27 S 7/11 - 22.09.2011 - RA Eisenberg streitet um sein Honorar
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Änderung von Anwaltsrechnungen, wenn sich der Streitwert eines Verfahrens geändert hat, angereihert um weitere vertrackte rechnungstechnische Details.
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[bearbeiten] Rechtsanwalt Johannes Eisenberg u.a. vs. Axel Springer AG
22.09.11: LG Berlin 27 S 7/11 Rechtsanwalt Johannes Eisenberg u.a. vs. Axel Springer AG
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Eisenberg Dr. König Dr. Schork u.a.; RA Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RA Dr. Amelung
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
22.09.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Mauck: Darf ein Rechtsanwalt seine Gebührenrechnung ändern, wenn er schon eine gestellt hat, sich aber der Streitwert als anders herausgestellt hat? Also den Streitwert darf man jederzeit berichtigen, nicht aber den Gebührensatz einfach von 1,3 auf 1,8 ändern. So halten wir die Berufung ohne weiteres für begründet.
Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Ich kenne das Urteil nicht.
Klägeranwalt Eisenberg: []
Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Das ist eine Frage zur Entstehung eines Anspruchs. Der Anspruch ist 2007 entstanden. Damals war die Rechtsprechung doch aber anders. Es gibt eine BGH-Entscheidung. Eine Abmahnung ist dem Verfügungsverfahren zuzuordnen.
[]
Vorsitzender Richter Mauck: Die Rechtslage hat sich definitiv geändert.
Klägeranwalt Eisenberg: Sie scheuchen mich durch Mäander von Rechtszügen, auf denen die Richter auf immer neue Nuancen kommen. [] Es geht nach der Rechtslage von 2007, ja, nun ist der Rechtsanwalt Eisenberg inzwischen aber auch schlauer geworden.
Vorsitzender Richter Mauck: []
Klägeranwalt Eisenberg: []
Vorsitzender Richter Mauck: Wir werden´s entscheiden.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Berufung stattgegeben wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Raue]
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