324 O 283/11 - 02.09.2011 - Ein erneuter Angriff auf Archive - Orwell "1984" laesst gruessen

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Der Kläger möchte über Google nicht in den Archiven gefunden werden. Ist sogar bereit, dafür die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

Im Internet finden wir:

15.08.1995

Groß, Robert (Name geändert) Grundbesitz-Anlagengesellschaft, Siegburg. Die Kerngesellschaft der rheinischen Immobiliengruppe Groß (Name geändert) ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Eigentümer Groß, Robert (Name geändert) hat dies gegenüber dieser Zeitung bestätigt und die Schieflage mit einer Anhäufung von Forderungsausfällen in jüngerer Zeit sowie der Insolvenz der J. A. Krebs Privatbankiers, Freiburg, erklärt. Das private Bankhaus, das Groß (Name geändert) als eine seiner Hausbanken bezeichnet, hatte zur Abwendung des drohenden Konkursverfahrens einen Vergleichsantrag gestellt. Groß (Name geändert) will die Zahlungsprobleme durch den Verkauf von Immobilien lösen. … .


30.08.1995

Groß, Robert (Name geändert) Grundbesitz-Anlagengesellschaft, Siegburg. Groß, Robert (Name geändert), Gesellschafter und Geschäftsführer der Immobiliengruppe, hat am Montag für verschiedene Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe beim Amtsgericht Siegburg den Antrag auf die Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt. Das wurde gestern vom zuständigen Amtsgericht bestätigt. Ein vorläufiger Vergleichsverwalter ist allerdings noch nicht bestellt worden. Von der Insolvenz sind im einzelnen die Groß, Robert (Name geändert) Immobiliengesellschaft mbH und die Firmen BSG Baukonzept Schlüsselfertigbau GmbH, die Groß, Robert (Name geändert) Informations-Technologiegesellschaft mbH und die No Name Gesellschaft für Gestaltung in den Medien mbH ...

Ähnliches muss bei der Beklagten gestanden haben

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Groß, Robert (Name geändert) ./. IT Immobilein Zeitung Verlagsgesellschaft mbH

26.08.11: LG Hamburg 324 O 283/11 Groß, Robert (Name geändert) ./. IT Immobilein Zeitung Verlagsgesellschaft mbH.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Dr. Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Maatsch

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Kalckreuth
Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Roger Mann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

02.09.11: Berichterstatter Rolf Schälike

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Kläger-Vertreter überreicht Schriftsatz vom 01.09.2011 für Gericht und Gegner. Haben Sie den Schriftsatz schon erhalten?

Beklagten-Vertreter Dr. Roger Mann: Schriftsatz, ja, Anlagen, nein.

Der Vorsitzende: Das Tollste ist die Seite 8, der letzte Satz. Das sind jetzt .. . Man muss immer … .über Google finden. Ich weiß das technisch nicht so richtig.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Der Kläger hat nicht die Absicht, die Rechtsprechung in dieser Frage zu entwickeln. Er ist in Google so leicht recherchierbar. Das zu ändern, ist sein Ziel. Sie sagen Seite 3. Wenn ein pragmatischer Ansatz, … Kann man darüber reden.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: … muss das erst technisch klären.

Der Vorsitzende: Das wäre der Königsweg.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Es geht nur um diese beiden Artikel. Man kann abschreiben .. .

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Finde das schon von der grundsätzlichen Bedeutung interessant.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: BGH-Fälle …

Der Vorsitzende: Wir wollen gar nichts sagen. Wir müssen die BGH-Entscheidungen als Einzelfälle sehen.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Abwägung generativ anwenden. Kann sein, dass die ursprüngliche Berichterstattung rechtsmäßig war.

