27 O 832/09 - 20.10.2009 - Eisenberg ./. Axel Springer AG

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BUSKEISMUS


Bericht

alien_eisenberg.jpg

[bearbeiten] Eisenberg ./. Axel Springer AG

20.10.09: LG Berlin 27 O 832/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Veröffentlichng in der BILD des Fotos vom Rechtsanwalt Johannes Eisenberg und mit allerhand satirischem Text. Herr Eisenberg wendet sich gegen die Bildveröffentlichung und gegen die Frage: Sind die Aliens schon unter uns? Johnny Eisenberg tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern.

Wir wissen, dass Rechtsanwalt Johannes Eisenberg gegen alle Bildnisse seiner Person in Zeitungen und im Internet vorgeht, wie das auch die Geheinmdienstler tun. Versuchen Sie bei Google nach Bildnissen von Rechtsanwalt Johannes Eisenberg zu suchen. Sie werden kein Foto finden.

Anders beim BILD-Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Hegemann.

Siehe auch Erläuterungen zum Korpus Delicti von Rechtsanwalt Kompa: Kollege E. - the man without a face

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork ; RAin Dr. Schork
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue L.L.P.; RA Prof. Dr. Jan Hegemann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

20.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Kai Diekmann, Achim Sander und Rolf Schälike

Richter Mauck (Vorsitzender Richter am Landgericht; VRLG): Guten Tag! Wir können anfangen, die Sache Eisenberg ./. Axel Springer AG zu verhandeln. Wir haben für den Antragsteller Frau Dr. Schork –

Rechtsanwältin Dr. Schork (RA’n): Es gibt zwei Schriftsätze von uns.

VRLG Mauck: – mit Schriftsätzen vom 19.10.2009, von denen der Antragsgegnervertreter Abschriften erhält.

RA’n Dr. Schork: Uns liegt die Widerspruchsbegründung nicht vor.

VRLG Mauck: Für die Antragsgegnerin haben wir –

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hegemann (RA): – den Justitiar Herrn Geritz.

VRLG Mauck: – sowie Prof. Dr. Hegemann.

RA Prof. Dr. Hegemann: Mit Schriftsatz vom 19., den wir vorab zugestellt haben.

VRLG Mauck: Herr Eisenberg wendet sich gegen die Bildveröffentlichung und dass er sich die Frage gefallen lassen muss: Sind die Aliens schon unter uns? Johnny Eisenberg tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern. Das haben wir untersagt, und zwar mit der Erwägung – – Dass das Satire ist, das haben wir gesehen, und dass der Artikel auch nicht menschenwürdeverachtend ist, wenn Herr Eisenberg mit einem Alien in Verbindung gebracht wird, das sehen wir auch. Man denkt an E.T., aber nicht an das fürchterliche Monster aus dem gleichnamigen Film. Die Frage ist, ob jemand, der sich nicht ständig im öffentlichen Leben bewegt, als Satireobjekt vermarktet werden darf. Da kann man sich nicht irgendeinen schnappen und kann die Nase satirisch verwursten. Es muss eine Person sein, die in gewisser Weise in der Öffentlichkeit steht oder in die Öffentlichkeit geraten ist und Anlass gegeben hat, dass man sich mit ihr satirisch beschäftigt. Das ist hier die Frage. Ich muss ehrlich sagen, die Artikel, die Sie eingereicht haben, sind uns meist nicht bekannt. Es ist in der Tat so, dass sich Herr Eisenberg die Frage gefallen lassen muss – – Sein Auftreten ist nicht immer so vor Gericht, wie man es von einem Anwalt erwartet. Darüber ist berichtet worden, und zwar deutlich.

RA’n Dr. Schork: Ich unterbreche, wenn Sie länger etwas dazu sagen. Wir haben es eben erst ansehen können, und das aufgrund der Entourage von Prof. Hege­mann nur zwischen Tür und Angel.

RA Prof. Dr. Hegemann: Ich habe es gestern vorab zugefaxt, damit man sich vorbereiten kann.

RA’n Dr. Schork: Ohne Anlagen. Wir müssen uns das anschauen.

VRLG Mauck: Es ist zugestanden.

