324 O 249/11 - 26.08.2011 - Biosupermarkt-Kette Basic fusioniert mit der Schwarz-Gruppe
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Der Betreiber von bio-markt.info/ berichtete über den umstrittenen xxxx der Münchner Bio-Kette „Basic“, Joachim Kreuzburg. Der findet jedoch, dass darüber nicht berichtet werden soll, insbesondere nicht über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Am 10.05.2011 wurde eine diesbezügliche einstweilige Verfügung 324 O 249/11 erlassen.
Heute war das Widerspruchsverfahren.
| BUSKEISMUS Bericht |
[bearbeiten] Joachim Kreuzburg ./. Kai Kreuzer
26.08.11: LG Hamburg 324 O 249/11 Joachim Kreuzburg ./. Kai Kreuzer
- Verfügungsverfahren.
Hauptsaxhjeverfahren 324 O 434/11. Siehe Verhandlungsbericht.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Link
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kazlei Prof.Prinz; Rechtsanwalt Dr. Dünnwald
Kläger Joachim Kreuzburg persönlich
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Schmidt
Antragsgegner Kai Kreuzer persönlich
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
26.08.11: Berichterstatter Rolf Schälike
Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Rechtsprechung des BGH zufolge ist Namensnennung unter zwei Vorraussetzungen zulässig: 1. zulässige Verdachtsberichterstattung; 2. bei Berücksichtigung, ob das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Danach bleiben nur zwei Fälle: Schwere Kriminalität oder Straftaten, welche die Öffentlichkeit in besonderen Maße berühren. Unschuldsvermutung ist zu berücksichtigen. Bis zur erstinstanzlichen Verurteilung wird das Interesse überwiegen. Dies ist nach unserer Meinung der Fall. Die Beträge sehr gering, der Antragsteller ist kein Amtsträger, kein Hoheitsträger o.ä. Ist keine Person, der man ein besonderes Vertrauen entgegen bringt. Können nicht erkennen, dass der besonders bekannt ist. Die in der Rechtsprechung bekannten Fälle sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar: Regierungsmitglieder, irgendwelche Prinzen oder solche Leute, die sich durch ihr Verhalten in einen Widerspruch begeben haben. Sehen nicht, dass sich der Antragsteller selbst in die Öffentlichkeit begeben hat. Zudem brauchen wir die Einhaltung der Vorraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Sehen nicht, dass der Antragsteller gefragt worden ist.
Beklagten-Vertreter Schmidt: Ein Unternehmen, das mit ideellem Anspruch an die Öffentlichkeit getreten ist. „Bio“. Nun Zusammenarbeit mit „plus“. Preisdumping, das die Bauern an den Rand des Existenzminimums brachte. Unternehmen, das mit einem ungewöhnlichen Geltungsanspruch in die Öffentlichkeit getreten ist. Jetzt kommt ein Sanierer ..... Größenordnung. Geht drum, dass Herr Kreuzburg gesagt haben soll:’’’„Zahlen sie meine Kohle, sonst kriegen Sie auf die Fresse!“ (....) Bei dieser Kohle ging es um 72.000,- Euro Sondervergütung – 3.000,- Euro pro Tag! Registergericht sagt, offensichtlich zu Unrecht, Verstoß gegen Forderungen für Aufsichtsräte, sich für etwas bezahlen zu lassen, was sie ohnehin tun müssten. Kreuzburg sei in verschiedenen Aufsichtsräten, macht sprachlos. Wirtschaftskriminalität par exelance. 72.000,- Euro sind nicht wenig. Unternehmen, dass in Bayern den Anspruch hat, nicht nur fair zu sein gegenüber Tieren, auch gegenüber Menschen. Der Gipfel ist, dass Kreuzburg nicht nur namentlich nicht genannt werden will, sondern dass überhaupt nicht über Kreuzburg im Zusammenhang mit dem Unternehmen berichtet werden soll. Kreuzburg ist einer Vergleichsvereinbarung beigetreten mit einer Schweizer Gesellschaft, eine öffentliche Ehrenerklärung abzugeben. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Annahme nicht richtig, Kreuzburg sei nicht an die Öffentlichkeit getreten. Wenn man heute nach „Kxxxxxx“ und „Betrug“ und „Basic“ oder auch nach "Staatsanwaltschaft" googelt, finden man viele Treffer. Lege eidesstattliche Versicherung vor. Ganz offensichtlich gibt es ein öffentliches großes Interesse, wird in Blogs thematisiert.
Antragsgegner Kreuzer: Ist bekannt, Pressekonferenz. Hatte damals sehr positiven Artikel über ihn geschrieben, nicht nur wir, auch andere Medien. War gestern bei der Eröffnung von Bio-Supermarkt, hatten den Namen beim Thema „Basic“ nicht genannt. Man nannte mir sofort den Namen „Kreuzburg“. Aktienverkauf von Basic an die Schwartz-Gruppe hat auch in der Nicht-Fachöffentlichkeit Wellen geschlagen, Kreuzburg war in allgemeiner Berichterstattung sehr präsent.
Der Vorsitzende: Dr. Dünnwald.
Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Sachverhalt und Fall vom Gericht zutreffend erfasst. Im Antragsschreiben ist rechtlich völlig zutreffend gewürdigt über die Dinge, über die es geht. Sie haben Punkte genannte, gehören nicht zur Sache. Möchte trotzdem was dazu sagen. Ihre strafrechtliche Würdigung der Beraterverträge als kriminell .... Hätte er das getan, wäre er ein Straftäter. Ist nicht der Fall. Wir fragen uns im Ermittlungsstadium, rechtfertigt der Vorwurf, .....? Zum Tenor. Ich darf identifizierbar nicht über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichten, vielleicht über Herrn Kreuzburg (...). Das erste Verfahren ist erledigt. Habe offen und fair vorgetragen, denn das entfaltet keine Relevanz. Alle Querelen sind beigelegt. Der Tenor ist nicht zu weit, sondern sehr präzise. Zur Einigung. Wurden nicht genötigt zur Presseerklärung. Diese ist kein Fake. Das Ergebnis , der Aufsichtsrat aus 6 Leuten. Herr Kreuzburg geht raus.
Beklagten-Vertreter Schmidt: Es ist die Vereinbarung getroffen worden, dass Herr Kreuzburg gesagt..
Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Kreuzburg ist raus, man dankte ihm für seine Dienste. Ist völlig normal, würde Ihnen jeder Kommunikationsberater zu raten. Haben sich alle an einen Tisch gesetzt.
Beklagten-Vertreter Schmidt: Darum geht es nicht. Es geht darum, dass er selbst in die Öffentlichkeit geht, dann aber Unterlassung verlangt. Will sein Öffentlichkeitsbild selber kontrollieren, die Meinungsfreiheit unterdrücken.
Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Kann nicht … . Haben sich an einen Tisch gesetzt. Haben eine Erklärung abgegeben. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Bestreite, dass die weiteren Google-Treffer, anders als die ersten, mit dem Sachverhalt was zu tun haben. Alte Süddeutsche-Artikel haben sie unter www.basic.de gefunden. Ist nicht von der Basic-Gesellschaft.
Beklagten-Vertreter Schmidt: Entscheidender Punkt. Wenn man googelt, findet man jede Menge zu den staatsanwaltschaftlichen Bemühungen. Selten bekommt man etwas in die Presse, das ... Arbeitnehmervertreter... Registergericht.... Drohung mit der Presse. Untreue-Tatbestand. ... Erpressung?
Diskutieren zum Ermittlungsverfahren.
Der Vorsitzende diktiert: Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Antragsgegner-Vertreter beantragt, die Unterlassungsverfügung aufzuheben; „insbesondere beantrage ich die Aufhebung wegen unterlassener Klageerhebung“ Der Antragsteller-Vertreter erklärt, die Klage ist eingereicht. Der Antragsgegner-Vertreter:bestreitet dies.
Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Unter Einsicht in die Antragsschrift, in der sich die Klage befindet, dass die Klage unter dem Datum des 15.08.2011 eingereicht wurde und unter Berufung auf das Zeugnis des Kollegen Peters, der da hinten sitzt, dass die Kostenanforderung desd Gerichts eingegangen ist.
Der Vorsitzende: Können wir am Mittwoch im Tenor verkünden? Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Mittwoch, den 31.08.2011, 12:00 Raum B334. Wir bedanken uns und wünschen ein schönes Wochenende.
31.08.2011: Die einstweilige Verfügung vom 10.05.2011 wird bestätigt. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen über das Ermittlungsverfahren 324 Js 41329/10 mit Nennung des Namens und/oder der Funktion des Klägers zu berichten.
Leitsätze:
- Identifizierbare Berichterstattung ist zuzlässig nur bei schwerer Kriminalität, oder der Betroffene hat ein Ermittlungsverfahren selbst öffentlich gemacht, oder die Straftat ist für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse. Öffentliches Interesse besteht nur bei Personen mit einer hervorgehobenen Stellung in der Gesellschaft.
- Eine besonders hohe Anzahl an Treffern bei Google ist kein Beweis für eine öffentliche Bekanntheit. Es sei denn, es wird substantiiert dargelegt, dass bei den von Google gefundenen Artikeln es sich um Artikel handelt, die sich mit den Betroffenen
Siehe auch: GRUR-Prax 24/2011, 557
Der Beklagte ging in Berufung.
14.05.2013: 7 U 101/11. Der Klägervertreter nahm den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück und verzichtete auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 10.05.2011.
[bearbeiten] Urteil 324 O 249/11
Urteil 324 O 249/11 vom 26.08.2011 und Einstweilige Verfügung vom 10.05.2011
Tenor
- 1. Die einstweilige Verfügung vom 10.05.2011 wird bestätigt
- 2. Der Antragsgener hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
Aus den Gründen:
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12, 1999, Juris Abs. 20;;;; BGH AfP 2000,167 - Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. (BGH VI ZR 51199, Urteil vom 7_ 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen'" BGH AfP 2000. 167).
- Auch das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Namensnennung bei Berichterstattung über Strafverfahren in jüngerer Zeit klargestellt, dass die Namensnennung. Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig ist und dies insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität nicht der Fall sein wird. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann danach im Einzelfall indes durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden. Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner esellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.6.2009, Al. 1 BvR 1107/09, Juris Abs. 20 mit weiteren Nachweisen).
- Gemessen an diesen Grundsätzen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden, führt die Abwägung im vorliegenden Fall dazu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers das Berichterstattungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Weder geht es vorliegend um einen Fall schwerer Kriminalität (a), noch geht es um eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berührt (b). Auch kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller sich hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens selbst in die Öffentlichkeit begeben hätte, was für eine Zulässigkeit der Berichterstattung gesprochen hätte.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.