27 O 71/09 - 04.06.2009 - Graefe-Singer vs. B.Z. Ullstein GmbH
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[bearbeiten] Graefe-Singer vs. B.Z. Ullstein GmbH
04.06.09: LG Berlin 27 O 71/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung über angebliche Strafvereitelung im Amt.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Smettan-Öztürk, RAin Smettan-Öztürk
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP, RA Prof. Dr. Hegemann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
04.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung … Als Beamter wegen angeblicher Strafvereitelung im Amt … Foto im Bericht gepixelt, aber erkennbar. Es stört, dass im Bericht nirgends die Einlassungen des Klägers zu finden sind. Es ist zwar keine Vorverurteilung, aber … Daher ist dem Grunde nach vielleicht doch eine Geldentschädigung möglich. Vielleicht ist aber auch eine gütliche Einigung möglich, bei € 3.000,-? Denn € 6.000,- das vielleicht nicht.
Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: … besonders berichtenswert wegen der Nicht-Alltäglichkeit … Korpsgeist, Kumpelgetue … Einem Vergleich bei € 3.000,- bei Kostenaufhebung können wir zustimmen.
Es wurde ein Vergleich auf € 3.000,- geschlossen, ohne Widerrufsfrist seitens des Klägers, mit Widerruf seitens des Beklagten.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.