RA’n Dr. Schork: Es ist so, dass ich zu jedem einzelnen Artikel sagen kann, sie sind verboten. Das sieht man denen an. Da sind die entsprechenden Stellen durchgestrichen.

VRLG Mauck: Darum ging es mir gar nicht, ob das wörtlich richtig zitiert wurde oder wie auch immer. Wir wissen, wie das Gebaren von Herrn Eisenberg hier manchmal ist, und dass darüber öffentlich berichtet worden ist, steht auch fest. Die Frage ist nur, ob das alleine ausreicht, zu sagen, man kann ihn in irgendeiner Weise dem Publikum mehr oder weniger vorführen. Dass Springer, die Bild-Zeitung, das witzig findet, was hier passiert ist, davon kann man ausgehen. Aber muss eine Person wie Rechtsanwalt Eisenberg sich so etwas gefallen lassen? Er ist nicht vergleichbar mit Lagerfeld oder Claudia Roth, um von Alien zu sprechen oder grünen Männchen vom Mars. Herr Eisenberg hat nur vor Gericht eine gewisse Bekanntheit, in Juristenkreisen. Richter, Anwälte, alle kennen ihn. Der normale Bild-Zeitungs-Leser kennt ihn nicht, und kann er ernsthaft etwas damit anfangen: Er „tarnt sich als Anwalt, kämpt gegen investigative Medien“? Wenn nur gemeint sein sollte, dass ihm manchmal der Kragen platzt, er ausrastet – –

RA’n Dr. Schork: Das steht nicht drin.

VRLG Mauck: Das steht nicht drin. – Kann man damit irgendetwas anfangen? Was soll sich der Leser darunter vorstellen? Was ist mit dieser Satire gemeint?

RA Prof. Dr. Hegemann: Herr Vorsitzender, es trägt ein bisschen aus der Kurve, wenn es sich bei der Erkenntnis darstellt, dass es sich um Satire handelt und auch nicht menschenwürdeverletztend ist, jetzt auf eine Prüfziffer zu gehen und zu sagen: Kann der Leser etwas damit anfangen?, und dies zur Messlatte für die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Satire zu machen. Dann geht das Gericht hin und prüft inhaltlich, was Satire sagt und was der Leser versteht. Ich halte das für außerordentlich gefährlich. Es ist eigentlich nicht eine Prüfung, die der Kammer obliegt. Sie stellen aber die Frage: Kann der Leser etwas damit anfangen? Als Antwort auf diese Frage, nachdem ich bezweifelt habe, ob man diese Frage richtigerweise stellen kann bei der Zulässigkeit der Prüfung einer Satire: Die Antwort ist natürlich Ja; denn auch der Leser der Bild-Zeitung – wir haben das vorgetragen –, das ist Bild Berlin-Brandenburg, die Lokalausgabe, kennt Herrn Rechtsanwalt Eisenberg sehr wohl aus zahlreichen Berichterstattungen, aus der Fülle der Gegendarstellungen, die in schöner Regelmäßigkeit für seine Mandanten Rechtsanwalt Eisenberg mit persönlicher Unterschrift in die Zeitung setzen lässt. Die Antwort auf Ihre Frage ist Ja. Ich halte allerdings die Frage schon für problematisch.

VRLG Mauck: Ich wollte an sich darauf hinaus – – Wir müssen abwägen das öffentliche Interesse an dieser Art der Satire und das Interesse von Herrn Eisenberg, davon verschont zu bleiben. Es spielt schon eine Rolle, ob das irgendetwas mit dem zu tun hat, was Sie vorgetragen haben: dass er manchmal ausrastet.

RA Prof. Dr. Hegemann: Genau das ist der Inhalt dieses Textes und spielt bei der Abwägung dann wieder eine Rolle. Wir sprechen über das, was Herr Rechtsanwalt Eisenberg in schöner Regelmäßigkeit in seiner beruflichen, also in der Sozialsphäre tut, und zwar in einem besonderen Gebiet der Berufs- und Sozialsphäre, nämlich in einem solchen, das qua definitionem an die Öffentlichkeit gerichtet ist, in der öffentlichen Verhandlung vor Straf- und Zivilgerichten. In diesen öffentlichen Verhand­lungen führt er sich auf, wie er sich aufführt. Das wissen wir alle. Darüber ist x-fach berichtet worden, und zwar nicht über die konkreten Prozesse und die Argumente, die ausgetauscht worden sind, sondern immer wieder das blanke Erstaunen darüber, wie ein Rechtsanwalt sich in dieser Form vor Gericht aufführen kann und Gerichte offenbar machtlos sind.

