27 O 31/11 - 17.03.2011 - Missbrauch durch Abmahnungen

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Сorpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Nennung des Rechtsanwalts Marco Pietruck im Internet auf der Site einer konkurrierenden Rechstanwältin.

RA Marko Pietruck gibt an, auf folgendes geistiges Eigentum spezialisiert zu sein:

  • Urheberrecht und Verlagsrecht
  • Marken und Domains
  • Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Patentrecht
  • Medienrecht
  • Wettbewerbsrecht

Auch die Beklagte Rechtsanwältin Regine Filler gibt an, dass sie Mandate im Bereich des geistigen Eigentums, gewerblichen Rechtsschutz und Internetrechts in den Rechtsgebieten Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und Allgemeines Persönlichkeitsrecht betreut.

Im Rahmen dieser Mandate, schreibt die Antragsgegnerin, stellen sich häufig Fragen zu Abmahnungen wegen Marken-, Urheberrecht- und Namensrechtsverletzungen, (Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch), Verstößen gegen den unlauteren Wettbewerb und Einstweiligem Rechtsschutz (Einstweiliger Verfügung).

Nun mus Frau Filler selbts dran glauben.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Rechtsanwalt Marko Pietruck vs. Rechtsanwältin Regine Filler

17.03.11: LG Berlin 27 O 31/11

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richterin am Landgericht: Frau Maus


[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Pietruck; RA Pietruck
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei just law; RA Hartmann


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es darum, dass unser Antragsteller auf der Webseite der Antragsgegnerin genannt ist. Es handelt sich hier um die Sozialsphäre, die damit berührt wird. Aber ein Interesse der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu erwähnen, sehen wir nicht. Wenn der Anwalt massenhaft Abmahner vertreten würde. Aber hier sehen wir keinen Grund dafür.

Beklagten- Antragsgegneranwalt Hartmann: Wir sehen schon ein Interesse, möglichst Mandanten zu informieren, dass er für Frau Diana Grundmann öfter abmahnt. Es ist keine Schmähkritik, sondern nur Publikumsinformation.

Kommentar RS: Wir finden im Internet, dass Frau Diana Grundmann eBay-Anbieter wegen angeblich fehlender Widerrufsbelehrung häufig abmahnt.

Kläger-/Antragstelleranwalt Pietruck: Wenn es unkritisch nur erwähnt werden würde. Hier wird nur die Tatsache, dass abgemahnt wurde, mit Nennung der Beteiligten genannt.

Beklagten- Antragsgegneranwalt Hartmann: Das Interesse ist ja offensichtlich. Dass das auch der Mandantengewinnung dient, ist unbestritten. Wir informieren, dass sie für ihre Mandantin Frau Grundmann abmahnen.

Kläger-/Antragstelleranwalt Pietruck: Das dürfen sie nicht. Es ist einfach nur ein Outing ohne sachlichen Zusammenhang. Bei Google kam ich an fünfter, sechster Stelle vor. Jetzt ist es ja gelöscht. Aber das war mir nicht recht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut, wir nehmen die Anträge auf und werden entscheiden.


Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass eine Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

Man kann behaupten, dass diese Mauck-Entscheidung der heutigen Rechtsprechung widerspricht.

Siehe z.B. das Urteil 28 O 211/10, in dem festgestellt wird, das nicht verboten werden kann:

1. [Rechtsanwältin] Frau B.W. habe mindestens zwei Mandanten des Herrn Rechtsanwalt H.H. abgemahnt.

Rechtsanwalt Hagen Hild listet z.B. viele Abmahner auf.

Abmahnanwalt, Abmahner und andere ähnliche Begriffer, sind keine schmähenden Begriffe. Diese Begriffen entsprechen den Tatsachen und sind als Meinungsäußerung zulässig.

Mann kann Frau Filler empfehlen, die Hauptsache anzustreben, um dann spätestens beim Kammergericht Recht zu bekommen. Eile ist nicht geboten.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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