28 O 175/10 - 12.05.2010 - Kachelmann vs. Focus
Aus Buskeismus
| BUSKEISMUS URTEIL | |
Az.: 28 O 175/10 verkündet am: 12.05.2010
[bearbeiten] Parteien
Jörg Kachelmann
- Antragsteller
Focus
- Antragsgener
[bearbeiten] Tenor
Auf den Widerspruch wird die einstweilige Verfügung vom 29.03.2010 bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
[bearbeiten] T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen den Verfügungskläger wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung.
Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "X" und tritt in der Werbung für "Y" auf.
Am 00.00.00 wurde der Verfügungskläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund eines Haftbefehls in der JVA N. Am 00.00.00 wurde über die Internetseite "www.anonym1.de" über die Festnahme des Verfügungsklägers berichtet. Es folgte eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien. So wurde in der Boulevardpresse, aber auch in der Q, der R und im "P" über die Vorwürfe berichtet. Dabei wurden auch verschiedene, den Verdacht gegen den Verfügungskläger begründende Umstände mitgeteilt. Teilweise wurde über das Privatleben des Verfügungsklägers berichtet. Auf die Anlagen AS2 und AG1 und 2 wird Bezug genommen.
In einem auf Antrag des Verfügungsklägers anberaumten Haftprüfungstermin wurde der Verfügungskläger ca. drei Stunden vernommen. Der Antrag auf Haftprüfung wurde sodann zurückgenommen. Nach dem Haftprüfungstermin äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das den Verfügungskläger zurück in die JVA transportierte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei. Weitere Äußerungen des Verfügungsklägers gegenüber den Medien gab es nicht.
Die Verfügungsbeklagte verlegt die Zeitschrift "T". In einem Artikel vom 00.00.00 berichtete die Verfügungsbeklagte unter der Überschrift "M" über die Vorwürfe gegen den Verfügungskläger. Inhalt der Berichterstattung waren Einzelheiten, die aus den Ermittlungsakten stammten. Insbesondere wurden die Angaben zum angeblichen Tathergang sowie Details der Ergebnisse medizinischer Untersuchungen des Opfers genannt. U.a. hatte der Artikel den folgenden Inhalt:
In dem Artikel wurde auch ausgeführt, der Verfügungskläger habe eine DNA-Untersuchung verweigert. Tatsächlich lag jedoch eine ausdrückliche Einwilligung des Verfügungsklägers in die entsprechende Untersuchung vor. Ergänzend wird auf Anlage AS5 Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Berichterstattung sei unzulässig, da angesichts der Nennung der konkreten Details aus der Ermittlungsakte die Grenzen der Verdachtsberichterstattung überschritten seien. Insoweit müsse insbesondere die Unschuldsvermutung zugunsten des Verfügungsklägers Berücksichtigung finden. Auch habe der Verfügungskläger durchgehend seine Unschuld beteuert, was auch glaubhaft sei.
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer der Verfügungsbeklagten bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel mit einstweiliger Verfügung vom 00.00.00 untersagt, die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft N geführten Ermittlungsakte zum Strafverfahren gegen den Verfügungskläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung hinsichtlich des Tat- und Nachtatgeschehens sowie der rechtsmedizinischen Untersuchung der mutmaßlichen Geschädigten zu veröffentlichen, so wie nachstehend in der einstweiligen Verfügung wiedergegeben und in T vom 00.00.00 geschehen. Sodann ist der o.g. Text in die einstweilige Verfügung aufgenommen worden. Darüber hinaus ist der Verfügungsbeklagten untersagt worden, die Behauptung zu verbreiten, der Antragsteller habe die Abgabe einer DNA-Probe verweigert, wie nachstehend wiedergegeben.
- ie Kosten des Verfahrens sind der Verfügungsbeklagten auferlegt worden.
Hinsichtlich der zweiten Unterlassungsverpflichtung hat die Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung abgegeben. Gegen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des ersten Unterlassungsgebotes wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem Widerspruch.
Der Verfügungskläger beantragt,
- die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
- die einstweilige Verfügung in Buchstabe a) aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Unterlassungstenor sei zu unbestimmt, da er das verbotene Verhalten nicht hinreichend präzise abgrenze. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, die Inhalte der Ermittlungsakte, die nicht Gegenstand einer Berichterstattung werden dürften, genau aufzuführen. Daher sei die Bezugnahme auf die konkrete Veröffentlichung nicht ausreichend.