RA’n Dr. Schork: Kann ich etwas dazu sagen?

RA Prof. Dr. Hegemann: Frau Schork, lassen Sie mich meinen Gedanken zu Ende führen.

RA’n Dr. Schork: Sie haben mehrfach ausgeführt – das ist immer das Gleiche –, es ist so, wir müssen dogmatisch die Frage stellen – – Sie sagen, die Kammer sagt, es ist eine zulässige Satire, und jetzt muss man abwägen. Es ist unseres Erachtens schon so – dazu sagt die Gegenseite überhaupt nichts –, dass die Bildveröffentlichung an sich – – Es ist keine Bildmontage, es ist einfach eine Porträtaufnahme, die ist nicht verfremdet, das ist einfach ein Foto, und darauf ist er erkennbar. Dieses Foto ist unzulässig verbreitet worden, weil es keine Einwilligung gibt und Herr Eisenberg – der nächste Punkt – keine Person der Zeitgeschichte ist. Diese Frage müssen Sie beantworten, da das in all den einschlägigen Entscheidungen, die wir kennen – LG, OLG –, berühmte Personen, Personen der Zeitgeschichte waren oder dass sie in einer Art in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie der Bildrechte verlustig gegangen sind. Das ist hier nicht der Fall. Es gibt hier keinen Zusammenhang zu einem konkreten Fall in all den anderen Veröffentlichungen. Wobei wir wissen, dass diese persönlichen Ausführungen, die hier stehen – das können wir Ihnen im Einzelnen vortragen –, untersagt worden sind. Das weiß Herr Prof. Hegemann genau, wo immer er sich bedient. Wer hat eigentlich ein solches Dossier verbotener Veröffentlichungen sich erstellen lassen oder es sich selber unterhalten? Genau diesen Zusammenhang gibt es hier nicht. Es ist die erste Veröffentlichung nach einer ganzen Reihe von Veröffentlichungen, die Sie aufgeführt haben, die seit Monaten über uns ergehen oder Herrn Eisenberg betreffen, die wirklich völlig losgelöst sind von jeder beruflichen Tätigkeit von ihm. Er wird doch nicht deshalb zur Person der Zeit­geschichte, auch nicht relativer, weil er als Strafverteidiger und gegebenenfalls Presse­rechts­anwalt auch einmal in die Öffentlichkeit tritt. Es ist ein anderer Fragenkreis, das haben wir tausend Mal erörtert, im konkreten Strafverfahren als Organ der Rechtspflege, in Ausübung dieser Tätigkeit anlässlich eines besonderen Strafverfahrens – das für sich nicht besonders gravierend ist –, ob man in diesem Rahmen ertragen muss, gefilmt und fotografiert zu werden. Darum geht es nicht. Es kann nicht angehen, dass ein Rechtsanwalt, der nichts anderes ist, lokal bekannt als Strafverteidiger und Presserechtler, nur im Rahmen dieser beruflichen Tätig­keit, in Ausübung, nichts anderes – es liegt nichts vor, wo Herr Eisenberg in irgendeinem anderen Zusammenhang in die Öffentlichkeit getreten wäre und dann seines persönlichen Bildrechts verlustig geht –, unabhängig von den Fragen, von einem Artikel, der seine Tätigkeit betrifft, es dulden muss, dass man sein Bildnis zeigt, dass er darüber nicht mehr bestimmen kann. Das ist schon einmal die erste Frage. Er ist nicht seines Rechts verlustig gegangen, weil er Strafverteidiger ist und einen Stil hat, den kaum jemand hat, und weil er laut ist. Deshalb geht er nicht seines Bildrechts verlustig und muss nicht dulden, in jedwedem anderen Zusammenhang gefilmt und fotografiert zu werden und der Öffentlichkeit präsentiert zu werden. Die Bildveröffentlichung ist also schon unzulässig. Wenn Sie sagen würden, das wäre zulässig: Ist das im Rahmen einer Satire noch in Ordnung? Was es hier offensichtlich ist. Im Berichtszusammenhang, den Prof. Hegemann dem jetzt zuschreibt, steht das überhaupt nicht drin. Es ist kein Bericht über eine Charakterstudie, über einen Berliner Mitbürger, der einen bestimmten Job hat, sondern es steht: Er „kämpft gegen investigative Medien“ – das hat mit Strafprozessrecht nichts zu tun – „und argumentiert wie von einem anderen Stern“. Das hat nichts mit dem Auftreten in öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu tun. Das kann mit jedem Schriftsatz gemeint sein. Abgesehen davon, Sie haben Recht, dass kein Bild-Zeitungs-Leser, auch nicht in Berlin, weiß, wer Herr Eisenberg ist. Die Bild-Zeitung, Axel Springer, kann nicht durch ihre monatelangen Kampagnen, die Sie aus welchen Gründen auch immer im Frühjahr dieses Jahres gestartet hat – wir haben nicht die geringste Ahnung, was der Hintergrund dafür sein könnte –, eine Bedeutung herbeischreiben. Genau das ist passiert. Herr Eisenberg hat in diesem Jahr diesen einen Fall, Herrn Gözalan, vor der Schwurgerichtskammer verteidigt. Das hat offensichtlich in dieser Stadt irgendetwas ausgelöst, ich habe keine Ahnung, warum. Die Parteien waren nicht einmal in der Hauptverhandlung in einer Weise aufgetreten, dass das überhaupt von Interesse sein könnte. Wir haben ein Geständnis abgelegt, wenn auch spät. Dass es so lange gedauert hat, war nicht unsere Schuld. Das war alles, was in diesem Jahr passiert ist. Wir verteidigen zu zweit vor dem Schwurgericht, Landgericht Berlin, den pressebekannten „Todes-Wirt“. Das haben wir uns erlaubt. Das ist der Schritt in die Öffentlichkeit, denn Herr Eisenberg in diesem Jahr getan hat. Die Folgeveröffentlichungen, die wir vorgelegt haben, sind nicht von uns inszeniert worden, sondern kommen von der Presse. Sie können doch nicht sagen, gucken Sie, da er alle zwei Tage in der Zeitung steht, der Mann dringt in die Öffentlichkeit.

