27 O 797/08 - 30.06.09 - Teure Wahrheit - 20.000 EUR Geldentschädigung
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] W. alias I.R. vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlags KG
30.06.09: LG Berlin 27 O 797/08
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung über Vorstrafen des Klägers, gegen die er sich verwahrt. Eine Beziehung soll dadurch auseinandergegangen sein.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei lt. Terminrolle: Zukunftspartner GbR, bei der Verhandlung zugegen: Kanzlei Siefritz & Prengel; RAin Siefritz und der Kläger W. persönlich
Beklagtenseite: Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler; RAin Basewitz
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
30.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wird eine Geldentschädigung in Höhe von € 20.000,- verlangt. Es hätte einen vermeintlichen neuen Liebhaber von Dana Schweiger gegeben. Der Kläger wäre angeblich wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Er ist aber krank, hat eine schwere Persönlichkeitsstörung. Es besteht keine Berechtigung, Vorstrafen aufzuführen. Derartige Einzelheiten sind sicher nicht öffentlich zu machen. Gibt es Möglichkeiten für eine gütliche Einigung?
Beklagtenanwältin Bassewitz: Klar, dass die Unterlassungsverfügung für rechtswidrig erkannt wurde. Alle Gesamtumstände sind anzugucken. Es war eine wahre Berichterstattung über begangene Strafen. Es ist sicher schwierig, wenn man immer wieder mit seinen Strafen konfrontiert wird. […] Es kann aber nicht der Beklagten angelastet werden, wenn er sich schwertut, sich zu resozialisieren. Zum Teil liegt´s an ihm selbst. Die Unterlassung ist abgesichert. Er ist jedoch für seine Taten verantwortlich.
Kläger W.: Bis auf Gutachten, dass ich vermindert schuldfähig bin. Ich bin von Paparazzis verfolgt.
Klägeranwältin Siefritz: Mit der Beziehung hat es sich erledigt, und sie haben dazu schon bestimmend gewertet.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Das ist die Konsequenz aus seinem Verhalten.
Klägeranwältin Siefritz: Das ist die Konsequenz aus ihrer Veröffentlichung.
Beklagtenanwältin Bassewitz: … als Frau nach Hause gehen, mit jemand, der schon zehn andere Frauen verprügelt hat … häusliche Gewalt … öffentlich relevant …
Klägeranwältin Siefritz: Das kann kein legitimer Beweggrund für eine öffentliche Berichterstattung sein.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Eine Abwägung ist nötig: Die Privatsphäre und das Interesse der Öffentlichkeit … ein besonderes Schwerwiegen ist nicht gegeben … Der Kläger hat sich ja auch gegenüber Journalisten auf dem Filmball gebrüstet.
Klägeranwältin Siefritz: Das stimmt doch gar nicht. […] Schon vor Jahren gab es Schriftsätze, dass der Kläger gegen Berichterstattungen ist.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Was ist aber privater Kontext und was nicht? Er selbst ist aus der Branche, er ist Fotograf und hat sich geäußert.
Klägeranwältin Siefritz: Nein. Er hat sich darüber nicht öffentlich geäußert. Es gibt kein gesellschaftliches, politisches oder öffentliches Interesse. Er steht unter Bewährung, geht jede Woche zur Therapie.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Das alles ist nicht ursächlich der Berichterstattung anzulasten.
Klägeranwältin Siefritz: Die hat das aber verstärkt.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Vorher gab es eine Beziehung mit einer Schauspielerin aus der „Lindenstraße“.
Klägeranwältin Siefritz: Das ist zehn Jahre her.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Aber da hat er auch geschlagen und 2001 ist darüber berichtet worden, und er ist nie dagegen vorgegangen. Es wurden nur alte Berichterstattungen aufgegriffen. Er tut sich schwer, sich gesetzestreu zu verhalten. Das ist nicht die Schuld der Beklagten.
Klägeranwältin Siefritz: Durch ihre Veröffentlichung ist seine Besserung gefährdet.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Es gab wieder eine neue Berichterstattung über ihn.
Richterin am Landgericht Frau Becker: Das ist bestritten. Sie haben sich nicht zu Journalisten über ihre Beziehung geäußert.
Kläger W. Genau. Ich war mit zwei Assistenten den ganzen Abend unterwegs. Die können das bezeugen.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Dann wird eine Beweiserhebung nötig.
Klägeranwältin Siefritz: Ist das hier nötig? Privatgespräche sind keine Veröffentlichung.
Beklagtenanwältin Bassewitz: Man muss wissen, wem gegenüber man sich ausbreitet. Hier geht es nicht um eine Unterlassungsverfügung, sondern um eine Geldentschädigung. Die ist zu verneinen.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun, wir werden darüber nachdenken
Am Ende des Verhandlungstages wurde dem Kläger eine Geldentschädigung i. H. v. € 20.000,- zugesprochen.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.