27 S 25/10 - 12.04.2011 - Abschlussschreiben

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Kosten für ein Abschlusschreiben zu tragen sind.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] FOCUS Magazin Verlag GmbH vs. Rechtsanwalt Johannes Eisenberg u.a.

12.04.11: LG Berlin 27 S 25/10 FOCUS Magazin Verlag GmbH vs. Rechtsanwalt Johannes Eisenberg u.a.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

[bearbeiten] Die Parteien

Beklagten-, Berufungsklägerseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer und Kollegen; RA Silberhorn
Kläger-, Berufngsbeklagtenseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Eisenberg

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

12.04.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um Kosten für ein Abschlusschreiben. Hier haben wir ein Schreiben, das besagt, dass eine solche Aufforderung erfolgt ist. Die Frage ist, ob man dafür die Kosten trägt. § 93 ZPO … Herr Eisenberg, warum soll man dafür noch die Gebühren erstattet bekommen?

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: Wenn da Zeit vergangen ist, da kann ja ein Sinneswandel stattgefunden haben. [] 55/07 … im Vertrauen auf das Abschlusschreiben … wurde Klage erhoben.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Da gab´s aber ein Parallelverfahren, in dem die Fragen geklärt wurden.

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: []

Berufngsbeklagtenanwalt Eisenberg: …§ 926 ZPO kein Widerspruch. Ja klar, man hätte Klage erheben können. Jetzt sind die Wahlen vorbei. Ihr habt den Widerruf verloren. Die wollten mit der Entscheidung nur über die Wahlen rüberkommen. Zu jedem Zeitpunkt aus … BSR … wäre eine Klage risikoreich gewesen.

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: Die Wahlen spielten überhaupt keine Rolle.

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: Warum waren die dann?

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: Das ist irrelevant.

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: Am 18.09.

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: [] Nee, jetzt rede ich, Herr Kollege. Sinn des Schreibens ist es, unserer Mandantin unnötige Kosten zu ersparen – nicht, ob sie eine Regelung anerkennt [].

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: [zitiert aus dem Schriftsätzen] Mit der Begründung haben sie die Klage abgewiesen. Im Dezember vorher, sagen sie, hätte aber geklagt werden dürfen. Aus Sicht des Verletzten aber … Es ist nicht so eindeutig, gerade hier, ein Jahr später. Bei Til Schweiger ist im Grunde nach jedem Abschnitt eine Verfahrensaufforderung zu senden. Mit dem Schreiben wird Bezug auf die Wahlen genommen. Sie sitzen für die CSU im Bundestag. Sie werden doch nicht so blöde sein, mir zu sagen, das hätte nichts mit den Wahlen zu tun. []

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: … hat sich selbst eine Frist gesetzt …

Berufungsbeklagtenanwalt Eisenberg: Antrag nach 926 … sie wollen den Makel wieder loswerden. Was hätte die BSR machen sollen, im Dezember?

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: Klagen.

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: Ja, aber [] Damals kriegte man für Abschlusschreiben noch gar kein Geld in Berlin.

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: Hier aber machen sie …

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: Ja, später erst, weil es sich erst später änderte. Wenn das Auffassung ihres Mandanten ist, dann muss der auch dafür zahlen, wofür er sie in Anspruch nimmt. []

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: Wir haben ja aber …

Beklagtenanwalt Eisenberg: Warum dann …? … nach einem Jahr muss man dann wieder …

Berufungsklägeranwalt Silberhorn: Erstens: Die Fakten haben sich geändert. Zweitens: Beim anderen Schreiben haben sie sich selbst eine Frist gesetzt.

Berufungasbeklagtenanwalt Eisenberg: Daran sehen sie, das die BSR keinen weiteren Streit wollte.

[]

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Berufung Erfolg hatte und die Klage abgewiesen wurde.

[bearbeiten] Urteil 27 O 25/10

Urteil 27 S 25/10 vom 12.04.2011

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. Dezember 2010 – 4 C 426/09 – geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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