27 O 659/09 - 27.08.2009 - Vorsicht bei Berichten über Strafanzeigen

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Graf von Krockow vs. Kleinert

27.08.09: LG Berlin 27 O 659/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob bei einer Strafanzeige namentlich berichtet werden darf, oder suggeriert eine solche Mitteilung Falsches.

Es ging um den folgenden Bericht, in dem nicht klar gestellt wurde, dass Strafanzeigen gar nichts bedeuten, denn diese brauchen weder inhaltlich zu stimmen, noch braucht der Grund auszureichen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleiten wird, geschweige denn, dass es zu einem Strafprozess kommt.

Der folgende Artikel suggeriert wohl einen falschen Eindruck.

Wegen fünf eidlicher Falschaussagen, von Peter Kleinert, Neue Rheinische Zeitung vom 24. Juni 2009.

Der Kölner Publizist und Karls-Preisträger Werner Rügemer und der Nomen-Verlag haben bei der Staatsanwaltschaft Köln über ihren Anwalt Eberhard Reinecke, Köln, eine Strafanzeige gegen Matthias Graf von Krockow wegen eidlicher Falschaussage erstattet. Krockow ist Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter der Bank Sal. Oppenheim, Köln/Luxemburg, nach der z.B. der in Köln berüchtigte Oppenheim-Esch-Fonds benannt ist.
Die Bank hatte 2006, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung des Grafen, einstweilige Verfügungen gegen das Buch „Der Bankier. Ungebetener Nachruf auf Alfred Freiherr von Oppenheim“ erwirkt (siehe „Die Ehre der Kölner Oppenheim-Bank und die Pressefreiheit - Eine feine Bank schlägt um sich“ in NRhZ ab Nr. 66 vom 17.10.2006 bis Nr. 159 vom 13.08.2008, Eine feine Bank schlägt um sich, Heute wir - morgen ihr, u.a.) Rekordzahl von Verfahren. Das Buch erscheint deshalb bis heute in geschwärzter Fassung. In drei Verhandlungen hoben das Berliner Land- und das Kammergericht inzwischen die Verfügungen für 10 der 22 betroffenen Buchpassagen auf.
Nie für den Geheimdienst tätig?
Der Strafanzeige bezieht sich auf fünf Falschaussagen. Graf Krockow hatte versichert, das frühere Familien- und Bankmitglied Max von Oppenheim sei nie für den Geheimdienst des Wilhelminischen Reiches und nie in der Bank tätig gewesen. Beides ist falsch. Max von Oppenheim, Archäologe mit guten Kenntnissen des Vordernen Orients, wurde aus einem Sonderfonds des Auswärtigen Amtes bezahlt, erhielt einen gefälschten Pass und sollte Araber zum Heiligen Krieg gegen die Engländer aufstacheln. Er gilt deshalb als „Vater des deutschen Dijhad“. Für die Bank erwarb er in Ostafrika große Ländereien und gründete mit dem damaligen Bankteilhaber Simon von Oppenheim in Köln die Handei-Plantagengesellschaft.
Messehallenmiete unter 700 Millionen?
Des weiteren hatte Graf Krockow versichert, die Gesamtmiete, die die Stadt Köln für die neuen Messehallen an den Esch-Oppenheim-Fonds zu zahlen hat, werde unter 700 Millionen Euro liegen. Alle Erkenntnisse belegen, dass die Miete höher sein wird und aufgrund der Inflationsindexierung bis 2035 ohnehin nicht sicher abgeschätzt werden kann. Des weiteren hatte Graf Krockow versichert: Einen Ratsbeschluß vom 18.12.2003, wonach der Investor die Kosten der Altastensanierung übernehmen müsse, gebe es nicht. Selbstverständlich gibt es diesen Ratsbeschluß.
Robert Pferdmenges nie stv. AR-Vorsitzender der Dresdner Bank?
Weiter hatte Graf Krockow versichert, daß der langjährige Gesellschafter der Bank Robert Pferdmenges niemals stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Dresdner Bank gewesen sei. Dies ist falsch. Pferdmenges, der die Reichsregierung bei der Verstaatlichung der Dresdner Bank beraten hatte, wurde 1932 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates, weswegen es in der NS-Zeit zur Zusammenarbeit zwischen der Bank Oppenheim und der Dresdner Bank kam.
Ebenso erstatteten Verlag und Autor eine Strafanzeige wegen eidlicher Falschaussage gegen die Leiterin des Oppenheim-Unternehmensarchivs. Sie hatte die Aussage von Graf Krockow hinsichtlich des Verhältnisses von Max von Oppenheim zur Bank bestätigt, obwohl aus ihren eigenen Veröffentlichungen das Gegenteil hervorgeht. (PK)

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Fangen wir an mit der Sache Graf von Krockow vs. Kleinert. Der Antragsteller-Vertreter übergibt den Schriftsatz vom 26.08.09 für Gericht und Antraggegner, der eine Abschrift erhält. Wolle Sie kurz lesen? In der Sache nichts Neues. Es kommt noch eine Anzeige.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Habe eine eidesstattliche Versicherung … ist von der Staatsanwaltschaft Köln an die Staatsanwaltschaft Berlin übergeben worden. Für den Fall, wenn das bestritten wird.

