27 S 16/08 - 07.07.2009 - Sieben fast gleiche Sachen, sieben Gebühren
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Höhe und das generelle Maß anrechenbarer Anwaltsgebühren. Ob zu Recht eine Sache siebenmal berechnet wurde oder zu Unrecht oder ob es doch sieben verschiedene, wenn auch ähnliche Fälle waren.
Es geht um die wichtigste Frage der Zensuranwälte, und das Anwaltshonorar.
[bearbeiten] Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH vs. Kirchner
07.07.09: LG Berlin 27 S 16/08
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Hückstedt
Richterin: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Berufungskläger: Kanzlei Damm & Mann; RA Dr. Nieland
Berufungsbeklagte: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Eisenberg
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
07.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Frau Becker: […] Sie wollen ja nicht geadelt werden [zu RA Eisenberg].
Beklagtenanwalt Eisenberg: Durch sie schon.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nach bisheriger Kammerrechtsprechung gehen wir davon aus, dass es sich um mehrere Sachen handelt, wenn verschiedenen Beteiligte vorhanden sind.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Ich wäre doch neugierig, wie sie es in der Sache sehen. Auch bei innerem Zusammenhang, bei mehreren Störern, ist es trotzdem eine Sache.
[…]
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Hier hält sich ja mit Frechheiten keiner zurück, Herr Eisenberg. Das Fehlverhalten eines Anwalts muss im Innenverhältnis geklärt werden.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Einmal Störer-Autor, einmal Störer-Verleger. Es gibt Print- und Online-Verantwortliche. Es besteht erheblicher Anlass anzunehmen, dass es verschiedene Verantwortliche gibt … Verantwortungsdifferenzen … sie können doch nicht verantwortlich bestreiten …
Klägeranwalt Dr. Nieland: Doch.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Lassen sie mich ausreden.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Das ist falsch.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Einer trat wegen dieser Veröffentlichung aus der Geschäftsführung zurück. Anwalt hält es nicht für erforderlich, zu begründen. […] Natürlich ist es bei Herrn Buske auch nicht anders, bei komplizierten Fällen. Der Anwalt kümmert sich um seine eigene Sore, er klagt das selbst ein. Ausreden lassen!
Klägeranwalt Dr. Nieland: Nicht eine halbe Stunde reden.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Sie können streiten, ob ich Fehler gemacht habe, beim Amtsgericht Tempelkreuz klagen, aber das muss doch nicht der arme Herr Kirchner ausbaden.
Klägeranwalt Dr. Nieland: § 15.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Kam der Auftrag von Kirchner nicht später, erst nur für die GmbH?
Klägeranwalt Dr. Nieland: Bei innerem Zusammenhang ist das eine Angelegenheit. Alles spielte sich innerhalb weniger Stunden ab.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Drei Tage.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Nee, nee. Sie haben es selber aufgeschrieben. Es kann zeitlich nicht enger liegen. Die inhaltliche Klammer ist evident. Das Gesetz sagt, es kann gebündelt werden.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Fortsetzungszusammenhang.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Das interessiert hier nicht, determiniert nicht die gebührenrechtliche Behandlung. Da gibt´s ´n Rabatt.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Warum soll´s Rabatt geben?
Klägeranwalt Dr. Nieland: Sie wollen Kasse machen.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Bei einheitlichem Vertrag könnte man insgesamt darüber verfügen. Hoffmeister darf ich doch nicht sagen, was ich mit Kirchner mache und umgekehrt. Wir haben es doch nicht mit Bäumen zu tun! Die teilen doch nicht das Anwaltsverhältnis. Es könnte ja auch Interessenwidersprüche geben. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit … ist geschütztes Rechtsgut … Über die wurde mal als Paar geschrieben [mehr nicht]. Aus Sicht der Rechtsuchenden wollen die ihr Schicksal aneinander binden. […] Wenn die zu ihnen gekommen wären, dann hätten die verloren.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Dann wären sie nicht so abgezockt worden. Siebenfache Gebühr!
Beklagtenanwalt Eisenberg: Nicht mal die eigene Homepage gesäubert.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Hat sie. Alle sechs Abmahnungen sind am selben Tag raus.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Nein.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Warum soll hier kein innerer Zusammenhang bestehen?
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir haben dazu schon beraten. Man kann es auch gut andersrum sehen. Immerhin hat der Inhaltsverantwortliche nicht reagiert.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Wir haben den Printvertreter abgemahnt – es antwortet jemand anders [als im Impressum etc. ausgewiesen].
Klägeranwalt Dr. Nieland: Derjenige, der saubermacht, ist der Domaininhaber.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Sie haben nicht verstanden, was ich gesagt habe. Alle Artikel blieben im Internet. „Economy“ hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, sondern sie. Was soll einer dann machen? Dann wird ein dritter Auftrag erteilt. Die Verlagsholding wurde dann angegangen. Die war dann in drei Wochen nicht mehr zuständig.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Sie meinen, das ist wegen Ihnen?
Beklagtenanwalt Eisenberg: Wer weiß.
Klägeranwalt Dr. Nieland: […]
Beklagtenanwalt Eisenberg: Wenn sie Anträge stellen, die für die Gerichte nicht handhabbar sind, sind sie selbst schuld.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Außerhalb Dienstags und Donnerstags ist hier also Generalstreik? Das soll der Grund sein? Er hat doch Rahmenverhältnis … Mehr Arbeitsaufwand in einer siebenfachen Angelegenheit – ja, aber nicht in diesem Maße. Er brauchte doch immer nur „Copy + Page“ drücken.
Beklagtenanwalt Eisenberg: […]
Klägeranwalt Dr. Nieland: Der Reihe nach.
Beklagtenanwalt Eisenberg: 2,5-facher Wert und siebenfacher Streitwert. Andere werden sagen, 0,8 – nicht 2,5. Noch Andere 0,5. Wer zahlt mir das dann? € 210.000,- Streitwert.
Klägeranwalt Dr. Nieland: Sie sollten einen kumulierten Streitwert für alle bilden.
Beklagtenanwalt Eisenberg: Man kann nicht in Streitgemeinschaft gesteckt werden. In der ganzen Haltung von Dr. Nieland geht es um die Missachtung der Rechte der Verletzten und deren Anwälte werden zu Gebührenschneidern erklärt. Der erste Zugriff des Anwalts ist wichtig. Ein schneller und sicherer Weg muss eingeschlagen werden. Eine Schadensbegrenzung ist dabei wichtig.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir gehen in uns.
Am Ende des Verhandlungstages wurde die Berufung des Berufungsklägers zurückgewiesen.
[bearbeiten] Kommentar
Diese Sacher hatte einen Nachspiel.
Der BGH entschied mit VI ZR 261/09 am 27.07.10
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
- a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.
- b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.
und verwies die Sache zurück ans Landgericht Berlin.
09.12.10: Das Landgericht Berlin wies die Klage zurück.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.