RA Prof. Dr. Hegemann: Frau Schork, das ist einfach nicht richtig. Gözalan ist in der Tat ein herausragender Fall. Wollen wir die Terminlisten, die Rollen dieser Kammer im letzten Jahr durchgehen?

RA’n Dr. Schork: Das machen Sie täglich.

RA Prof. Dr. Hegemann: Ich bin nur nicht so interessant für Satire, weil ich weniger zu Überschwang neige als Kollege Eisenberg.

RA’n Dr. Schork: Darum geht es nicht.

RA Prof. Dr. Hegemann: Stellen wir uns die Frage, was es hier für wütende, brüllende Auftritte gegeben hat. Meine Art ist, nicht schlecht über ihn zu reden. Er ist ein außergewöhnlicher und intelligenter Presseanwalt. Aber sein Auftreten ist, wie sein Auftreten ist, und das erleben und erleiden wir ständig. Es stimmt einfach nicht, dass es nur ein Verfahren Gözalan, das Öffentlichkeitswirkung und -intere­sse entfaltet habe, gegeben hat. Wir haben Christian Klar gehabt, wir haben Wisniewski gehabt. Wir haben x Verfahren. Das sind alle die Verfahren, über die die Presse mit schöner Regelmäßigkeit berichtet, nicht Axel Springer, sondern ein bunter Strauß von Bericherstattung aus allen möglichen Zeitungen liegt vor, die mit einer Kampagne und Axel Springer rein gar nichts zu tun haben. Das führt zurück zu der Frage: Hier geht es um eine satirische Behandlung des Auftretens eines prominenten Rechtsanwalts, der ständig in der Öffentlichkeit in seiner Sozial- und Berufssphäre auftritt, wie er auftritt, wie, so schreibt es der Satiriker der Bild-Zeitung, ein Alien. Ich will nicht mit Tucholsky sagen, es gibt nichts, was Satire nicht darf. Die Gerichte sind da anderer Meinung. Das darf nach meiner Überzeugung in einem solchen Fall geschehen.

