324 O 203/11 - 17.06.2011 - Falsche eidesstattliche Versicherung kein Kapitaldilikt
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im Internet finden wir Interessantes über den Kläger:
Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt nach Informationen von WELT ONLINE gegen den Finanzchef von Gazprom in Deutschland. Der Kläger steht unter Verdacht, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben. Er hatte 2007 beim Landgericht Köln behauptet, niemals für die Stasi in der DDR gearbeitet zu haben.
…
Wegen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Staat musste sich Gazprom-Manager vor dem Amtsgericht Köln verantworten. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren „gegen eine Geldauflage eingestellt“, sagte die Kölner Staatsanwältin Breloer der WELT mit. Zur Höhe wollte sie keine Angaben machen. Die Einstellung erfolgte nach Paragraf 153 a der Strafprozessordnung. Dabei sieht die Staatsanwaltschaft trotz vermuteter Schuld von der Erhebung einer öffentlichen Klage ab. Nach Auskunft des Amtsgerichts hat der Beklagte die Auflage zwischenzeitlich erfüllt. (Az.: 536 DS 308/08) Quelle: www.welt.de - 22.08.2008
Stasi-Filz beim russischen Gasmonopolisten: Außer dem Chef der Pipeline-Firma NEGP, Matthias Warnig, sollen weitere Gasprom-Manager früher für die Staatssicherheit gearbeitet haben. Die Kritik am Engagement Gerhard Schröders für das Unternehmen geht weiter und könnte in einer Gesetzesreform münden. Quelle:www.spiegel.de 17.12.2005
Als die Richter des Landgerichts Köln dann Auszüge aus seiner Stasi-Akte vorgelegt bekamen, schalteten sie die Staatsanwaltschaft ein.(Az.: 72.Js.92/08) Quelle:m.welt.de
Thema der heutigen Verhandlung ist 1984 von George Orwell.
| BUSKEISMUS BERICHT | |
[bearbeiten] Felix Strehober ./. Axel Soringer AG
LG Hamburg 324 O 163/11 Felix Strehober, Direktor. Finanzen und Controlling. GAZPROM Germania GmbH. ./. Axel Springer AG
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richterin am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Dr. Asmus Maatsch
Richter am Landgericht: Dr. Philip Link
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; Rechtsanwalt Dominik Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Nieland
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit 324 O 203/11
17.06.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Der Vorsitzende Andreas Buske: Hat schon ein …. solch dein langer Schriftsatz.
Klägeranwalt Dominik Höch: Habe den Schriftsatz an diesem Dienstag erhalten.
Es entfacht sich eine Diskussion, wann, wer, welchen Schriftsatz erhalten hat.
Der Vorsitzende: Finden Einiges, was für den Kläger spricht. Es gibt kein tagesaktuelles Ereignis. Eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte nicht. Die Straftat war nicht ganz so schlimm. Der Bekanntheitsgrad des Klägers hält sich in Grenzen. Die erhöhte Aufmerksamkeit bei Google erhöht die Breitenwirkung. Frage, gibt es Möglichkeiten sich zu einigen.
Springeranwalt Dr. Nieland: … .
Klägeranwalt Dominik Höch: Es ist ein interessanter Punkt. In der BGH-Entscheidung spielt dieser keine Rolle. Der Weg meines Mandanten … ist anders.
Der Vorsitzende: Au ch für den beklagten streitet vieles. Es ist eine wahre Tatsachenbehauptung. Archiv war zulässig Der Zeitablauf … ist nicht lange her. Die Online-Archive als solche sollen nicht überschätzt werden. Das sagt das Bundesverfassungsgericht. Ambivante Faktor ist auch nicht Persönlichkeitsrecht verletzend. Der Kläger nimmt eine bedeutende Stellung in einem Wirtschaftsunternehmen ein.
