27 O 736/09 - 29.09.2009 - Verwertung und Vermarktung der Krankheit einer Prominenten
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] G.K. vs. Pabel-Moewig Verlag KG
29.09.09: LG Berlin 27 O 736/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um eine weitere Erwähnung von G. K. in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit ihrer Krankheit.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Catharina Hoßfeld
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Reich
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Lovells LLP; RAin Haisch
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
29.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um ein Unterlassungsgebot, im Rahmen einer Berichterstattung über eine erkrankte dritte Person zu berichten. Parallel zum Fall Lierhaus … Die Antragstellerin sah eine Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung, daher lebt das Verfahren wieder auf. Aber es gibt Zweifel, denn beim Erstverfahren bestand vielleicht gar keine Dringlichkeit.
Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: []
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Haisch: Nur wegen der neuen [Klage] …
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nie mit dem alten Tenor … immer neu … aus Februar ist das viel zu lange her. Der Verlag hat gar nicht über die Erkrankung berichtet, sondern er hat nur berichtet, dass sie nicht mehr auf dem Bildschirm zu sehen ist, weil sie krank ist. Es ist aber die Frage, ob sich die Antragstellerin gefallen lassen muss, dass immer wieder gefragt wird „wann kommt sie wieder?“?
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Haisch: All diese Verfahren … Todesgerüchte, Intensivstation, das ist vielleicht zu privat für eine Berichterstattung. Aber wenn die Mitteilung erfolgt, dass sie krank ist, dass man dann sagt, dass sie anwaltlich dagegen vorgeht – darf man das nicht mehr berichten? Sie wird vermisst, die Fans sorgen sich. Es ist die Frage, gehört mir ein Promi, wenn er in der Öffentlichkeit lebt?
Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Wenn überhaupt, dann ist zum Zeitpunkt des aktuellen Ereignisses eine Berichterstattung statthaft, aber sonst nicht. Da gilt dann der Schutz der Privatsphäre. Es wird aber immer wieder ein Berichterstattungsanlass genommen, als Aufhänger. Und wenn wir aber Schweigen als Anlass nehmen – was soll das?
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Haisch: Ihre Erkrankung wird Frau G.K. ein Leben lang begleiten. Es wird keinen Bericht geben, ohne die Erkrankung zu thematisieren. Privatsphäre … Peinliches – nein, das wird nicht berichtet werden, klar, aber die bloße Berichterstattung: Sie ist krank und die Anwälte blocken alles ab. Was ist daran schlimm?
Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Es gehört zur Privatsphäre und zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung. []
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Haisch: Bei der grundsätzlichen Nennung „sie ist krank“, da überwiegt das Informationsinteresse, und das kann allenfalls ein Randbereich der Privatsphäre sein. Und dann muss man das öffentliche Interesse der Fans abwägen. Wir sehen Frau G.K. jeden Tag auf dem Bildschirm.
Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Das geht nicht. Im Forum sind nur 200 Einträge für das ganze letzte Jahr. So umfangreich ist das Interesse nicht. Das Informationsinteresse wird aber immer wieder hochgekocht.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Haisch: Anknüpfungspunkt ist erstens sie selbst und zweitens: sie ist krank, aber trotzdem taucht sie immer wieder im Fernsehen auf. Wie ist das dann mit dieser Diskrepanz? Sie war zu sehen, klar, in einer Wiederholung, aber es gibt überhaupt keine Informationen, warum sie jetzt nicht mehr live zu sehen ist.
Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Es besteht kein entsprechend hoher Ereigniswert.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Haisch: Es geht ausschließlich darum, dass man nie wieder G.K. sagen kann, ohne dass man „Krankheit“ mitdenkt.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut, wir werden nachdenken. Lt. Antragstellerin soll die Einstweilige Verfügung bestehen bleiben. Hier geht es um konkrete Äußerungen, und da muss man schauen. Vielleicht eine Vertragsstrafe mit Ordnungsgeld … Hier hätte man abmahnen müssen, weil es kein vorsätzlicher Versuch war.
Am Schluss des Sitzungstages wurde bekanntgegeben, dass eine Einstweilige Verfügung bestätigt (für 05) und eine andere (für 02) aufgehoben wurde.
[bearbeiten] Urteil 27 O 736/09
Urteil 27 O 736/09
Tenor:
1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Komplementär, untersagt wird, im Rahmen einer Berichterstattung über eine aktuelle Erkrankung einer dritten Person zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen
- “Doch die Fernsehlieblinge umgibt tiefes Schweigen! (...) und ▼ (46). Offizielle Informationen gibt es kaum. (...) [Spekulationen über ihren Gesundheitszustand [▼▼] versuchen ihre Anwälte und ihr Lebenspartner R▼ H▼ zu untersagen.] ‘Ähnlich liegt die Sache bei ▼ (...). Zum letzten Mal sah man sie am 23. Oktober 2007 beim Deutschen Comedypreis.’ Anfang Januar 2008 erfuhr die Öffentlichkeit dann von ihrem Schicksalsschlag. Seither blocken die Anwälte alles ab.”
wie in der “▼” Nr. 28 vom 1. Juli 2009 geschehen.
2. Die weitergehende einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Presserechtliche Information
09.07.2008 | 14:51 Uhr
Presserechtliche Information: G. K. [Name wird vollständig genannt] bittet weiterhin um Beachtung ihrer Privatsphäre.
Berlin (ots) - In den letzten Tagen wurden verschiedenen Medien Informationen zugespielt bzw. angeboten, die vom angeblichen Tod G.K. [Name vollständig genannt] handeln. Bei diesen Informationen handelt es sich um haltlose Gerüchte, die anscheinend gezielt gestreut werden und von uns juristisch verfolgt werden. Im Auftrag unserer Mandantin und ihres Managements fordern wir die Medien weiterhin auf, von derartiger Berichterstattung zu den o.g. Gerüchten und zum Gesundheitszustand Abstand zu nehmen. Der Sachverhalt betrifft ausschließlich die Privatsphäre von G.K. [Name vollständig genannt]. Wir sind daher auch beauftragt, gegen derartige Berichterstattungen rechtliche Schritte einzuleiten. Wir bitten um Beachtung dieses rechtlichen Hinweises.
Pressekontakt:
Schertz Bergmann Rechtsanwälte
RA Helge Reich
Kurfürstendamm 53
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 15-0
Fax: (030) 88 00 15-55
e-mail: mail@schertz-bergmann.de
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.