RA’n Dr. Schork: Wie immer sich ein Alien vor Gericht verhält, das ist ein völlig neuer Berichtsinhalt, mit dem Sie jetzt kommen. Sie sagen, es steht nicht mehr drin, wie er sich vor Gericht verhält, dass er „argumentiert wie von einem anderen Stern“. Jetzt sagen Sie, im Vergleich mit dem Alien steckt das drin, da würde das drinstecken, da würde sich das wiederfinden, für das wir täglich zu leiden haben.

RA Prof. Dr. Hegemann: Es ist das Wesen der Satire, dass sie überzeichnet. Sie legen einen satirischen Text, den wir als solchen erkannt haben, jetzt auf die Waage abgewogener, wahrheitsgemäßer Berichterstattung. Das ist überhaupt nicht der Maßstab. Hier hat man sich einen satirischen Scherz erlaubt, –

VRLG Mauck: Damit sind wir bei der Ausgangsfrage.

RA Prof. Dr. Hegemann: – bei dem dann Herr Eisenberg erwarteterweise mit äußerster Humorlosigkeit reagiert hat: Ich bin kein Alien. Ich bin heute traurig darüber, dass sie nicht einfach gedruckt worden ist.

RA’n Dr. Schork: Sie können sich anders behelfen.

RA Prof. Dr. Hegemann: Er hat sich nicht durchgesetzt.

RA’n Dr. Schork: Herr Eisenberg ist nicht deshalb prominent und eine Person der Zeitgeschichte, weil er andere vertritt, Herr Professor Hegemann. Ich sage es noch einmal, die Artikel, die in der entscheidenden Stelle verboten worden sind, da wurde nichts geduldet vonseiten des Antragstellers. In den Artikeln, die Sie zusammengekramt haben, aus welchen Dossiers auch immer, gibt es keinen konkreten Fallbezug. Es wird ein Bezug aufgemacht zu dem Auftritt von Herrn Eisenberg in einem konkreten Fall. Diese Grenze haben Sie deutlich und weit überschritten. Darum geht es hier nicht mehr. Es geht nicht um Gözalan, nicht Christian Klar oder Wiesniewski, sondern um die Privatperson Eisenberg. Sie schreiben dem Artikel einen Berichtskern oder satirischen Kern zu, den er noch nicht einmal hat. Es geht nicht um dessen Auftreten vor Gericht, und es geht auch gar nicht darum, wie sich ein Alien vor Gericht verhalten würde. Das kann kein Mensch verstehen. Es ist eine schlichte Beleidigung, Sie führen ihn vor. Sie treten seine Bildrechte mit Füßen. Sie verbreiten ein Bild, das ist von der Kammer wenige Wochen zuvor verboten worden. Sie machen es wieder. Sie machen es für ihre Mandantschaft mit einer Kampagne seit vielen Monaten. Die wurde ausgelöst durch das Verfahren Gözalan. Das hat mit Christian Klar überhaupt nichts zu tun. Natürlich haben wir Fälle, die Mandanten betreffen, die von einem gewissen zeitgeschichtlichen Interesse sein können, meinetwegen. Aber es hat gar nichts mit den betreffenden Anwälten zu tun.

RA Prof. Dr. Hegemann: Frau Schork, wer als Rechtsanwalt in Prozessen von hoher zeitgeschichtlicher Bedeutung auftritt, wenn er es regelmäßig tut, wird selber zur Person der Zeitgeschichte. Erstens.

RA’n Dr. Schork: Das ist falsch.

RA Prof. Dr. Hegemann: Zweitens. Wenn ein solcher Anwalt ständig als Kolumnist für die taz in die Öffentlichkeit tritt und Interviews gibt –

RA’n Dr. Schork: Das ist falsch.

RA Prof. Dr. Hegemann: – und wenn er drittens in der Art seines Auftretens das tut, was er tut, in der beruflichen und Sozialsphäre – allein um die geht es in diesen zehn Worten, da ist von seinem Privatleben überhaupt keine Rede, es geht um das, was er beruflich tut –, dann ist das ein Gegenstand, der satirisch behandelt werden darf.

