27 O 638/11 - 17.01.2012 - Keine Bildveroeffentlichung bei Duchsuchung mit 150 Polizisten
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um Wort- und Bildberichterstattung in einem Fall mit großem Polizeiaufgebot bei einer Durchsuchung und die Frage, wie schwer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiegt.
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[bearbeiten] Straub vs. Axel Springer AG
17.01.12: LG Berlin 27 O 638/11 Straub vs. Axel Springer AG
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgerichtgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Kerstin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RA Dr. Amelung
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
17.01.12: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Klägeranwältin Dr. Schmitt: Ich brauche Erklärungsfrist zum letzten Schriftsatz … Ich bestreite die Aussage von Herrn Straub … Es bestanden nämlich keine Körperverletzungsvorwürfe. Die Staatsanwaltschaft ist sehr hart reingegangen. Es gibt hier schon gar keine gefährliche Körperverletzung. Straub ist ja auch erst seit vier Monaten als Geschäftsführer tätig gewesen.
Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Ich habe Zeugen benannt.
Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Ich habe zwei Zeugen benannt.
Vorsitzender Richter Mauck: Sie kennen unsere Meinung. Die Vorwürfe rechtfertigen nicht diese Bildberichterstattung.
Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Wir sind hier ja in der Hauptsache. Vielleicht trotzdem hier ein paar Punkte der Beklagten. Offensichtlich ist ja die identifizierende Wortberichterstattung zulässig. Es besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse. Ein Strafverfahren, das begann, und woran 150 (!) Polizeibeamte beteiligt waren. Es gab dafür eine größere Vorbereitung. Es muss hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben haben. Polizei und Klinik haben am Durchsuchungstag Pressekonferenzen abgehalten. Wir haben im Artikel immer nur von „Verdacht“ geschrieben. Kann ein Bild stigmatisierender sein, als ein Name? Im Verhältnis zur Identifizierbarkeit durch Namen wiegt es nicht so viel schwerer als das Foto. Wenn der Tatvorwurf erheblich ist … Holzklotz-Fall …
Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Ihre Argumentation ist doch sehr zirkulär was die Stigmatisierung betrifft. Sie trennen nicht zwischen den Vorwürfen, die im Raum stehen und ihrer Berichterstattung. Es geht hier immer darum, Sozialneid zu erzeugen. Es wird der Anschein erweckt. Als ob die Vorwürfe viel größer sind. Beim „Holzklotz“ sagt das BVG und der BGH … Bilder bleiben ganz anders im Gedächtnis. Und Christian ist ein relativ häufiger Vorname.
Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Ich mache sehr wohl eine Trennung: Schwere Straftat und öffentliches Informationsinteresse. Das ist schon hoch. [] Diesem Widerspruch sehen sich BGH und BVG auch ausgesetzt.
Vorsitzender Richter Mauck: Ja, das ist klar. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Anträge sind gestellt. Wir gehen zur Sache 639/11.
Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Noch kurz zum Streitwert: Wir haben € 20.000,- angegeben.
Vorsitzender Richter Mauck: Mal sehen. Vielleicht ist die online-Variante höher anzusetzen, weil das inzwischen genauso wie Print wiegt. Wir warten da auf ein Urteil.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde. Der Streitwert für die Online-Veröffentlichung ist gleich dem bei der Prinzausgabe.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.