Der Vorsitzende: Stigmatisierung Dr. Mann … Überschuldung wird nicht vorgeworfen. Die Insolvenz war verursacht durch das Bankhaus. Dann müssen wir berücksichtigen, dass es sich um passive …. Handelt. Was Google gesagt …. Einer sagt, eine Seite, der andere sagt, drei Seiten. Dann der Name. Ob ihm zugeschrieben wird, ist nicht offensichtlich. Der Artikelinhalt ist kostenpflichtig. Streitig ist, inwieweit die Beiträge deutlich als Altbeiträge gekennzeichnet sind. Alle Argumente des BGH in Achtung … Aufwand …

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Es gab eine kostenpflichtige Abmahnung.

Der Vorsitzende: Abmahngebühr …. Kosten … würden wir … .

Richter Dr. Maatsch: Stellen uns das vor analog wie für die Forenbetreiber.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Deshalb haben wir, hoffentlich geschrieben.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Ob Kosten mit anhängen oder nicht, ist unerheblich. Wichtig ist, ob Kostenpflicht besteht. Das ist eine Grundsatzfrage. Besteht ein öffentliches Interesse, dass solche Berichterstattung recherchierbar ist. Dass das Herrn Groß (Name geändert) stört, ist verständlich. Aber an der Recherchierbarkeit besteht öffentliches Interesse. Dass es früher eine Insolvenz gab. Es ist keine Stigmatisierung. In Deutschland ist Insolvenz vielleicht Ruf schädigender als in den USA. Die Insolvenz war nicht selbst verschuldet. Hat … Robert Gro0 (Name geändert) Immobilien GmbH recherchiert. Philipp Holzmann ging 2003 in die Insolvenz. Dann, wenn er noch leben würde, würden wir jetzt hier sitzen. Es ist die Sozialsphäre. Dazu besteht ein öffentliches Interesse. … Wir finden eine Reihe vonm Argumenten für die Zulassung neben den BGH-Argumenten. Übergabe der drei Artikel, die im Archiv vorbehalten werden. Insolvent des Bankhauses J. A. Krebs … Handwerkerrechnungen sind nicht vom Konkurs betroffen. Es ist ein sachlicher Bericht über den Vorgang.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Der Kläger wendet sich gegen die Recherchierbarkeit. Zum Beispiel wäre robot.txt möglich. Dann kann es recherchierbar bleiben. Da hat Google vieles verändert. Früher musste man Fiches durchforsten. Heute ist ein Fall gewesen, wo mögliche Partner sagen, von ihm lassen wir die Finger. Alles ist erlaubt. Darüber wird nicht geschrieben. Die Gläubiger sind befriedigt worden, das steht nicht drin. Auch nicht, dass ordentlich abgewickelt wurde. Das zweite ist die Tatsache, dass der Kläger vorher die Beklagte angeschrieben hat. Er hat nicht abgemahnt. Das ist keine Einschränkung der Pressefreiheit. Man schreibt an, geschieht aber nichts. Es ist ein Unterscheid, ob am Schreibtische recherchiert wird oder über Google. Man liest die Zeilen, man braucht nicht den Artikel zu kaufen. Es passiert keine Geschichtsfälschung, keine Geschichtskitten, was wir wollen.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Das Google-Argument. Es bleibt dabei, es ist etwas anderes als die Lebach-Entscheidung. Ob gesendet wird für Millionen, wie bei Lebach. Es geht um die Recherchierbarkeit. Der BGH ist davon ausgegangen, dass … Der Beitrag ist nur recherchierbar. Dass Ihr Mandant das nicht möchte, ist verständlich. Aber als Unternehmer muss er damit leben. Wenn in der Verkennung der Situation andere sagen, mit ihm möchte ich nichts zu tun haben, dann ist es hinzunehmen. Er kann nicht seinen Lebenslauf säubern. Er muss damit leben. Das Anschreiben … höflich ist es nicht. Wir haben schon gesagt, … .