Justiziar Herr Geritz: Frau Schork, Sie haben selber gesagt – das ist für mich der Fehler in Ihrem System der Begründung –, es geht nicht um die Privatperson Eisenberg, sondern um den Rechtsanwalt, und das macht einen Riesenunterschied aus auch in der Frage der möglichen Rechtsbeeinträchtigung.

RA’n Dr. Schork: Sie beschreiben aber nicht einen Strafverteidiger – das haben wir schon einmal gesagt –; wenn Sie eine Wortberichterstattung machen würden über bestimmte Bürger dieser Stadt, die einen bestimmten Job haben, wie man sich so etwas fiktiv vorstellen würde, so tun, als wäre das – – So ist es nicht passiert. Sie können nicht darüber hinweg, dass sie Bildrechte einer natürlichen Person verletzt haben.

RA Prof. Dr. Hegemann: Wir sind nicht bei einer Darstellung des Tuns und Treibens eines Rechtsanwalts in einer kritischen Würdigung auf Seite 3 des Tagespiegels über zehn Spalten hinweg, sondern wir sind im Bereich der Satire.

Justiziar Herr Geritz: Vielleicht muss eines Berücksichtigung finden. Wenn wir einen kleinen Seitenblick machen auf die anderen Bereiche, wird deutlich, es ist ein gewisser Reflex, der auftritt. Auch da sieht man, wie Satire gemeint ist. Natürlich wird der Leser die Satire in Bezug auf Claudia Roth oder Karl Lagerfeld in gewisser Weise dem Verständnis unterlegen wie eine Art Blaupause, wenn er den Text über Eisenberg liest. Das haben wir bisher ausgespart. Es ist nicht, dass wir Eisenberg allein genommen haben, sondern es ist ein Kleeblatt aus vier Personen. Wir haben vier Personen, und es gibt automatisch ein gemeinsames Verständnis. Das muss man auch berücksichtigen.

RA’n Dr. Schork: Darin hat er nichts zu suchen. Sie heben ihn auf eine Ebene mit einem weltberühmten Modeschöpfer, mit einer auf Bundesebene bekannten Grünen-Politikerin, mit einem Mann – oder einer Frau –, der sich jeden Tag in Dschungelcamps, „Deutschland sucht den Superstar“ im Fernsehen tummelt. Da gehört als vierte Person Herr Rechtsanwalt Eisenberg hinein? Bundesweit meinten Sie den Vergleich mit Herrn Dirk Bach, Comedian, der seit dreißig Jahren im Fernsehen auftritt und sein Gesicht bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit in die Kamera hält, wie jede andere Person in diesem Kästchen auch.

RA Prof. Dr. Hegemann: Der Possenreißer Bach ist in Berlin-Brandenburg ausgetauscht worden. „In Berlin weltberühmt“ ist ein gängiger Topos in dieser Stadt. Wir sind Berlin-Brandenburg. Wir müssen uns auf die Prominenz in Berlin-Brandenburg konzentrieren.

VRLG Mauck: Wir haben es erörtert. Wir werden uns beraten. Antragstellervertreterin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Antragsgegnervertretung nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.09.2009, Blatt 36. Die Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

[bearbeiten] Urteil 27 O 832/09

In dem Rechtsstreit

des xxx

Antragstellers,
gegen

die Axel Springer AG,

vertreten d.d. Vorstandsmltgl. Dr. Matthias Döpfner,
Rudolf Knepper, Dr. Andreas Wiele und Steffen Naumann,

Kochstraße 50,10969 Berlin,

Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Plalz 1,10785 Berlin -

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin In Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck und die Richterinnen am Landgericht Hoßfeld und Becker

für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteten Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand:

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der "Bild"-Zeitung, in deren xxxxx unter der Überschrift xxxxx der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich unter der Überschrift xxxxx unter anderem mit dem Antragsteller befasst und ihn im Bild zeigt:

Artikel in Fotokopie


Das Bildnis des Antragsteller war bereits in der „Blld“-Zeitung vom dd.mm.yy in dem Artikel xxxxxx (Bl.9 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, veröffentlicht worden. Der Antragsteller hat insoweit die einstweilige Verfügung Unterlassungaverfügung vom 25. Juni 2009 -27.O.652/09 - erwirkt. Am dd.mm.yy wurde In der "Blld"-Zeitung erneut ein Bildnis dos Antragstellers im Rahmen des Artikels xxxxx veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen, der Antragsteller hat insoweit die Unterlassungsverfügung vom 7. Juli 2009 - 27.O.688/09 - erwirkt.

