27 O 719/09 - 22.10.2009 - Gruppe Ralf Förster

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


URTEIL


Landgericht Berlin


Im Namen des Volkes


Az.: 27 O 719/09 verkündet am 22.10.2009

[bearbeiten] Parteien

In dem Rechtsstreit des O. gegen die .. GmbH

[bearbeiten] Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es ...zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Zusammenhang mit dem Kläger zu äußern oder zu verbreiten,

"Neue Akten aus der Birthler-Behörde legen den ...Verdacht nahe, O. habe in den 70er-Jahren der kommunistischen Terrorgruppe "Ralf Forster" angehört. Die Truppe, bestehend aus westdeutschen Kommunisten, wurde auf Betreiben der Stasi in der DDR im Verüben von Mordanschlägen trainiert....."...

[bearbeiten] Tatbestand

Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung ...., in deren Ausgabe vom 24. April 2009 der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich mit dem gegen den Kläger gerichteten Verdacht befasst, dieser habe als Mitglied der DKP einer vom MfS gebildeten und angeleiteten kommunistischen Terrorgruppe angehört...


[bearbeiten] Entscheidungsgründe

...

1. Dem Kläger steht als Betroffenem der Berichterstattung ....der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Es ist davon auszugehen, dass die angegriffene Berichterstattung ein falsches Bild abgibt und sich nicht in den Grenzen einer zulässigenVerdachtsberichterstattung hält.Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der angegriffenen Äußerungen, weil diese geeignet sind, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und sich die Beklagte nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Dass der Verdacht, der Kläger habe einer vom MfS gebildeten und angeleiteten kommunistischen Terrorgruppe angehört, zutreffe, will auch die Beklagte,..... nicht behaupten.

Die angegriffene Berichterstattung bewegt sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.... Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Verdachtsberichterstattung unzulässig..... für den erlautbarten Vorwurf der Zughörigkeit zu einer Terrororganisation fehlt es jedoch an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die im Beitrag für den Vorwurf aufgeführten Anhaltspunkte reichen nicht aus, um von einer gründlichen und sorgfältigen Recherche ausgehen zu können, die es rechtfertigte, den Kläger mit dem "ungeheuerlichen Vorwurf in die Öffentlichkeit zu ziehen, er werde der Mitgliedschaft in einer kommunistischen Terrorgruppe verdächtigt..... .. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, sie hätte nur die Angaben der Birthler-Behörde wiedergegeben. Wie der Ausgangsberichterstattung wörtlich zu entnehmen ist, hat die Birthler-Behörde den Verdacht mitnichten offiziell bestätigt. Jedenfalls liegt in der Wiedergabe von Verdachtsmomenten der Behörde ein Verbreiten durch die Beklagte, da es an einer klaren Distanzierung fehlt.

Die im Beitrag genannten neuen Akten vermögen auch nach dem Vorbringen der Beklagten den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation der DKP nicht zu belegen. Allein die Nennung des Klägers im Schreiben des Majors B. vom 2. Juni 1978, in dem jener vermerkt "Der Einsatz der Genannten zur Lösung spezieller Aufgaben erfolgt kurzfristig" reicht jedenfalls nicht aus. Offensichtlich geht die Beklagte davon aus, die MfS-Unterlagen bestätigten nicht nur die Dokumentation des Vorgangs um den Kläger, sondern gäben diesen auch inhaltlich richtig wieder. Nur so lässt sich erklären, warum sie auf jeglichen konkreten nachvollziehbaren Sachvortrag zur Ausbildung und zum Einsatz des Klägers in der Gruppe Ralf Forster sowie zu seiner Position als "NVA-Ausbilder", "SED/DKP-Anwerber", "DKP-Kader" verzichtet hat. Nachdem die Birthler-Behörde zwischenzeitlich hat verlauten lassen, dass im Sicherungsvorgang nicht nur aktive Mitglieder der Organisation erfasst wurden, sondern auch Personen, die aus welchen Gründen auch immer in das Blickfeld des MfS geraten waren, sind die ohnehin zu dünnen Indizien für eine aktive Mitgliedschaft des Klägers in der Kampfgruppe noch abgeschwächt worden und noch weniger aussagekräftig. Der Vorwurf lässt sich nunmehr erst recht nicht mehr wie beanstandet aufrechterhalten.

Abgesehen davon, dass die Unterlagen des MfS ohnehin einer besonders strengen und kritischen Würdigung zu unterziehen sind, "weil Aufgabestellung und Arbeitsweise des MfS den Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung in keiner Weise" entsprachen (BGHSt 38, 276, 279 f.), ist vorliegend zu beachten, dass sich offensichtlich auch in den MfS-Unterlagen keinerlei weitere Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder gar Tätigkeit des Klägers in der Kampfgruppe finden.

Mangels ausreichender Verdachtstatsachen ist die Berichterstattung über den Vorwurf der Mitgliedschaft des Klägers in der Gruppe "Ralf Forster" wie tenoriert zu untersagen.

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