Der Vorsitzende: Recherchierbarkeit ist nicht das Maßgebliche. Es ist die Zufälligkeit. Ich möchte Herrn Robert Groß (Name geändert) anschrieben und lese im Internet Insolvenz. Sie könen sagen, was hat das mit Google zu tun.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Hat schon was mit Google zu tun. Holzmann ist was anderes. Schröder wollte Holzmann retten. As weiß jeder. Man hat die Möglichkeit, Suchmaschinen auszuschalten. … Liegt abends auch auf dem Sofa.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Sucht man Klassentreffen und den Namen des Klägers, dann erscheint das bei Google erst auf der zehnten Seite. Man muss schon gezielt geschäftlich suchen.

Es entsteht eine Diskussion über die Treffersicherheit.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Man muss konkret suchen. Robert Groß (Name geändert) ist eine verbreiterter Name. Es geht um den konkreten fall. Es geht um die Tätigkeit des Klägers. Es geht um das rechtliche öffentliche Interesse zu wissen, was war vor fünfzehn Jahren. Wie lange ich suchen muss, spielt keine Rolle.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Sedlmayr war ein bekanntes Verbrechen. Inzwischen ist das wie ein Schuldenpranger. Die Realität ist, wenn ich jemanden kennen lernen will, … Steht nicht drin, dass er 27 Projekte danach erfolgreich durchführte.

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Lebach hat eine große Rolle gespielt. BGH hat es verworfen. Bei Ihrem Mandanten geht es nicht darum. Wenn Sedlmayr wieder zulässig ist, dann erst recht das hier.

Richter Dr. Maatsch: … Insolvenz über sich ergehen lassen anders als bei Kapitalverbrechen?

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Wir können hier noch lange diskutieren. Es ist ein jedes Mal ein Einzelfall. Wenn die Insolvenz aus dem Register gelöscht wird, kann es nicht mehr im Netz stehen.

Der Vorsitzende: … schon interessant, ob jemand Insolvenz hatte oder nicht … .

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Straftat muss gelöscht werden. BGH hält es aber für zulässig, dass die berichte im Netz verbleiben. … aber man mach die …. Mit diesen Argumenten deutlich.

Richter Dr. Maatsch: . Resozialisierungsgedanke …beim Strafverfahren.

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erläutert. Es werden Vergleichsgespräche geführt. Das nehmen Sie mit.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Dass man Google mitteilt. Dazu gibt es Tools. Das umfast es mit ein.

Der Vorsitzende: Bis wann können Sie, Herr Dr. Mann uns das mitteilen?

Beklagten-Anwalt Dr. Roger Mann: Nächste Woche.

Kläger-Vertreter Graf von Kalckreuth: Für uns genügt das. Wir würden auch die Kosten tragen.

Der Vorsitzende: Anträge werden gestellt. Der Beklagten-Vertreter wird binnen einer Woche mitteilen, ob eine unstreitige Erledigung möglich ist. Wollen Sie eine Schriftsatzfrist haben, Dr. Mann? Beklagtenvertreter bittet um eine Schriftsatzfrist. Die erste Woche für den Vergleich.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Beklagten-Vertreter erhält Schriftsatzfrist bis zum 16.09.2011-09-08
2. Termin zur Verkündung eine Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 21.10.2011, 9:55, Saal B335.

Der Beklagten-Vertreter überreicht drei Artikel, die als Anlage B5 zur Akte genommen werden.

