27 S 24/10 - 07.04.2011 - Kanzlei Schertz Bergmann verdient an Abmahngebühren

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die örtliche Zusträndigkeit in einen Abmahn-Gebührenstreit im Nachgang zu einem Verfahren über Berichterstattung über Mario Barth und seiner Beziehung zu seinem Vater.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Mario Barth vs. WAZ Women Group GmbH

07.04.11: LG Berlin 27 S 24/10 Mario Barth vs. WAZ Women Group GmbH

Verhandelt wurden zwei Parallelverfahren

27 S 21/10 Mario Barth gegen 1&1 Mail & Media GmbH

und

27 O 20/10 Mario Barth gegen 1&1 Internet AG. Urteil


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Reich
Beklagtenseite: Kanzlei Dr. Caspers & Partner; RA Weber


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

07.04.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Überall geht es um die Erstattung von Abmahnkosten. Mario Barth hat sich gegen den Artikel gewehrt (Vater, Geld, arm…). In allen drei Fällen haben die Amtsrichter die Klagen abgewiesen. Gleichwohl halte ich die Entscheidungen für falsch. Wir haben immer noch § 32 ZPO, den Fliegenden Gerichtsstand. Ein Fall aus Ostfriesland bleibt dort, aber bei Mario Barth ist das was anderes, das gehört hierher, bei solchen Prominenten, die deutschlandweit bekannt sind. Die gesamte Berichterstattung hat die Kammer beschäftigt. Ist es Privatsache? – Nein. Wenn sich Mario Barth anders gebärdet hätte – hat er aber nicht. Letzte Frage: Das hier ist eine Angelegenheit mit drei Gegenständen. Das hätte man in einem Aufwasch machen können. Mit kumulierten Gegenstandswerten. Da kommt etwas weniger dabei heraus. Ich nehme an, wir sollen´s entscheiden.

Klägeranwalt Reich: []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wenn, dann die Gegenstandswerte, die auch dem Kammermaßstab entsprechen.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 226 C 128/10, welches sich für unzustänmdig erklärte, geändert und eine Zuständigkeit zugesprochen wurde, ebenso die Abmahnkosten. Diese jedoch etwas geringer. Die Revision bezüglich der örtlichen Zuständigkeit wurde zugelassen.

Der Beklagte ging zum BGH, stellte allerdings einen falschen Antrag.

[bearbeiten] BGH VI ZR 140/11 vom 17. April 2012

Der BGH wies die Revisison zurück, weil der Antrag nicht auf die Zuständigkeit gerichtet war.

Aus dem BGH Beschluss

Das Berufungsgericht hat eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesprochene Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage begründet, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO gegeben ist, so liegt darin regelmäßig eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 398,81 €
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung eines Beitrags in dem von der Beklagten betriebenen Internetportal www.gmx.net entstanden sind. Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig gehalten und die auf Zahlung von 546,69 € gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 398,81 € zu zahlen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug bestehe, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 552 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Sie richtet sich allein gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache. Insoweit ist sie aber nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 7).

[bearbeiten] Kommentar

Die Kanzlei Schertz Bergmann kann man getrost Abmahnkanzlei nennen, die u.a.eine Kanzlei, die über die Abmahnkosten ihr Geschäft mit den Persönlichkeitsrechten aufrecht hält.

Weshalb sorgt nicht das Management von Comedian Mario Barth für ordentliche Presseberichterstattung?

Müssen dafür die Gerichte herangezogen werden?

Aus dem Internet ist dass leidige Thema Mario Barth und sein Verhältnis zum Vater nicht verschwunden. Es wird kaum verschwinden.

Das wird die Zensurkanzlei Schertz Bergmann auch nicht schaffen. Diese Geldquelle ist dieser Kanzlei bis jetzt allerdings dank der heutigen Rechtsprchung sicher.

Die Zensurgerichte funktionieren gut als Gelddruckmaschinen.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

[8Kategorie:Bericht Aktenzeichen|10 27 S 020/10]]

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