27 O 954/09 - 20.10.2009 - Schertz verliert erneut für Schrempp

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung in Bild-Online, in der bzw. durch die Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts von Herrn Schrempp entstehen und an der auch die inhaltliche Darstellung bezgl. beschrittener Gerichtswege bemängelt wurde.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Prof. Dr. h.c. Schrempp vs. BILD digital GmbH & Co. KG

20.10.09: LG Berlin 27 O 954/09

Verhandelt wurde an diesem Tage gegen Bild Online und die Printausgabe 27 O 934/09

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Dr. Schertz
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue L.L.P.: RA Prof. Dr. Hegemann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

20.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es auch um ein Gegendarstellungsverfahren. Auf den Webseiten von „BILD“ … War der Rücktritt von Schrempp ganz freiwillig oder nicht? Wir haben hier die Besonderheit, dass am 24.09.09 veröffentlicht wurde. Am 25.09.09 wurde die Gegendarstellung verlangt, die formal nicht korrekt war, weil nicht Herr Schrempp, sondern nur sein Anwalt Herr Dr. Schertz unterschrieben hatte. Am 26.09.09 aber schon wurde die Berichtigung veröffentlicht. Die Berichtigung kam einem formkonformen Gegendarstellungsverlangen zuvor. Hier ist die Sache recht belanglos.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Nein, überhaupt nicht belanglos. Er hat alle Instanzen verloren, bis zum BGH … genau andersrum … Entscheidung vom Landgericht Hamburg …

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Die passt hier nicht.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Egal.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Passt nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nö, passt nicht.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wenn ich einen berichtigten Text drucke, gleichwertig mit dem Ersttext, dann … [Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz versucht zu unterbrechen] … hier ist das nicht irgendeine Veröffentlichung, sondern ein berichtigender Text mit dem selben Aufmerksamkeitswert, der die Dinge vollständig abdeckt. [es entsteht ein Streit zwischen den Parteien, ausgelöst durch ein Zwischenrufen seitens Dr. Schertz.] Sie haben es mit Erfolg geschafft, mich zu unterbrechen.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Der Text ist in einer Bleiwüste versteckt.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Nein, bitte mal genau prüfen, er ist auf der gleiche Seite.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir sind hier bei „BILD-online“.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ok. Welches berechtigte Interesse bestand dann an der ursprünglichen Gegendarstellung?! Geht es um den Unterschied, ob z. B. der Mörder aus dem 17. oder 21. Stock gesprungen ist?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wenn es viele waren, die gezweifelt haben, die müssen sich artikuliert haben.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Er läuft hier aus …

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ich verbitte mir das!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Na, nicht so wie bei Eisenberg.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Die Erstmitteilung bezog sich auf den Umstand, Schrempp hat Kritiker mundtot machen wollen, und das ging bis vor den BGH. Es waren aber nicht Kritiker – Plural -, sondern nur einer! [] Sie verstecken ihre Gegendarstellung in einer Meldung. Damit ist aber dem berechtigten Interesse nicht genüge getan. Es besteht der Grundsatz der Waffengleichheit. Das war aber nur eine kleine Meldung. Der Gesetzgeber sieht Anderes vor. Das wäre eine neue Rechtsprechung der Kammer.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Sie behaupten hier eine Rechtsprechung, die es nicht gibt.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Im „Menzel“ …

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ach dort! Das berechtigte Interesse ist Anspruchsvoraussetzung nach § 10 LPG. Das ist hier nicht vorhanden. Bestand es denn ursprünglich? Da habe ich doch erhebliche Zweifel. Es liegt ja kaum über der Wahrnehmbarkeitsgrenze. In der Abdruckanordnung verlangen sie ja selbst eindeutig, dass in der Rubrik „Gewinner / Verlierer“ …

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Das ergibt sich aus dem Gesetz.

Richterin Frau Hoßfeld: []

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: []

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Es ist ausgeurteilt. Rubrik Nachrichten … Kosten …

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Mittig.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Im Text wird eben nicht geschrieben „wie BILD berichtete“.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Sie räumen nur bezüglich des Plurals die falsche Berichterstattung ein, nicht aber in Bezug auf den Prozessgang bis zum BGH“.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Der Leser versteht das für beide Punkte. Sie verstehen die Gegendarstellung grundlegend falsch. Das formalisierte Gegendarstellungsrecht bietet ihnen nur Fakten auf Fakten, aber keine Fehlereingeständnisse und Kotaus.

Antragsteller- / Klägeranwält Dr. Schertz: Sie schreiben nicht explizit, dass der BGH-Punkt falsch war.

Die mündliche Verhandlung erreichte ihr Ende, das Gericht zog sich zur Beratung zurück, und gab am Ende des Verhandlungstages bekannt, dass die Einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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