27 O 749/09 - 29.09.2009 - Verwertung und Vermarktung von Fotos
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Bruch vs. M. I. G. Medien Innovation GmbH
29.09.09: LG Berlin 27 O 749/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um Bildnisveröffentlichungen auf denen die Tochter von Inka Bause zu sehen ist, gegen die aber nicht die Mutter, sondern der Vater, welcher ebenfalls das Sorgerecht besitzt, klagt.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Catharina Hoßfeld
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Herrmann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
29.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Schriftsätze haben sie untereinander ausgetauscht. Es geht hier um eine Bildnisveröffentlichung der Tochter von Inka Bause. Frage: hat die Mutter ihre Tochter früher vermarktet? Wenn ja, so würde doch auf jeden Fall die Einwilligung des Ehemannes fehlen. Dieser Artikel befasst sich allein mit dem Liebesleben der Tochter.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Herrmann: Sie vermarktet sich doch aber selbst, versorgt die Redaktion mit Fotomaterial. Ich bezweifle, dass Herr Bruch das Sorgerecht hat.
Antragsteller- / Klägeranwältin Schmitt: Doch, das hat er. Und sie hat immer Sorge getragen, dass das Kind nicht in die Öffentlichkeit kommt. Es war ja so: ein DDR-Star, jetzt im Westen.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Herrmann: Warum gibt sie dann Fotos an die Redaktion?
Antragsteller- / Klägeranwältin Schmitt: Das bestreite ich.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Herrmann: Artikel 5 beinhaltet auch das Recht auf Visualisierung. Das Interesse der Öffentlichkeit wurde doch von Frau Bause geschürt. Sie macht auch keine Trennung zwischen sich und der Tochter. Es ist kontextgerecht bebildert.
Antragsteller- / Klägeranwältin Schmitt: []
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ausreden lassen.
Antragsteller- / Klägeranwältin Schmitt: Das ist ein konstruierter Zusammenhang.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Herrmann: Das Foto ist untertitelt von ihr – „ein eingespieltes Team“. Sie klagen immer gleich reflexhaft.
Antragsteller- / Klägeranwältin Schmitt: Die Tochter muss sich nicht zurechnen lassen, was gesagt wird.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Herrmann: Doch, sie hätten sonst einen widerstreitenden Interessenkonflikt.
Antragsteller- / Klägeranwältin Schmitt: Ja, den haben wir auch.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun gut, wir werden über alles nachdenken.
Am Schluss des Sitzungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.