27 O 848/10 - 22.03.2011 - Kanzlei Schwenn gegen Google -Snippets
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Bewertung und ein Verbotsbegehren gegen Google-Snippets, in denen u.a. die folgende Passage Showbusiness: Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab… aus einem Artikel der Tageszeitung "Die Welt" angezeigt wurden.
| BUSKEISMUS BERICHT | |
[bearbeiten] Bastian Sick vs. Google Inc.
22.03.11: LG Berlin 27 O 848/09 Bastian Sick vs. Google Inc.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richterin am Landgericht: Frau Maus
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Schwenn und Kollegen; RA Dr. Mathias Mailänder
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; RAin Heymann, Frau Bahrendorf, Herr Gehrmann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
22.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um Unterlassungsansprüche gegenüber den Suchergebnissen von Google-Snippets. Der neunte Senat des Kammergerichts sagt nein. Der Google-Nutzer weiß, was dahintersteckt. So klug sollte der Nutzer sein, nachzuschauen.
Klägeranwalt Dr. Mathias Mailänder: Es geht um die Eindruckserweckung.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Aber die Besonderheiten des Internets …
Klägeranwalt Dr. Mathias Mailänder: Hier aber, wenn ich auf der Suche nach etwas anderem bin, dann nehme ich das hier nur zur Kenntnis.
Beklagtenanwältin Heymann: Es ist so: Unsere Seite wird wahrgenommen als Ergebnisliste mit Hinweisen. Wir sind nicht vergleichbar mit Bild-Schlagzeilen. Wir geben nur Hinweise auf Drittseiten. Natürlich ist es klar, dass wir keine vollständigen Inhalte zeigen. Dann kommt es lt. [anderen Gerichten] auf den Kontext an. „Hat die Person xy ein Intelligenzproblem?“ Jeder Nutzer muss den Gesamtkontext sehen. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers kommt lt. [] Gericht nicht in Betracht. Wir sind hier nicht im Printbereich. Wir sind darauf ausgelegt, dass wir auf Drittseiten verweisen.
Klägeranwalt Dr. Mathias Mailänder: Ich schaue mir aber nicht jedes Suchergebnis im Vollinhalt an. Selbst bei schlagwortartiger Verkürzung …
Beklagtenanwältin Heymann: Ist ja aber nicht …
Klägeranwalt Dr. Mathias Mailänder: Ist ja noch mehr …
Beklagtenanwältin Heymann: Das Suchergebnis weist ja auch mit Punktauslassungen darauf hin, dass es nur Ausschnitte sind. Gegenfrage: Wie stellen Sie sich denn eine Präsentation vor?
Klägeranwalt Dr. Mathias Mailänder: Mit einer Kenntlichmachung als Satire.
Beklagtenanwältin Heymann: Nein. Es geht hier um Drittseiten.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut. Wir müssen das entscheiden. Es ist nicht klar, welcher Senat dann damit befasst sein wird … .
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass eine Einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Der Kläger ging in Berufung.
25.07.11: Berufung 10 U 59/11. Das Kammergericht wies die Berufung zurück.
[bearbeiten] Kommentar
Die Kanzlei Schwenn & Krüger ist bekannt das erste Internet-Archivverbot erreicht zu haben:
Negerkalle HansOLG 7 U 53/07 / LG HH 324 O 468/06
Die Kanzlei vertritt in den Zensurkammern umstrittene Geschäftsleute, DDR-Akteure u.a. komische Typen.
In diesem Verfahren versucht die Kanzlei Schwenn & Krüger, Google zur Zensur zu zwingen.
Die DDR-Zensuridiologie erreicht uns in den Gerichtssälen, versteckt hinter den Persönlichkeitsrechten.
[bearbeiten] Diskussion im Interent
- lawblog 04.03.2011
- lawblog - Berufungsverfahren
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.