27 O 345/09 - 10.09.2009 - 30.000 Euro Geldentschädigung für ungepixeltes Bild
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Ostermeyer vs. Axel Springer AG u.a.
10.09.09: LG Berlin 27 O 345/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall ging es um eine streitige ungepixelte Bildnisveröffentlichung eines angeblichen Verbrechensopfers und dem Anspruch auf Geldentschädigung.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Frauenschuh
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan Hartson & Raue L.L.P.; RAin Dr. Müller, Justitiar Soehring, Justitiar Schlüter
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
10.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es liegt hier eine Klage auf Geldentschädigung vor, weil die Klägerin angeblich Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurde und auch so dargestellt wurde. Der Vergewaltiger selbst wurde später freigesprochen. Hat sie denn nun eingewilligt in eine Berichterstattung oder nicht? Sie hat Öffentlichkeit hergestellt, weil die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage war, Ermittlungen einzuleiten. Erstens mal, die Veröffentlichung war ok. Zweitens aber wurde bei BILD nicht gepixelt. Alle anderen Zeitungen hatten gepixelt. Warum? Gab es eine Sondervereinbarung? War es ein Versehen? Hier ist wohl aber keine konkludente Einwilligung anzunehmen. Das weiß doch auch die BILD.
Beklagtenanwältin Dr. Müller: Sie hat eindeutig mit ihrer Mutter posiert. Sie bestritt sogar, mit der Zeitung gesprochen zu haben.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein, das ist klar. Frage: Gibt es eine Möglichkeit zur gütlichen Einigung? € 30.000,- [] Abschlag … Bei der Vorveröffentlichung war sie ja schon erkennbar. Wir würden in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass es unzulässig ist, das Opfer eines Verbrechens zu zeigen.
Beklagtenanwältin Dr. Müller: Eine Vorveröffentlichung gab es. Da war sie schon erkennbar.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja, aber sie war nicht für jeden erkennbar. Besteht Bereitschaft zur Güte?
Beklagtenanwältin Dr. Müller: Das wollen wir nicht.
Justitiar Soehring: Wegen der Vorveröffentlichung besteht keine Gütebereitschaft.
Klägeranwältin Frauenschuh: Nein, auch keine Güte. []
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Notfalls ist dann auch eine Beweiserhebung zu tätigen.
Beklagtenanwältin Dr. Müller: Redakteur und Fotograf sind sich ihrer Sache auch sicher.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann werden wir entscheiden. Die zweite Sache ist der Kostenkomplex. Wir neigen der Auffassung zu, dass hier bei namentlicher Autorennennung …
Klägeranwältin Frauenschuh: Die Einstweilige Verfügung gegen den Verlag ist erweitert worden. Eine Angelegenheit war beendet, dann ging es noch gegen den Lukaczewicz weiter. Es geht um die Geschäftsgebühren, nicht nur um die Abmahnung.
Justitiar Soehring: Wenn die Fälle einheitlich hätten bearbeitet werden können, dann gäbe es auch eine nur einmalige Bewertung und Besprechung.
Klägeranwältin Frauenschuh: Dann kann man´s ja entscheiden lassen. Wer sagt, dass wir das alles in einen Topf werfen müssen? Es geht munter durcheinander.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden uns das überlegen.
Justitiar Soehring: Die müssen dann alle zum BGH.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann ist da noch das Problem mit dem Fotografen Mrotzkowski. [] Wenn sie da zurücknehmen, ist kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung … erledigendes Ereignis vor der Klage … Dem Mrotzkowski ist alles zuzutrauen, man weiß ja wirklich nicht.
Klägeranwältin Frauenschuh: Die Einstweilige Verfügung wurde ergänzt, schadet ja nix. []
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Man muss sich ja auch mal die Seite vorstellen. Wir gucken mal rein in die Anträge, ob da noch was Weltbewegendes drinsteht und entscheiden am Schluss der Sitzung.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass der Klage stattgegeben wurde. Die Bild wurde zu einer Geldentschädigung von € 30.000,- verurteilt.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.