In der Sache trägt sie vor, dass der Verfügungskläger durch seine Äußerungen vor laufenden Kameras selbst anerkannt habe, dass eine Berichterstattung über die Schuldfrage grundsätzlich zulässig ist. Auch beinhalte der streitgegenständliche Artikel lediglich Äußerungen, die im Rahmen der Verdachtsberichterstattung zulässig seien. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Ermittlungsverfahren bestehe. Daher müsse es auch zulässig sei, Details der Ermittlungsergebnisse zu veröffentlichen. Nur so könne in der Öffentlichkeit das korrekte Bild über den Stand des Ermittlungsverfahrens gezeigt werden.
Die Berichterstattung selbst genüge den Anforderungen einer Verdachtsberichterstattung, da keine Vorverurteilung stattfinde und der Bericht insgesamt ausgewogen sei. So seien die Aussagen des mutmaßlichen Opfers als entsprechende Behauptungen gekennzeichnet worden. Inhalte der Aussagen des Verfügungsklägers würden – unstreitig – mitgeteilt. Auch auf die Unschuldsvermutung werde – ebenfalls unstreitig – hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
[bearbeiten] E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Auf den (Teil-)Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 00.00.00 zu bestätigen, da dem Verfügungskläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog gegen die Verfügungsbeklagte zusteht. Im Einzelnen:
I.
Der Tenor ist hinreichend bestimmt, § 253 ZPO. Denn das Unterlassungsgebot lässt aufgrund der Bezugnahme auf die konkreten Ausführungen seinen Umfang ohne weiteres erkennen. Auch die Tatsache, dass insoweit kerngleiche Äußerungen ebenfalls durch das Unterlassungsgebot umfasst werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Kerntheorie gerade entwickelt wurde, um aufgrund einer Verletzungshandlung, die im Wesentlichen mit der verbotenen Handlung übereinstimmt, nicht eine Entlastung des Unterlassungschuldners zu ermöglichen, wenn die Abweichungen beispielsweise in der Formulierung lediglich marginal sind.
Soweit die Verfügungsbeklagte rügt, in den Tenor hätte aufgenommen werden müssen, welche Inhalte aus der Ermittlungsakte nicht zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden dürften, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Rahmen des Unterlassungsanspruchs besteht der Streitgegenstand lediglich in der konkreten, dem Antrag zugrundegelegten Äußerung. Nur diese hat die erkennende Kammer zu prüfen. Ausführungen, welche Äußerungen zulässig wären, sind vor diesem Hintergrund nicht vom Streitgegenstand umfasst und können daher nicht Gegenstand der Unterlassungsverfügung sein.
II.
In der Sache ist der Unterlassungsanspruch begründet, da die Berichterstattung den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Verfügungskläger ist zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruches aktivlegitimiert, da er durch seine namentliche Nennung durch die streitgegenständlichen Äußerungen betroffen ist. Die Verfügungsbeklagte ist als Verlag für den Inhalt des Beitrages inhaltlich verantwortlich.
Die Verbreitung der in der aus dem Verfügungsantrag ersichtlichen Passage ist unzulässig, da eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht vorliegt.
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung-, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfG NJW 1992, 1439; NJW 1996, 1131). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der entgegenstehenden Belange ist auch zu berücksichtigen, ob die Verwertung der Informationen aus dem Ermittlungsverfahren so schwer wiegt, dass diese selbst im Falle eines Freispruchs eine weitreichende und teilweise nicht mehr zu beseitigende Folge haben könnte (vgl. BVerfG ZUM 2009, 216).
Nach diesen Grundsätzen ist die unter Buchstabe a. der einstweiligen Verfügung genannte Berichterstattung in der streitgegenständlichen Berichterstattung der Verfügungsbeklagten unzulässig.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das gegen den Verfügungskläger geführte Strafverfahren eine die Öffentlichkeit berührende Frage darstellt. Denn bei dem Verfügungskläger handelt es sich um eine in höchstem Maß in der Öffentlichkeit stehende Person, die bundesweit eine erhebliche Bekanntheit genießt. Auch handelt es sich bei dem Vorwurf im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, in dem dem Verfügungskläger eine Vergewaltigung vorgeworfen wird, um eine erhebliche Straftat. Jedenfalls bei der gebotenen Berücksichtigung der Person des Verfügungsklägers und der vorgeworfenen Straftat geht die Kammer davon aus, dass ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung auch über das Ermittlungsverfahren besteht.
Auch liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der eine Verdachtsberichterstattung grundsätzlich rechtfertigt. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sich der Verfügungskläger seit dem 00.00.00 auf Grund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft befindet und dieser dringenden Tatverdacht voraussetzt.
Auch ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten auf einer hinreichenden Recherche beruhte, da die Informationen unstreitig aus der Ermittlungsakte und damit aus einer zuverlässigen Quelle stammten. Ob im Rahmen der journalistischen Sorgfalt eine Anhörung des Verfügungsklägers erforderlich gewesen wäre, kann dabei offen bleiben, da sich die Berichterstattung aus einem anderen Grund als unzulässig darstellt.
