27 O 408/09 - 11.08.2009 - Informantenschutz und Eidestattliche Versicherugen ade
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[bearbeiten] Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. vs. Zeit Verlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG
11.08.09: LG Berlin 27 O 408/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um einen ungenannten Insider aus den mehr als 400 Vorstände der Deutschen Sparkassen, der anonym mit Internabetrachtungen zitiert wurde
Die Glaubhaftigkeit dieser Zitate wurde angegriffen und eine Offenlegung der Quelle angestrebt. Die Beklagte berief sich vergeblich auf Informantenschutz.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Gleiss Lutz; RA Dr. Molle
Antragsgegener- / Beklagtenseite: Kanzlei Dr. Senfft und Kollegen; RA Nabert
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
11.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nobert: … ich mache genau die Fakten glaubhaft, auch mit einem, der dabei war … es ist eine Frage der Beweiswürdigung … wenn ich aber … erst dann in der Lage, wenn ich auch weiß, wer am Gespräch beteiligt war … Wenn ich sage, ein Vorstand der Sparkasse xy, dann habe ich einen Informanten aufgedeckt. Verfassungsrechtlich ist mir das [zu unsicher] …
Vorsitzender Richter Herr Mauck: []
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: []r ist Vorstand einer Sparkasse. Wie soll ich die Glaubwürdigkeit begründen? Es geht darum: ist diese Aussage geäußert worden oder nicht? Und genau das habe ich gemacht.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: Es gibt mehr als 400 Sparkassen mit jeweils drei Vorständen. Es wird nur wiederholt – und das ist zu wenig.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Ich mache es jetzt glaubhaft. Ich darf der Gegenseite nicht ermöglichen, das zu überprüfen, wenn der Informantenschutz verletzt wird.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: []
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Ich habe jetzt Glaubhaftmachungsmittel präsentiert. Individualisierende Momente sind genau nicht zulässig. Das BVG hat genau gesagt, dass auch die Umstände nicht aufgedeckt werden müssen. Wir sind hier in einem summarischen Verfahren – das ist ausreichend.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: Wie soll ich die Ehre meines Mandanten schützen?
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Wie alle dort. Sie wollen genau wissen, um wen es geht, nur dann können sie ein Gegenglaubhaftmittel geltend machen. Ich sehe das Dilemma auch, aber das Recht ist auf meiner Seite.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: Gerade der Punkt, dass sie sagen, ein Sparkassenvorstand hat das gesagt – das führt zur gesteigerten Darlegungslast.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: []
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Man muss doch verlangen, hinterfragen: woher hat der diese Kenntnisse?
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Das ist die Frage. Ob das vielleicht eine Schmähkritik ist, weil es nicht genug rechtfertigende Momente gibt. Ich referiere nur seine Äußerungen. Das ist aber nicht die Frage, über die wir hier sprechen.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: []
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Das ist dennoch ein Grundrecht. Ein anonymer Informant muss geschützt sein.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: Aber bei Verletzen der persönlichen Ehre …
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Es ist eine anonyme Quelle ... Gegenseite mit Nichtwissen … dann gezwungen, den Quellenschutz aufzuheben … wenn ich bestätigen, glaubhaft machen kann, dass die Quelle daran teilnahm …
Richterin Frau Kuhnert: Dann im Einzelfall …
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Wo ist der Einzelfall?! Es ist gesagt worden. Wir sagen ja aber auch, dass die Gegenseite dem widerspricht. Wir stellen Aussage gegen Aussage. – Ist es gesagt worden, ist es glaubwürdig? – Das sind zwei verschiedene Ebenen.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nur die Frage interessiert uns: Hat er es gesagt oder nicht?
Richterin Frau Hoßfeld: … irgendeine anderslautende Versicherung vorgelegt und die Kammer muss das glauben, die muss das überprüfen …
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Ich gebe ihnen Recht, aber das hat damit nichts zu tun.
Richterin Frau Hoßfeld: Wir müssen die Eidesstattliche Versicherung überprüfen, ob sie uns glaubhaft erscheint. Wir müssen fragen, ob überhaupt …
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Normal ist ein Eid – „das war so“. Sie hinterfragen nie. Sie unterstellen einem Zeit-Redakteur, dass er gelogen hat.
Antragsteller- / Klägeranwalt Dr. Molle: []
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Nabert: Sie haben keinen Anspruch, meinen Zeugen zu befragen. Die Umstände der Glaubhaftigkeit ergeben sich aus der Eidesstattlichen Versicherung.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dies ist ein spannender Fall. Wir verkünden am Schluss der Sitzung.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 4. Juni 2009 - 9 W 116/09 - bestätigt wurde.
Urteil 27 0 404/09 v. 11.08.2009
DIE ZEIT ist in Berufung beim Kammergericht gegangen. Az. 9 U 162/09
[bearbeiten] Kommentar
Relativ neu: Einer Eidesstatliche Erklärung wird in diesem Verfügungsverfahren von Richter Mauck nicht geglaubt. Bis jetzt haben wir das Gegenteil beobachtet: offensichtlich falsche eidesstattliche Erklärungen und unwahre Vorträge reichten fast immer zum Erlass und zur Bestätigung von Einstweiligen Verfügungen aus.
Dass die fehlende Offenlegung seiner Informanten die Presse auf die Verliereseite bringt, ist allerdings nicht ganz neu.
Heute war das Verfahren ein politisch brisantes. Der Sparkassenvernad durfte nicht verlieren. Das Kammergericht gab die Linie vor.
Die Zukunft wird zeigen, ob der unbekannte Inforamnt seriös war.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.