27 S 11/08 - 03.03.2009 - Honorarstreit - Eisenberg - Moser; BGH entscheidet

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH vs. Moritz Hunzinger

03.03.09, 12:00 27 S 11/08 TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH vs. Hunzinger


Im vorliegenden Fall wurde auf Grundlage eines konkreten Berufungsverlangens zwischen den Anwälten und dem Gericht Allgemeines zum Thema Verfahrenstrennung und Gebührenschinderei erörtert.


Terminrolle Landgericht Berlin, 03.03.2009

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky

[bearbeiten] Die Parteien

Klägeranwalt: Kanzlei: Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; vertreten durch RA Eisenberg
Beklagtenanwalt: Kanzlei: Moser Bezzenberger GbR; vertreten durch RA Moser

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: Hier haben wir die schöne, spannende Frage, ob man bei Unterlassungserklärungen und Gegendarstellungen getrennt abrechnen kann. Es gilt auch zu schauen: sind die Texte in der Internet- und in der Print-Version identisch?

Klägeranwalt Eisenberg: ... mangelhafte Beratung ... Der 9. Senat gibt seine Rechtsprechung [...] auf. Bild und Text getrennt ... gegen FAZ - das wollen die aufgeben. Nix gegen, wenn das geklärt wird. Wenn wegen einer Veröffentlichung drei Ansprüche geltend gemacht werden, dann ist es eine Sache, gemäß § 15 RVG - egal wie das beim Anwalt vertragstechnisch geregelt ist. Wenn es keinen sachlichen Grund für Verfahrenstrennung gibt ... Man muss auch gucken, wie der Anwalt die Partei berät. Allgemein besteht eine Schadensminderungspflicht, nicht trennen ... Jetzt habe ich von ihnen gelernt, dass ich einen Fehler mache.

Vorsitzender Richter Mauck: Ach so, interessant ... machen´s doch auch so ...

Klägeranwalt Eisenberg: Ich bin doch ein Mietgehirn.

Richter von Bresinsky: Manche sind mehr Anwalt als Andere.

Klägeranwalt Eisenberg: Mein Eindruck ist, dass die Verlage, z.B. Handelsblatt, das immer in einem Auftrag erteilen. Ich als Anwalt mit anderen Mandanten ... dann muss ich ... Schweizer kommt schon bei Forderungen von € 300,- angeschissen ... sie sollten nicht die Rechtsprechung des 9. Senats ... aber Nippe hat mir gesagt: "wir geben das auf." Übrigens auch voll, weil dann auch die Nebenrechnungen zum Gegner kommen.

Richterin Becker: Wurde was entschieden?

Klägeranwalt Eisenberg: Haben uns mit Dr. Mann verglichen.

Richter von Bresinsky: Kriegen wir das schwarz auf weiß?

Klägeranwalt Eisenberg: Ich wollte ihm nur sagen, was Nippe gesagt hat. [...] Die Ertragslage bei den Verlagen in den USA ist extrem schmal. Die Zeitungen haben zu kämpfen. Alle Verlage leiden drunter ... sagen, der Eisenberg macht Gebührenschinderei ... vielleicht auf Basis des § 15, RVG. Die Richter beim Amtsgericht Tempel-Kreuz sagen schon langsam zu mir: "könn´se nich´ mal woanders hingeh´n mit ihrem Scheiß?"

Beklagtenanwalt Moser: Wir sind ja einer Meinung. Aber mal weg von der abstrakten Sache. Schön, dass sie diesen Fall mal wieder zum Idealfall machen.

Klägeranwalt Eisenberg: Gar nicht so viel. Vier Sachen draus gemacht.

Beklagtenanwalt Moser: Wenn der Mandant es so will, dann entspricht man bei Verfahrensteilung nur dem Mandantenwillen. Beim Verhalten des Verlages nicht unbedingt zur Schadensminderung verpflichtet.

Klägeranwalt Eisenberg: [...] Es ist doch die Frage, müssen die ihren Arsch zu mir schwingen oder geht´s am Telefon, mit Vollmacht für mich? Ich war zwölf Jahre im Kammervorstand ... Ob der Wille des Mandanten das Himmelreich ist? Frage, ob vorgerichtlich, Abmahnerei - die macht man doch nur, damit kein Gericht bemüht werden muss. Wir sind hier alle mehr oder weniger gekniffen. Vielleicht zum BGH tragen, und dann wissen wir ganz genau ... Gegendarstellung, so´ne Abgreiferei ...

Vorsitzender Richter Mauck: Die Sache wurde erörtert. Wir werden beraten.


Nach der Beratung des Gerichts wurde bekanntgegeben, dass die Berufung zurückgewiesen wurde, die Revision wurde zugelassen. Die TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH wurde zur Zahlung verurteilt.

[bearbeiten] Kommentar

In diesem Verfahren wurde erneut deutlich, dass die Zensurverfahren in erster Linie Anwaltshonorar-Verfahren sind. Die Anwaltshonorare sind wesentliche Grundlagen für die Bereitschaft der Zensuranwälte an der Entwicklung der Zensurregeln mitzuarbieten. Dafür wird sogar die Revision beim BGH zugelassen. Der BGH soll einheitliche Honorarregeln für die Zensoren erarbeiten. Standardisierung ist Vorraussetzung f+r effektive Fließbandarbeiit der deutschen Zensurorgane angesichts des zu bändigenden Internets und der auf die Gesellschaft zukommenden Konflikte.

[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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