27 O 597/09 - 01.09.2009 - Boxer und Hepatitis B

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Universum Box-Promotion GmbH vs. Sauerland Event GmbH

01.09.09: LG Berlin 27 O 597/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um mögliche falsche Äußerungen über den Gesundheitszustand des Boxers Tschagajew (I) und ob Testergebnisse verzögert weitergegeben wurden (II).


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP; RA Dr. Amelung (zu 1), RA Siegler (zu 2)
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei GRÜTER; RA Schlichting, Geschäftsführer Meyer und ein Vertreter der Beklagten selbst

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

01.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um die Unterlassung von zwei Äußerungen über den Gesundheitszustand von Ruslan Tschagajew vor dem Kampf gegen Walujew. Die Verbreiterhaftung greift hier wohl. Der Vorwurf, man habe unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand gemacht, hängt davon ab, ob er tatsächlich mit diesem Virus infiziert ist oder nicht.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Man muss da ganz genau unterscheiden: „Infektion“ oder „infektiös“.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Die erteilte Selbstauskunft ist nicht haltbar. Es wurde ein Versicherungsbogen ausgefüllt. Zur Risikoabschätzung. Da wurde sehr salopp mit umgegangen. Dieser umstrittene Teil war objektiv zutreffend. Ein anderer Teil … statement des Büros Grüter … nur eine Übermittlung nachdem aber ausdrücklich um einen Test nachgesucht wurde … Der war vollkommen negativ. Es wurde gesagt „wirr haben keine DNA feststellen können. Im finnischen Bericht steht „wir haben sehr wohl feststellen können“. Was bedeutet das für die Beteiligten? Wir sind alle keine Mediziner. Der Fall eignet sich auch nicht groß für Gutachter, aber bei der Gemengelage kann man nicht sagen, ich bin vollkommen gesund.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Es geht hier nicht um die Selbstauskunft von Herrn Tschagajew. Der Bezug auf die Selbstauskunft ist vorgeschoben. Allen war klar, dass Tschagajew Träger des Hepatitis-Antigens ist. Die Frage ist nur, ob das ansteckend ist. Der nächste Punkt ist der Kontext der Äußerung. Eine reale Ansteckungsgefahr ist so wahrscheinlich, wie dass einem der Himmel auf den Kopf fällt. Zwischen den Parteien wurde nur gestritten, ob die Werte ein Risiko darstellen oder nicht. Wir müssen dann auf den Fall „Stolpe“ verweisen. Der unbefangene Leser muss das so verstehen: „Der hat ´ne Krankheit verschwiegen.“ – Das war´s aber gerade nicht.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Vielleicht haben sie´s nicht richtig verstanden: in dem Bericht [Rüter?]steht „Hepatitis B, negativ“.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Aber im Schluss wird doch aufgeführt …

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Nein, das ist nur die Definition.

Geschäftsführer der Beklagten Meyer: Wir sind keine Ärzte. Wir kümmern uns um die Papiere und deren Weiterleitung. Wir wollen Veranstaltungen durchführen und sichern uns gegen Ausfall ab.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Es wäre ihnen unbenommen geblieben, zu behaupten, dass Herr Tschagajew missverständliche Angaben gemacht hat. Sie haben aber behauptet, dass er unzutreffende Angaben gemacht hat. Sie haben gelogen, wissentlich.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Die Angaben waren uns nicht bekannt. Die Angaben sind nur an den FVA [Faustkämpferverband Austria] gegangen. Wenn sie sich im FVA selbst ein renommiertes Labor aussuchen und das Ergebnis dann so ist und ich die Sachen dann nebeneinanderlege, dann ist da ein Widerspruch. Wir werden uns hier in dem Punkt nicht einigen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Vielleicht, wenn man sagt, dass nicht die Antragstellerin falsche Angaben gemacht hat?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Da drehen wir uns im Kreis.

Geschäftsführer der Beklagten Meyer: Ich stehe hier im Regen, weil er da so ausgefüllt hat. Hepatitis B ist eine chronische Krankheit, und er sagte bzw. füllte so aus, dass er keine chronische Krankheit hat.

Antragsteller- / Klägeranwalt Siegler: Wir gehen nicht davon aus, dass Rüter wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Es wird zu Protokoll gegeben, dass dem Antragsgegner im April 2007 nicht bekannt gewesen sei, das Tschagajew unter Hepatitis B leidet.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Geben sie hier zu Protokoll, dass sie erst durch den Befund des finnischen Labors mit Hepatitis B bei Tschagajew konfrontiert wurden. Es stand auch davor schon dieses Thema im Raum.

Geschäftsführer der Beklagten Meyer: Es gab in der Tat ein Schreiben an uns.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Dann stimmt auch ihre Argumentation nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es ist sofort dementiert worden, die Argumentation stimmt schon. Doch. Der zweite Streitpunkt ist dann noch die Herauszögerung der Vorlage der Testergebnisse.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Es lagen keine Ergebnisse vor, daher kann es auch keine Verzögerung geben.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Sie zitieren das Übersetzte falsch. Die WBA-Regeln treten immer hinter den lokalen Regeln zurück.

Antragsteller- / Klägeranwalt Siegler: Nein. Lokales Recht hat die WBA-Regeln nicht blockiert.

Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Amelung: Hier wurde nicht bis zum Wiegen bewusst verzögert.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Schlichting: Das ist in dieser Form nicht richtig. Die Untersuchung ist erst mal verweigert worden. Die Impffrage stellte sich gar nicht mehr.

Richterin Frau Kuhnert:

Antragsteller- / Klägeranwalt Siegler: []

Richterin Frau Kuhnert: Warum wurde der Befund vom 18.05. erst am 26.05. vorgelegt?

Antragsteller- / Klägeranwalt Siegler: Das kann ich so nicht sagen, ist aber im üblichen Rahmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun, wir werden über alles nachdenken.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück, und gab am Ende des Verhandlungstages bekannt, dass die Einstweilige Verfügung zum ersten Streitpunkt (falsche Behauptung) bestätigt wurde und zum zweiten Punkt (Verzögerng) aufgehoben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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