Der Antragsteller wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung seines Bildnisses und die Ihn betreffende Textberichterstatlung und macht geltend: Er habe keinen Anlass gegeben, ihn im Bild zu zeigen. Anders als die weiter abgebildeten Personen sei er nicht prominent und habe sich nicht in die Öffentlichkeit gedrängt. Er habe auch keinen Anlass gegeben, seine anwaltliche Tätigkeit zu kritisieren, zumal der Ausgangsartikel sich mit seinem anwaltlichen Wirken auch gar nicht konkret auseinandersetze. Es sei allein um seine Schmähung gegangen, die jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen lasse.

Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

a) das Bildnis des Antragstellers, wie in dem Artikel unter der Überschrift in Bild vom dd.mm.yy geschehen, zu verbtreiten

und/oder

b) wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten über xxxxxxx unter der Überschrift xxxxx, wie in Bild vom dd.mm.yy geschehen.

Gegen die ihr am 31. August 2009 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Sie macht geltend:

Der Antragsteller habe die satirische Veröffentlichung auch ohne konkreten Berichterstattungsanlass hinzunehmen, da er jedenfalls im Raum Berlin aufgrund seines provokanten und oft die Grenzen der Höflichkeit Überschreitenden Auftretens xxxx und als Kolumnist der taz von großer öffentlicher Bekanntheit und ebensolchen Interesses sei. Sein Auftreten als xxxxsel immer wieder Gegenstand der bundesdeutschen, insbesondere der Berliner Presse gewesen. Wegen der Einzelheiten der den Antragsteller betreffenden Berichterstattung wird auf die Ausführungen auf S. 2-5 der Widerspruchsbegründung sowie die Anlagen AG 1 bis AG 9 verwiesen. Das fortdauernde auffällige Verhalten des Antragstellers als xxxxx hat einen konkreten Anlass für Ihre Satire geboten, unabhängig davon, dass es eines solchen Anlasses gar nicht bedurft hätte. Überwiegende Interessen des Antragstellers, der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei, stünden der Veröffentlichung nicht entgegen. Dem Antragsteller als Organ der Rechtspflege komme eine gewisse Vorbildfunktion in der Gesellschaft zu. Es sei daher von besonderem öffentlichen Interesse, wenn eine Person, der kraft Amtes eine hervorgehobene Stellung zukomme, ihre Aufgaben in einer derart aggressiven und auffälligen Welse wie der Antragsteller wahrnehme. Mit der angegriffenen Aussage mache sie in ironischer Welse Ihre Meinung deutlich, dass die Argumentation des Antragstellers häufig nicht nachvollziehbar und fernab jeder unter Juristen Üblichen Ausdrucksweise ist. Auch durch seine Tätigkeit als Kolumnist der taz beteilige sich der Antragsteller an der öffentlichen Meinungsbildung und habe sich damit eines Teils seines schätzenswerten Privatraums begeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und macht weiter geltend: Bei der beanstandeten Veröffentlichung handele es sich nicht um Satire, weil die Veröffentlichung ohne sachlichen Hintergrund und für den Leser ohne sachliche Anknüpfungstatsachen und -hinweise erfolgt sei. Das von der Antragsgegnerin behauptete Fehlverhalten xxxxx habe mit seiner „Argumentation" nichts zu tun, er habe keinen Anlass zu der Ihn ausschließlich schmähenden, herabsetzenden und seine beruflichen Leistungen negierende Darstellung gegeben. Die unzulässige Bildnisveröffentlichung werde nicht dadurch zulässig, dass ihr ein vermeintlich scherzhafter Text zur Seite gestellt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht als Betroffenem der Berichterstattung in der „Bild"-Zeitung vom dd.mm.yy gegen die Antragsgegnerin als deren Verlegerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 22 f. KUG, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG zu.

