antragsgegner erkennt wegen der konkreten Ausgestaltung die einstweilige Verfügung vom^12.10.2010 unter Verzicht auf die Rechts aus den §§ 924, 926, 927, der ZPO als endgültige Regelung an. Sodann schließen die Parteien den folgenden Kostenvergleich: 1. Die Antragsgegner verpflichtet sich, an den Antragsteller 700,00 EUR inclusive 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Regelung die außergerichtlichern Kosten betrifft. Die Parteien sich darüber hinaus einig, dass von den 899,40 Verfahrensgebühren aus dem Kostenfeststellungsbeschluss vom 17.11.2010 199,40 ERUR im Wege der Verrechnung zurückzuzahlen sind. 2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten dieses Vergleichs, werden gegeneinander aufgehoben
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird aufgehoben.
Der Vorsitzende: Kann ich nicht.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Weil Sie kein Rechtspfleger sind.
Der Vorsitzende:' Vorgelesen und genehmigt.
Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Jawohl.
Der Vorsitzende zeigt ein Bild von einem Treffen:' Nach Highlight …. Sehe sie sich das Bild an aus der guten alten zeit.
'Beklagtenanwalt Dr. Schulz-Süchting: Es ging darum, ob der Stern auf der ersten Seite nackte Frauen abbilden kann.
Der Vorsitzende: Wir bedanken uns.
[bearbeiten] Kommentar
Es war ein lustiges absurdes Theater. Verdient haben - wie so oft - lediglich die Anwälte. Weswegen geklagt wurde, bleibt das Geheimnis des 9-jährigen Jungen.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.