Der Vorsitzende: Der Antragsgegner-Vertreter übergibt eine eidesstattliche Erklärung für Gericht und Gegner.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Habe noch …

Der Vorsitzende: Brauchen wir nicht. Es geht um die grundsätzliche Frage, wenn eine Strafanzeiger erstattet wird, darf man dann den Namen nennen. Wir haben die Kammergericht-Entscheidung: Bei herausragenden Personen aus der Wirtschaft ist das erlaubt – ganz allgemein aber nicht, denn eine Strafanzeige darf jeder stellen. Es gibt nicht mal ein Strafverfahren in diesem Fall. Man darf nicht behaupten, der und der hat eine Straftat begangen. Eine Verdachtsberichterstattung und Prangerwirkung sind zu vermeiden. Über Sal. Oppenheim hätte man ohne Namensnennung über die Strafanzeige berichten können. Damals hatten wir uns überlegt die Sache an die Staatsanwaltschaft zu schicken. Das ist dann im Tagesgeschäft des Gerichts untergegangen. Berichterstatter wollten …haben es nicht … eidesstattliche Versicherungen …. Stadtratbeschluss … ging aus der Menge verloren. Hier liegt keine schwere Straftat vor, falls überhaupt. Aber auch bei einem publizistischen Interesse des Antragsgegners erscheint der Bericht über das strafbare Verhalten … ob das dann so weit geht, dass eine namentliche Nennung davon gedeckt ist? Bildnis erst recht nicht. Es geht um die Leiterin des … Sprecherin der Gesellschaft.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Ich bin anderer Meinung. Ich weiß nicht, was ihr Maßstab ist. Bei 20 bis 30 Personen erkennbar. Es gab den Fall, die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1107/09 v.10.06.2009 über einen Bundesliga Fußballer von 1993. Es ging um die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die individualisierende Berichterstattung über eine Straftat des Beschwerdeführers mit Nennung des Namens des Alters und der Tätigkeit. … Durch Google schon identifizierbar …Ihre [Herr Mauck] Entscheidung in keiner Weise nachzuvollziehen, ab welchem Punkt Identifizierbarkeit hergestellt ist Strafanzeige berichtet werden. Es stellt sich die Frage, ist dieser Begriff nicht zulässig? Es wurde klar gesagt, was falsch berichtet wurde. Wiedererkennbarketi in den Zeitungen. Soll Insidergeschäfte … . Ist nicht bekannt. Es gibt in Köln Ermittlungsverfahren wegen Korruption. Wenn allgemein ausgedrückt wird “einer aus dem Vorstand“ dann kommen die Anderen an und sagen: „Moment, Moment, ich habe damit nichts zu tun“. Mann kommt zum Schluss … .Wenn bei der Yellow-Press Heiratsabsichten ein öffentliches Interesse darstellen, dann muss doch erst recht im öffentlichen Interesse stehen, ob jemand die Wahrheit sagt. Jeder fragt, wenn er die Wahrheit nicht sagt, weshalb habt ihr den nicht angezeigt? Der Kläger war …, wenn darauf reagieren wird.

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Es geht um das Stellen an den Pranger. Er ist nicht verpflichtet, sich dagegen zu wehren, was Sie für interessant finden. Es war keine Verdachtsberichterstattung. Aber einfach mit der Berichterstattung „gegen ihn wurde Anzeige erstattet“ – damit steht er am Pranger. Sie sind auch zur Gegenrecherche verpflichtet.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Wir haben eine Strafanzeige gestellt. … von Oppenheim war nicht im Bericht … Objektiv berichtet. Es wurde gesagt, was in den eidesstattlichen Versicherungen stand. Es steh Strafanzeige wurde gestellt. Es heißt nicht, die Staatsanwaltschaft ermittelt. Es muss nur geklärt werden welceh Staatsanwaltschaft zustäöndig ist, in Köln oder Berlin.

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Eine Strafanzeige ist kein rechtskräftiges Urteil. Sie haben gesagt, der Leser nimmt es nicht ernst.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Wenn sie schreiben, er hat eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, dann fragt dich der Leser, weshalb keine Strafanzeige gestellt wurde. Ja. Es steht genau drin „Strafanzeige“ – nicht mehr und nicht weniger.

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Sie sagten aber selbst, der Leser nimmt das gar nicht ernst.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es gibt Fälle, wo man selbst eine Anzeige generiert, um dann sagen zu können, gegen xy wird ermittelt. Hier ist das aber etwas anders. Es k<nn durchaus ein Grund geben, den Bericht zuzulassen. Müssen darüber nachdenken.

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Fünf falsche eidesstattliche Versicherungen, nicht fünf … Wir sehen das natürlich anders. Hier wird in der Berichterstattung Falsches suggeriert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut. Wir müssen darüber nachdenken.

Pseudoöffentlichkeit fragt: Wann wird entschieden? Am Schluss der Sitzung?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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