27 O 696/09 - 15.09.2009 - Oppacher Mineralquellen obsiegt gegen ÖKO-Test Verlag
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[bearbeiten] Oppacher Mineralquellen GmbH & Co. KG vs. ÖKO-Test Verlag GmbH
15.09.09: LG Berlin 27 O 696/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Ökotest bewertete Oppacher Mineralwasser Medium in den vergangenen 8 Jahren in seinen Publikationen, unter anderem in den Jahrbüchern für Kleinkinder stets mit „Sehr gut“. In der Ausgabe (07/09) erhielt das Produkt dann plötzlich das Prädikat „Ungenügend“
Die Oppacher Mineralquellen hatten bereits vor der Veröffentlichung der Zeitschrift Ökotest in schriftlicher Form darauf aufmerksam gemacht, dass die Messungen von Ökotest falsch sind. Trotz mehrmaliger Hinweise durch die Oppacher Mineralquellen, dass die Ergebnisse von Ökotest falsche Aussagen bezüglich Oppacher Mineralwasser beinhalten, wurde der Beitrag veröffentlicht.
Oppacher hatte daraufhin die renommierte Berliner Anwaltskanzlei BREHM & v. MOERS beauftragt, gerichtlich folgende Sachverhalte festzustellen:
- Ökotest äußert eine falsche Tatsachenbehauptung zu Oppacher Mineralwasser Medium.
- Die Messergebnisse von Ökotest sind fehlerhaft.
- Zudem sind die fehlerhaften Messergebnisse auch falsch gerechnet und bewertet.
Wegen der sich daraus ergebenden Dringlichkeit hat das Landgericht in Berlin mit sofortiger Wirkung der Zeitschrift „Ökotest“ untersagt, weiterhin eine falsche Tatsachenbehauptung gegen Oppacher zu veröffentlichen.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Brehm & v. Moehrs; RA Dr. Peters, Geschäftsführer Herr Örter und Herr Schaeffer
Antragsgegner- / Beklagtenseite: KMRS Rechtsanwälte; RAin Kähler und ein Vertreter des Verlages N.N.
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
15.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nach Vorberatung geht es darum, wie der unbefangene Leser diese Textpassage versteht: Verstrahlung über dem Richtwert für Trinkwasser 7 der Trinkwasserverordnung. Wenn der Leser das so versteht, dann ist die Aussage unwahr. Wie kommt der Gesetzgeber dazu, Trink- und Mineralwasser unterschiedlich zu behandeln? Das versteht kein Mensch. Ich wäre nie auf den Gedanken gekommen, das so zu verstehen, wie sie das verstehen. Das Urteil ist nicht angreifbar, aber es ist unverständlich.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Kähler: Das ist doch klar ersichtlich.
Verlagsvertreter N.N.: Wir schreiben ganz klar, dass die allgemeine Messung zu kurz greift und wir da mehr und umfassender messen.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Kähler: Alle Wasser halten das nach Verordnung Vorgeschriebene ein. Aber Polonium-210, Radium, Blei weisen hohe Werte auf, und daher ist die Gesamt-(!) strahlenbelastung über dem Richtwert von 0,1.
Verlagsvertreter N.N.: [zitiert] „Das zeigt, nur die Messung der Radiumnukleide greift zu kurz“.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Kähler: Auf Seite 30 wird nochmals erläutert, was getestet wurde. „Wir haben das Spektrum erweitert.“ Es wurde Uran, Blei und Polonium untersucht, und zwar weitergehender, als was nach Verordnung zu messen ist.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das verstehen wir ja. Als Leser dieser Zeitschrift liest doch aber nicht Wort für Wort.
Verlagsvertreter N.N.: Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Aussage „über 0,1“ ist richtig. Lt. OLG Freiburg ist es so: Wenn wir die beste Messmethode haben, dann müssen wir nicht mal sagen, dass unsere gute Messmethode aber gar nicht gefordert ist.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Kähler: Der Ausdruck „Gesamtstrahlenbelastung“ weist ja genau darauf hin, dass wir noch mehr messen. Gerade im Hinblick auf die Eignung für Säuglingsnahrung. Für den Leser ist das ein ganz klarer Hinweis: Hier wird nicht nur über Radium gesprochen, bei der Gesamtsumme. Hier wird präziser gearbeitet. Und dann wird gesagt: Das versteht der Leser nicht. Das geht nicht.
Verlagsvertreter N.N.: Die Legende können wir nicht in den Titel schreiben, aber es ist alles korrekt gesagt.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Peters: [] Der durchschnittliche Leser versteht das so wie, das sagen .. nicht. Der Leser kann es nur so verstehen, wie es die Kammer verstanden hat. Auf Seite 30 wird nur nochmal bestätigt, was vorne steht. 16 Seiten weiter bringt den Leser nicht weiter. Ich habe volles Verständnis für das Anliegen ihrer Zeitung. Sie haben einen weiten Bewertungsspielraum, aber das hier geht zu weit.
Verlagsvertreter N.N.: Seite 16, da sehen wir, wie der Leser das versteht: „Auch die schlechter bewerteten liegen unter den Gesamthöchstwerten“.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Peters: Aber „verstrahlt“ heißt über dem gesetzlichen Wert.
Antragsteller- / Klägerseite, Geschäftsführer Örter und Schaeffer: Wir hatten dann Anrufe, es drohten Auslistungen. Das war eine Gefährdung unserer Existenz, eines Betriebes mit 80 Mitarbeitern. Es schien so, als ob wir uns nicht an Gesetze halten.
Antragsgegner- / Beklagtenanwältin Kähler: Es ist auch das Augenmerk zu richten auf die Wörter „liegt“ vs. „führt“ über dem / den Richtwert. „Führt“ ist eine Bewertung.
Verlagsvertreter N.N.: Gerade das Wort „liegt“ besagt für den unbefangenen Leser: schlimm. Das haben wir aber nicht gesagt.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Aber das ist offenbar nur ein Schreibfehler. Es führt dazu – und liegt´s drüber. Wir haben schon verstanden.
Das Gericht unterbricht die Sitzung, um sich zu beraten.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Also wir kommen nicht zu dem Verständnis, man kann das nur mit … verstehen. Wir nehmen die Anträge auf und denken drüber nach. Aber sie muten dem Leser zu viel zu. Wir sind ja nur Durchgangsinstanz.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.