[bearbeiten] Urteil 324 O 283/11

Urteil 324 O 283/11 vom 21.10.2011.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Aus den Gründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruoh unter keinem rechtlichen Gesiohtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, ,1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 I.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Zwar Ist der Kläger durch die angegriffene Berichterstattung in seinem durch die genannten Vorschriften geschützten allgemeinen Persönliohkeltsrecht betroffen. Dieses ist indes nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern steht insbesondere unter der Schranke der Grundrechte anderer, wozu die durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK geschützte Berichterstattungsfreiheit der Beklagten gehört. Bel einem Widerstreit beider rechtlich geschützter Interessen ist im Wege einer Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang gebührt (vgl. nur BGH, NJW 2010, 2432, 2433 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten der Beklagten aus.
Hierfür sind die folgenden Erwägungen maßgeblich: Die angegriffene Berichterstattung - besteht nicht nur im Umfang der Teaser, denen die antragsgegenständlichen Äußerungen entstammen, sondern insgesamt - in einer wahrheitsgemäßen Wiedergabe von Geschehnissen, die nicht der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen sind, sondern seine unternehmerische Betätigung betreffen. Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozialsphäre müssen indes grundsätzlich hingenommen werden, es sei denn, ihre Mitteilung lässt einen Persönlichkeitsschaden befürchten, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgi. BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.). Eine derartige Befürchtung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht begründet. Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Kläger zwar mehr als nur geringfügig in seinen persönlichkeitsrechtlichen Belangen, denn sie bringt ihn mit einem Sachverhelt in Verbindung, der von erheblichen Teilen der Öffentlichkeit mit einem wirtschaftlichen Scheitern gleichgesetzt wird und daher geeignet ist, sich negativ auf sein PersönlichkeitsbIld auszuwirken - wie es der Kläger zutreffend durch den Begriff "Pleitier" zum Ausdruck bringt. Das Gewicht der in der Veröffentlichung liegenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung wird weiter dadurch gesteigert, dass es sich nicht um aktuelle Ereignis fünf Jahren vergangen. Weiter ist im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass die angegriffene Berichterstattung von der Beklagten nur mit geringer Breitenwirkung veröffentlicht wird, wodurch das Gewicht des Eingriffs ebenfalls gemindert wird. Es handelt sich bei der Online-Archivierung, gegen die sich der Kläger vorliegend wendet, um eine passive Darstellungsplattform, die nur von solchen Internetnutzern wahrgenommen wird, welche von sich aus Anlass sehen, sich aktiv mit dem Kläger zu befassen. Zwar wird die Breitenwirkung dadurch gesteigert, dass die angegriffenen Inhalte nicht nur durch einen direkten Aufruf des von der Beklagten betriebenen Internetportals, sondern auch über die Suchmaschine Google auffind bar sind; dies ändert aber nichts daran, dass sie keinem Leser gleichsam zufällig und ungefragt begegnen können, sondern eben ausschließlich Infolge einer gezlelten Suche. Hinzu kommt, dass der Kläger - wie bereits die von der Beklagten eingereichten Ergebnisse zu dem Suchbegriff , belegen - einen relativ verbreiteten Namen trägt. Infolgedessen führt die Eingabe des bloßen Namens des Klägers in die Suchmaschine dazu, dass erst an relativ später Stelle Informationen über den Kläger und nicht über andere Träger desselben Namens ausgewiesen werden. Zudem kann selbst bei Kenntnisnahme des Inhalts der Erstmittlungen nicht ohne weiteres zwingend geschlossen werden, dass der dort genannte mit dem Kläger identisch ist. Vielmehr werden zu dieser Einsicht nur solche Nutzer kommen, die bereits über Vorkenntnisse hinsichtlich der Person des Klägers verfügen, etwa dahingehend, dass dieser bereits 1995 in der Immoblilenbranche tätig war. Schließlich wiegt auch der Inhalt der Berichte als solcher nicht besonders schwer. Zwar Ist die Mitteilung einer Insolvenz, wie bereits ausgeführt, durchaus geeignet, sich negativ auf die Reputation des Gemeinschuldners bzw. eines Organs desselben auszuwirken. Allerdings ist zu beachten, dass die angegriffene Berichterstattung keinen Schuldvorwurf gegen den Kläger erhebt, sondern lediglich das Fallum der Verfahrenseröffnung im Jahr 1995 mitteilt. Soweit - in der kostenpflichtig abrufbaren vollständigen Fassung - auf die Gründe der Insolvenz eingegangen wird, wird gerade der Standpunkt des Klägers wiedergegeben, wonach sie unter anderem aus der Insolvenz eines Bankhauses resultiere. Eine besondere Prangerwirkung oder Stigmatisierung geht von den Veröffentlichungen somit nicht aus.

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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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