27 O 961/10 - 10.05.2011 - Privatsphaere von ehemaligen RAF-Terroristen
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Publizierung von Informationen aus der Privatsphäre des aus der Haft entlassenen ehemaligen RAF-Terroristen Stefan Wisniewski.
| BUSKEISMUS BERICHT | |
[bearbeiten] Stefan Wisniewski vs. Axel Springer AG
10.05.11: LG Berlin 27 O 961/11
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Eisenberg Dr. König Dr. Schork; RA Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RA Prof. Dr. Hegemann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
10.05.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Mauck: … die Sachen sind bei unterschiedlichen Senaten des Kammergerichts gelandet, und die haben auch unterschiedlich entschieden. Wir neigen der Entscheidung des Neunten Senats zu. Wenn es der Sozialsphäre zugerechnet werden muss, dann darf … es sei denn … unwahr oder Prangerwirkung. Ist eine Gütliche Einigung denn möglich? Wohl sicher nicht.
Klägeranwalt Eisenberg: Der Zehnte Senat hat ja die Einstweilige Verfügung bestätigt. Die Frage, ob jemand ´nen Sohn hat, ist Privatsphäre. Hier besteht gesteigerter Anonymitätsanspruch. Der Neunte Senat irrt, wenn er meint, dass alles aus der Sozialsphäre veröffentlicht werden darf. Die Berichterstattung erschwert, ja verunmöglicht ihm die Integration … Das würde ja heißen, dass er im Lichte der Öffentlichkeit sein Leben weiterentwickelt. Der Zehnte Senat hat die Veröffentlichung seines Bildnisses untersagt – auch auf öffentlichem Straßenland. Es liegt ja auf der Hand, dass er gesteigerten Anonymitätsbedarf hat. []
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ein Satz. Die Eingriffsintensität ist hier ungleich geringer, als in den von ihnen genannten Fällen. Auch der Neunte Senat hatte eine Fotoveröffentlichung untersagt – ok. Ansonsten bleiben nur noch ein paar nackte Lebensdaten, worauf die Bevölkerung durchaus einen Informationsanspruch hat: wovon lebt er? Auch nicht weiter genannte Familienverhältnisse. Ein Sohn, ohne Ehe. Für eine Rückbindung aus dieser Information auf den Mann ist diese Information viel zu dürftig. Das ist alles sehr abstrakt.
Klägeranwalt Eisenberg: Für einen Unterlassungsanspruch muss nicht gegeben sein, dass ein breites Publikum ihn identifizieren kann. Das Kindesalter, das der Partnerin wird angegeben. Auch Namen … Das ist noch nicht erkenntnisstark, aber Leute aus dem Umfeld können diese Informationen bis zu einer Erkenntnis komprimieren. []
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Sie haben ja auch keine Mordtaten begangen.
Klägeranwalt Eisenberg: Ja, aber das hat er ja gesühnt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Zehnte Senat, zu dem es kommen wird (und nicht der Neunte), dass der das halten wird.
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Das werden wir sehen.
Klägeranwalt Eisenberg: Erst kürzlich [gab es eine Entscheidung]: Abstammungsverhältnisse gehören zur Privatsphäre, zwar nicht zur Intimsphäre, aber auch nicht zur Sozialsphäre.
Vorsitzender Richter Mauck: Gut, wir nehmen die Anträge auf.
Zum Schluss des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.