Der Antrag ist zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller durch die vorangegangenen einstweiligen Verfügungen nicht gesichert ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden" Unterlassungsklage oder die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (NJW 2009. 2823 m. w. Nachw.). Die vorangegangenen Bildveröffentlichungen sind aber in einem völlig anderen Kontext erfolgt als die streitgegenständliche, so dass die Verfügungsverbote die vorliegend angegriffene Bildnisveröffentlichung nicht erfasst.

Die angegriffene Bild- und Textberichterstattung stellt einen rechtswidrigen Eingriff In das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Er muss es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Welse dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit {Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. Zwar handelt es sich bei der Äußerung xxxx um Satire, denn bei denn Antragsteller handelt es sich ersichtlich nicht um einen Alien. Tatsächlich steckt in der Äußerung das Werturteil, das Vergehen des Antragstellers als Rchtsanwalt sei auffällig – eben eine xxx würdig - ,,xxxx“ Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet aber noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire Ist jedoch zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon - so wie im vorliegenden Fall - bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG, NJW 2002,3767).

Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seile bestimmt werden Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, Insbesondere einer nicht In der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und Innerhalb weicher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW1991,1532).

Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft Über „seine" Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit Innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr Ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft Im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden. Gründe die Grenze des Zumutbaron noch gewahrt Ist (BGH a.a.O.).

Danach kommt es Im vorliegenden Fall auf eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (Art. 1 und 2 Absatz 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) an.

Die namentliche Herausstellung einer Person Im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397). Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) Ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, Presserecht, .4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).

Ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die Person des Antragstellers im Zusammenhang mit einem Artikel über den angeblichen Fund xxxx im Bild und Text zu einer medialen Darstellung zu machen, dass die berechtigten Interessen des Antragstellers überwiegen würde, besteht nicht. Dor Antragsteller bewegt sich - anders als Karl Lagerfeld, Claudia Roth und Lorielle London, die sich möglicherweise die Frage, ob die Aliens schon unter uns sind, gefallen lassen müssen - nicht derart In der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person öffentliches Interesse erweckt. Die mit der Widerspruchsbegründung eingereichten Presseveröffentlichungen belegen zwar, dass die xxxxx des Antragstellers und die Art, wie er dabei agiert, seit Jahren Gegenstand von Presseberichten ist. Von einer ständigen Medienpräsenz kann aber ebenso wenig die Rede sein wie von einer Prominenz des Antragstellers, die ihn für ein breites Publikum Interessant machen würde und es rechtfertigen könnte, sich in der beanstandeten Art kritisch mit dem Antragsteller auseinanderzusetzen, zumal der Antragsteller - abgesehen von seiner gelegentlichen Tätigkell als Kolumnist der taz die Öffentlichkeit nicht selbst gesucht hat. Der Antragsteller übt seine Tätigkeit als Rechtsanwealt öffentlich aus, steht aber damit nicht derart im öffentlichen Leben, dass seine anwaltliche Tätigkeit in der beanstandeten Art und Welse hinterfragt und er dem Leser als jenseits dieser Welt argumentierend, eben wie ein Alien, präsentiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller - wie gerichtsbekannt - häufig Gegendarstellungen xxxxx und aufgrund deren Veröffentlichung sein Name den Lesern bekannt wird. Denn das ist ebenfalls nicht geeignet, ein gesteigertes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers zu erwecken. Er muss es von daher nicht hinnehmen, als Protagonist in dem von der Antragsgegnerin als witzig angesehenen Beitrag gleichsam vermarktet zu werden, auch wenn vorliegend keine Rede davon sein kann, dass dem Antragsteller das Menschsein abgesprochen werden würde oder er mit dem Monster xxxx gleichgesetzt werden würde. Die Antragsgegnerin treibt damit ihre Scherze auf Kosten des Antragstellers, indem sie ihn ohne ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse als Opfer ihres Spotts ausgewählt hat (anders als z. B. in dem Fall BVerfG NJW 3767, In dem der Betroffene nur als Beiwerk eines Prominenten gezeigt wurde). Das führt dazu, dass sein Persönlichkeitsrecht das Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt.

In die Bildnisveröffentlichung hat der Antragsteller nicht eingewilligt, ein die Einwilligung ersetzender Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Mauck Hoßfeld Becker


Quelle: Web-Site von Kai Diekmann

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