Auch findet eine Vorverurteilung des Verfügungsklägers im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte nicht statt, da auch die für den Verfügungskläger sprechenden Umstände genannt werden. Insbesondere wird im Rahmen des Artikels auch auf die weiterhin zugunsten des Verfügungsklägers bestehend Unschuldsvermutung ausdrücklich hingewiesen.
Wie dargelegt ist jedoch in die Abwägung einzubeziehen, dass durch die Berichterstattung Details aus der Ermittlungsakte preisgegeben werden, die zu einer Stigmatisierung des Verfügungsklägers führen können. So wird die Aussage des möglichen Opfers thematisiert und es werden Einzelheiten der Aussage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dabei wird angesprochen, dass (…)
Damit werden durch die Berichterstattung zahlreiche Fakten der Öffentlichkeit genannt, die für den Fall eines freisprechenden Urteils nicht zu einer vollständigen Rehabilitierung des Verfügungsklägers führen könnten. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wird somit in seinen zentralen Punkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne dass eine Hauptverhandlung erfolgt oder überhaupt eine Anklageschrift eingereicht worden wäre. Dies widerspricht auch der Regelung, die eine Akteneinsicht für die Presse nicht vorsieht. Vielmehr bleibt diese im Wesentlichen den Beteiligten des Strafverfahrens vorbehalten. In die gleiche Richtung geht es, dass nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung zunächst nur der Anklagesatz verlesen wird.
Auch ist die Ratio der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB bei der Beurteilung bei der Abwägung zu berücksichtigen. Denn durch das Verbot öffentlicher wörtlicher Mitteilung des Inhalts der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke wird das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GG) und damit die Pressefreiheit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist jedoch verfassungsgemäß, da die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet (vgl. BVerfGE 71, 206).
Der Gesetzgeber ist im Rahmen der Vorschrift des § 353d StGB davon ausgegangen, dass die dort genannten Veröffentlichungen eine größere Gefahr für die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, aber auch für den vom Verfahren Betroffenen bilden. Eine exakte Wiedergabe von Aktenteilen kann nämlich anders als die Mitteilung einzelner gegen den Betroffenen sprechender Hinweise oder Verdachtsmomente den Anschein erwecken, dass ein erhebliches Maß an Authentizität gegeben ist. Eben dies wird durch die ausdrückliche Erwähnung der Ermittlungsakte durch die Verfügungsbeklagte auch bezweckt. Aus diesem Grund geht die Nennung der hier streitgegenständlichen Details aus der Ermittlungsakte gegen den Verfügungskläger über die Mitteilung eines Dritten, der über einzelne Ermittlungsergebnisse berichtet, hinaus. Dieser Unterschied hat nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung zu finden, da die Verfügungsbeklagte durch die zu unterlassende Wiedergabe von Details aus der Ermittlungsakte erheblich weiter in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreift. Denn auch insoweit ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Verfügungsklägers von der Vermutung seiner Unschuld auszugehen. Die Unschuldsvermutung gebietet dann jedoch auch die dargestellte Zurückhaltung in der Berichterstattung, wie es der Ratio des § 353d Nr. 3 StGB entspricht (vgl. BVerfG a.a.O.). Denn nur so kann der Schutz des Verfügungsklägers vor einer vorzeitigen Bloßstellung erreicht werden.
Die Tatsache, dass vorliegend nicht die wörtliche Wiedergabe von Akteninhalten Gegenstand der Berichterstattung war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Verfügungsklägers wird durch die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nur unvollkommen gewährt (vgl. BVerfG a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer wird aus der Ratio der Norm dennoch deutlich, dass ein Schutzbedürfnis des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers geboten ist, wenn eine Vielzahl von Inhalten aus der Ermittlungsakte – auch in nicht wörtlicher Form – wiedergegeben werden, wie dies vorliegend streitgegenständlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fällt die gebotene Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Verfügungsklägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Meinungs- und Pressefreiheit im vorliegenden Fall zugunsten des Verfügungsklägers aus. Auch wenn die Verfügungsbeklagte die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten haben mag, rechtfertigt dies angesichts der weiterhin bestehenden Unschuldsvermutung nicht einen so weitgehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, der durch die Nennung der Einzelheiten aus der Ermittlungsakte jedenfalls in der allein streitgegenständlichen Gesamtheit erfolgt.
[bearbeiten] Kostenentsacheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 925 Rn. 9).
[bearbeiten] Streitwert
Streitwert bis zum 29.04.2010: 50.000,00 Euro
danach: 35.000,00 Euro.