Klägeranwalt Dominik Höch: Zur Ambivalenz. Ein großes Minus auf der einen Seite, ein großes Plus auf der anderen Seite. Wir haben die Sedlmayer-Entscheidung. Es stellt sich die Frage, wie darf man über ein Ermittlungsverfahren berichten. Wenn wir weiter denken über das Ermittlungsverfahren. Welches erledigt ist. Allein der Umstand, dass gegen den Kläger ermittelt wurde, reicht nicht. Es bleibt immer etwas hängen. Es geht hier nicht um eine allzu schwere Straftat. Es ist nie über das Ermittlungsverfahren hinaus gegangen. Das heiß, muss verzichtet worden sein. Allein die Nennung des Ermittlungsverfahrens … .
Richter Dr. Maatsch: Verstehen wir schon. Die Fälle unterscheiden sich. Sind davon ausgegangen. Die Tatsachen sind unstreitig. Die Straftat ist nicht festgestellt. Kann anders liegen. Die Umstände sind unstreitig. Hätten wir nicht die Situation der klassischen Vwrdactsberichterstattung .. .
Klägeranwalt Dominik Höch unterbricht: Das ist das, weswegen ich es bedaure. … Im Ergebnis … möchte dem Schriftsatz nicht vorgreifen. … Bei Einstellung nach § 153 gilt die Unschuldsvermutung. Es stellt sich die Frage: Was darf … wie sind die Regel, dass darüber berichtet werden darf.
Springeranwalt Dr. Nieland: Der Brocken ist, ob ein falscher Eindruck entsteht. Zum Archiv stellt sich die Frage, durfte berichtet werden und darf man jetzt berichten. Darf es im Online-Archiv bleiben. Es ist nicht anders als im Sedlmayer-Fall. Gilt das nur für Kapitalverbrechen oder auch für Bagatellen? Die Presse erfüllt einen Auftrag. Muss für alle Straftäter gelten. Das ist es … Informationsfreiheit. Wenn ich dazu beitragen soll, dass auch Medien zur Meinungsbildung beitragen, dann soll ich selektieren? Grenzziehung kann ich nicht ziehen. Muss ist …
Klägeranwalt Dominik Höch: Wurde aufgefordert. Es wird festgestellt, steht noch Online. Bitte kostenlos. Zur Freiheit der Presse. Wenn es zu entscheiden kommt, dann BGH. Dem BGH haben dazu sechs Zeilen gereicht. Deswegen will ich nur sagen, der Aspekt, den Sie nennen, ist nur einer. Nehmen wir den Fall, jemand steht in … . Bei Google an erster oder zwanzigster Stelle. Spielt keine Rolle.
Springeranwalt Dr. Nieland: Diese Argumente haben wir alle gehört bei W.W und M.-M.L.
Klägeranwalt Dominik Höch: …. Das … grundsätzlichen Unterschied. Wir haben keine strafrechtlich verurteilte Tat. Wie spielen auf einem anderen Level. Sie haben eine schöne Entscheidung, … .
Springeranwalt Dr. Nieland: … Man kann das, was der BGH entscheiden hat, nicht beschränken auf Mord oder Totschlag.
Klägeranwalt Dominik Höch: Gut. O.k. Wir werden nicht zusammenkommen.
Der Vorsitzende: Wie lange dürfen Sie das vorhalten? Zehn Jahre? Oder doch, dass die historische Wahrheit nicht mehr vorgehalten werden darf
Springeranwalt Dr. Nieland: … ..
Klägeranwalt Dominik Höch: Das Problem ist, dass das menschliche Gehirn meist so denkt. Es ist egal, ob zehn Jahre oder fünf oder … Es bleibt eine Bemakelung.
Springeranwalt Dr. Nieland: … Man kann das, was der BGH entscheiden hat, nicht beschränken auf Mord oder Totschlag.
Kommentar RS: Was weiß Herr Rechtsanwalt Höch vom menschlichen Hirn und von Bemakelung? Schuster bleib bei deinen leisten, sprich nur von deinem Hirn!
Richter Dr. Maatsch: Wir haben es vier Jahre lang.
Klägeranwalt Dominik Höch: Ich möchte Schriftsatzfrist bekommen für den Schriftsatz, den ich erst … bekommen habe.
Der Vorsitzende: Spannende Frage.
