27 O 824/10 - 22.03.2011 - Immer wieder Peter Alexander
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um Berichterstattung über Peter Alexander mit Ansprüchen, die noch zu seinen Lebzeiten entstanden. Sonderaspekt in diesem Fall: Die Klägervertreterin stellte die Anwendbarkeit österreichischen Rechts zur Diskussion.
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[bearbeiten] Peter Alexander vs. AHVV Verlags GmbH
22.03.11: LG Berlin 27 O 824/10
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richterin am Landgericht: Frau Maus
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Dr. Kinzel; RAin Dr. Patricia Kinzel
Beklagtenseite: Kanzlei Kalckreuth; RA Kalckreuth
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
22.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Rechtsnachfolger ist ja der Sohn, Michael Neumayer, mit derselben Anschrift wie sein verstorbener Vater. Er ist Alleinerbe und nunmehr auch Kläger. Wir haben Anträge auf Unterlassung von Bild- und Textberichterstattung. Wir haben eine ganze Latte von Verhandlungen des Kammergerichts ausgepackt – insoweit kommt man da nicht mehr drum rum.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Ja, ok.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Was die Anwaltskosten betrifft: Foto und Text sind als eine Angelegenheit zu betrachten.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Fotos hierbei incl.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja. Die spannende Frage ist die Geldentschädigung. Um postmortales Persönlichkeitsrecht geht es noch nicht. Lt. BGH ist der Anspruch nicht übertragbar.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Sehen sie denn dem Grunde nach eine Geldentschädigung?
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die verstorbene Ehefrau war da eine ganz andere Sache. Hier war es immerhin eine Trauerfeier.
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Aber komplett unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist schon ein bisschen anders, als wenn ein Paparazzi hinterm Busch hockt.
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Genaugenommen müssten wir hier nach österreichischem Recht vorgehen. Dann liegen wir bei € 10.000,-
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Das gehört zum deutschen Rechtsbereich.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir verhandeln hier nach deutschem Recht.
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Das liegt ja nicht in unserer Entscheidungsbefugnis. Jedenfalls sind diese Entschädigungen zu tragen. Noch etwas zum Punkt Geldentschädigungen zu Lebzeiten: Das Kammergericht sagte ganz klar, dass diese bestehen, weil sie noch zu Lebzeiten geltendgemacht wurden.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Dazu gibt es schon eine Entscheidung.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Da gab es einen Vergleich.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: [] Bei Unterlassung brauchen wir nicht zu diskutieren. []
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gleichwohl die Frage, ob eine Gütliche Einigung möglich ist?
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Bei einer Kostenaufhebung ja.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Eine Unterlassung wäre voll durchgegangen.
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Mit € 5.000,- wären wir einverstanden.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Na gut. Die Frage der Geldentschädigung ist für unsere Mandantin prinzipiell relevant.
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Könnte ihre Mandanten auch die österreichische Rechtsprechung vorlegen?
Beklagtenanwalt Kalckreuth: € 2.500,-
Klägeranwältin Dr. Kinzel: € 3.000,-
Die Verhandlung wird zum telefonieren unterbrochen.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Also ein Vergleich grundsätzlich ja, aber bei den Kosten wegen des Risikos der Geldentschädigung 90:10.
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Aber die geltendgemachten Kosten würden sie dann auch anerkennen?
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Das müssten wir dann bei den außergerichtlichen Positionen sehen.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: … konkludent … immer nur deutsches Recht …
Klägeranwältin Dr. Kinzel: []
Beklagtenanwalt Kalckreuth: … zu spät …
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wenn die Parteien sich auf deutsches Recht eingelassen haben … bei e i n e r Angelegenheit wären wir bei € 3.000,- Dann noch … , dann 3.500,-
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Bei 1,3 als Gebührensatz …
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja. Rechtsanwaltskosten und Geldentschädigung.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Was machen sie mit den Kosten?
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Die Unterlassungsansprüche sind viel, viel höher.
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Na gut. Also es geht ihnen um die Symbolik.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: 95%
Klägeranwältin Dr. Kinzel: Dann halten wir an € 3.500,- als Kosten fest.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Können wir´s so machen?
Beklagtenanwalt Kalckreuth: Ok.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: … ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht schließen die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichts nunmehr folgenden Vergleich: Der Beklagte zahlt an den Kläger eine Geldentschädigung i.H.v. € 3.000,- sowie vorgerichtliche entstandene Anwaltskosten i.H.v. € 3.500,- Von den Kosten des Rechtsstreits incl. des Vergleichs trägt der Kläger 5% und der Beklagte 95%. Mit Widerrufsfrist …
[bearbeiten] Kommentar
Es heißt, Michael Neumayer dürfte Millionen geerbt haben von seinem Vater Peter Alexander. Großes Interesse an einer Geldentschädigung von 3.000,00 € dürfte nicht vorhanden sein.
Die Parteienvertreter haben zäh, aber fair um den Kontostand ihrer Mandanten gekämpft.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.