27 O 432/09 - Verwertung der Persönlichkeitsrechte von Batar Illic
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[bearbeiten] Illic vs. M. I. G. Medien Innovation GmbH
13.08.09: LG Berlin 27 O 432/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um eine weitere Berichterstattung über das Tafelsilber der Familie Illic. Auch wird die Frage behandelt, ob Text- und Bildberichterstattung in separaten Verfahren verboten werden können oder nicht.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RA Dr. Lehr
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Herrmann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
13.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um die Berichterstattung über Bata Illic, Stichwort „Familiensilber“. Das Tafelsilber der verstorbenen Mutter ist beim „Perfekten Promi-Dinner“ aufgetaucht. Alles andere wurde schon x-mal verhandelt. Es stellt sich aber die Frage der Wiederholungsgefahr.
Beklagtenanwalt Herrmann: Die Textberichterstattung hat damit wenig zu tun. Wir haben es hier mit einer neuen Art von Unterlassungsklagen zu tun. Hier gibt es drei Fotos zu der Sache. Die Rechtsprechung des BGH zu Fotos stützt sich auf drei Punkte: Besondere Unvorteilhaftigkeit, Sinnveränderung und zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Daher gibt es bei Fotos, wenn überhaupt, nur noch zusammenhanglose Verbote. Daher auch oft losgelöste Verfahren. Für den Text holt man sich an einem Ort den Textverbot und von woanders her dann das Bildverbot mit dazu.
Klägeranwalt Dr. Lehr: Das ist doch hier nicht so.
Beklagtenanwalt Herrmann: Doch
Klägeranwalt Dr. Lehr: Ja, aber nicht in Hamburg.
Beklagtenanwalt Herrmann: Das ist ein besonderer Tourismus.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir sind dazu geneigt, das als eine Angelegenheit zu behandeln, auch mit Blick auf das letzte BGH-Urteil.
Beklagtenanwalt Herrmann: Der Text ist hier nur mit dem Foto zusammen veröffentlichbar. Ist der Text verboten, dann besteht für das Foto allein keine Wiederholungsgefahr.
[]
Beklagtenanwalt Herrmann: Der BGH sagt: Keine abstrakten Bildverbote mehr, außer bei Sittenwidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem Kontext.
Klägeranwalt Dr. Lehr: Wenn ihre Auffassung richtig wäre, dann gäbe es gar keine Verfahren mehr. []
Beklagtenanwalt Herrmann: Das Ordnungsgeld ist ja schon mit dem Text abgefrühstückt und doppelt geht nicht.
Klägeranwalt Dr. Lehr: []
Beklagtenanwalt Herrmann: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nur aus dem Text. [] Eine Verfahrensaufsplittung hier geschieht nur aus Kostengründen.
Klägeranwalt Dr. Lehr: Ich stelle ihnen hiermit eine Klageerweiterung zu.
Beklagtenanwalt Herrmann: Das muss den förmlichen Weg gehen.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden neu terminieren.
Klägeranwalt Dr. Lehr: Die Leute machen bis heute Witze auf seine Kosten. Er leidet darunter. Hinter der Bühne sieht das das Publikum nicht, aber das ist so.
Beklagtenanwalt Herrmann: Hier haben wir einen Bericht darüber, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Es wird ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.