Springeranwalt Dr. Nieland: Ab das auch bei Sedlmayer so wäre?
Der Vorsitzende: Wir hatten schon Anti-Sedlmayer-Verfahren. So gut, dass nicht Mal in Berufung gegangen wurde. Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtsalge ausführlich und umfassend erörtert. Der Klägervertreter erklärt, habe den Schriftsatz erst am 14.06.2011 erhalten. Gut, dass wir noch nicht gesagt haben, um welche Rechnung es geht. Wir werden erkennen, ob dieses Feuerwerk … diesen Eindruck. Wenn im Schriftsatz etwas steht, was uns umstimmt, werden wir wieder eröffnen. Beschlossen und verkündet:
- 1. Der Klägervertreter kann auf den Schriftsatz vom …. Bis zum 15.07.2011 erwidern
- 2: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 12.08.2011, 9:55, Saal B335.
Kommentar RS: Demnach kann man wohl sagen, falls die Verhandlung nicht wieder eröffnen wird, dass die Kammer die Klage abweisen wird.
12.08.11: Urteil 324 O 163/11: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Der Kläger ging in Berufung.
29.11.11: OLG-Urteil 7 U 80/11 Der Berufung des Klägers wurde stattgegeben. Die Revision ist zugelassen. Vors. Richterin Dr. Marion Raben, Richter Claus Meyer, Dr. Lothar Weyhe
30.10.2012: Der BGH hat mit Urteil VI ZR 4/12 das HansOLG-Urteil afgehoben.
[bearbeiten] Mitteilung der Pressestelle des BGH
[bearbeiten] Ankündiung der Verhandlung
Verhandlungstermin: 30. Oktober 2012
VI ZR 4/12
Landgericht Hamburg - Urteil vom 12. August 2011 - 324 O 203/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 29. November 2011 - 7 U 80/11
Der Kläger ist Finanzmanager ("Direktor Finanzen") bei einem bedeutenden Energieversorger. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.
Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt, das dem Kläger zur Last gelegte Delikt berühre die Öffentlichkeit nur gering und sei der weniger schweren Kriminalität zuzurechnen. Das vom Kläger begehrte Verbot betreffe auch nicht unmittelbar die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit, sondern wende sich ausschließlich gegen die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens. Jedenfalls nach der Abmahnung des Klägers vom 7. Februar 2011 sei die Beklagte gehalten gewesen, den Beitrag zu löschen, soweit der Kläger als Person darin identifizierbar genannt werde. Zu diesem Zeitpunkt habe das dem Kläger zur Last gelegte mutmaßliche Delikt bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen, das Ermittlungsverfahren sei bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen und einen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung habe es nicht gegeben. Das berechtigte Interesse des Klägers, mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht weiter konfrontiert zu werden, überwiege deshalb das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
[bearbeiten] Mitteilung über das Urteil
Nr. 182/2012 vom 30.10.2012
Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig
Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.
Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.
Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses sind die die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.
Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.
Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12
Landgericht Hamburg - Urteil vom 12. August 2011 - 324 O 203/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 29. November 2011 - 7 U 80/11
Karlsruhe, den 30. Oktober 2012
Strafgesetzbuch § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafprozessordnung: § 153a
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe, Telefon (0721) 159-5013, Telefax (0721) 159-5501
[bearbeiten] Kommentar
Anstatt Orwells 1984-Verhältnisse einzuklagen, wäre es wünschenswerter, wenn die früheren Stasi-Offiziere zur Aufarbeitung der DDR-Diktatur beitragen würden.
Das Gegenteil passiert. Mit rechtsstaatlichen Mitteln mutieren wir in Deutschland Heute hineien in eine Diktatur. Ehemalige Stasi-Offiziere sind daran beteiligt. Allerdings nicht nur die Stasi-Offiziere. Diese werden unterstützt, zum Teil überboten von Anwälten, Geschäftemachern, Politikern und sonstigem Ewiggestrigen.
[bearbeiten] Videos zu Tätigskeit von Stasi-Offizieren
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.Kategoeire:Archiv