27 O 625/11 - 13.12.2011 - Haus fotografieren erlaubt
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um strittige Fotoaufnahmen eines Gebäudes, bei dem es auch eine Rolle spielt, von wessen Grundstück aus dies geschah.
| BUSKEISMUS Bericht | |
[bearbeiten] Dr. Djamchidi vs. Märkische Verlags- und Druck-Gesellschaft mbh Potsdam
13.12.11: LG Berlin 27 O 625/11
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Dölling
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Hertin; RA Prof. Dr. Hertin + RA Wagner und der Kläger selbst
Beklagtenseite: Kanzlei Boehmert & Boehmert; RA Schlag + RA Nordemann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
13.12.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Mauck: … ob man ein Haus fotografieren durfte, ein Abrisshaus … und dann veröffentlichen durfte … Frage: wer ist Eigentümer des Gebäudes?
Beklagtenananwalt Schlag: Es wird gerade zusammengelegt [das Grundstück], auch Herr Berg ist es.
Richter am Landgericht Dr. Himmer: Also das Gebäude steht auf dem Grundstück von Herrn Berg?
Beklagtenanwaltanwalt Schlag: Ja.
Kammer und Anwälte beugen sich gemeinsam über vorgelegt werdende Karten und Fotos.
Richter am Landgericht Dr. Himmer: Der Kläger meint, das Gebäude von Herrn Berg ist vom Grundstück des Herrn Berg aus fotografiert worden?
Kläger Dr. Djamchidi: Diese beiden Grundstücke werden jetzt zusammengelegt zu einem.
Beklagtenananwalt Schlag: Die Vereinigung befindet sich in Vorbereitung.
Vorsitzender Richter Mauck: Uns ist klar, dass ein Anspruch sich auf eine Verletzung des Eigentums begründet. Es ist in diesem Sinne kein Persönlichkeitsrecht, was hier zur Entscheidung ansteht.
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Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.