27 O 303/11 - 20.09.2011 - BZ veroeffentlicht Betrunkenen; Geldentschaedigung angesagt

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um identifizierende Berichterstattung über Herrn Rubisch, wobei der Fall auch recht aufschlussreich in Relation zu anderen gesetzt wurde.


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Es spricht ARD-Korrespondent Bernhard Wabnitz

[bearbeiten] Rubisch vs. B.Z. Ullstein GmbH

20.09.11: LG Berlin 27 O 303/11 Rubisch vs. B. Z. Ullstein GmbH

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Karbacher; RA Karbacher und etwas später dazukommend der Kläger
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLp; RA Schapiro


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

22.09.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Es geht um Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung / Schmerzensgeld. Unser Kläger wurde fotografiert, als er in betrunkenem Zustand andere Fahrzeuge gerammt hatte.

Beklagtenanwalt Schapiro: Ich würde ihn nicht wiedererkennen [auf den Fotos].

Vorsitzender Richter Mauck: Wenn er für den Freundes- und Bekanntenkreis wieder erkennbar ist reicht das ja aus. Das ist so ein klassischer Fall, wo man von der BZ mit der Geldkarte kommt und ein Angebot macht.

Beklagtenanwalt Schapiro: Nein. Ich habe nichts mitbekommen. Wenn jemand während der Fahrt … Alkoholflaschen … von s c h w e r e r Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht ausgegangen werden. Bestes Beispiel ist da doch … De Artikel enthält nur unstrittige Fakten. [] Daher halte ich eine Geldentschädigung für nicht nötig. []

Vorsitzender Richter Mauck: Es ist sicher keine spektakuläre Straftat, aber geldentschädigungswürdig. Es gab auch andere Fälle mit Geldentschädigung, weniger schlimm als hier, die auch vor dem Kammergericht Bestand hatten.

Beklagtenanwalt Schapiro: Es gibt doch eine Vielzahl von viel schlimmeren, Fällen ohne Geldentschädigung. Also 1.000,- Euro.

Klägeranwalt Karbacher: Also 5.000,- ist die Untergrenze.

Beklagtenanwalt Schapiro: Also kommen wir zu dem Ergebnis, dass jede identifizierende Berichterstattung zu einer Geldentschädigung führt.

Klägeranwalt Karbacher: Man kann auch den Namen lesen.

Beklagtenanwalt Schapiro: Man muss den ganzen Artikel lesen, da gibt es doch Spielraum.

Klägeranwalt Karbacher: Was würde denn das Gericht als Geldentschädigung sehen?

Vorsitzender Richter Mauck: Ja so Fünfe. Aber viel höher werden wir nicht gehen. Er hat ja ein recht markantes Aussehen.

Beklagtenanwalt Schapiro: Dann lassen wir es entscheiden. []

Vorsitzender Richter Mauck: Ok. Wir werden beraten und entscheiden.

Beklagtenanwalt Schapiro: So als P.S. Je schwerer die Straftat, desto höher das öffentliche Interesse. §§ 315b und §315c, immerhin vorsätzlich. Da sind bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Klägeranwalt Karbacher: Das steht aber noch nicht fest.

Es wird ein Strafbefehl vom 24.06.2011 überreicht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Klägeranwalt Karbacher: Das ist aber noch nicht rechtskräftig.

Richter am Landgericht Dr. Himmer: []

Klägeranwalt Karbacher: Wir müssen den Zeitpunkt des Artikels nehmen, als man die spätere Bestrafung noch nicht kannte.

Beklagtenanwalt Schapiro: Es lag ja ausreichender Tatbestand und Tatverdacht vor.

Klägeranwalt Karbacher: 40 Tagessätze ist ein Bagatelldelikt.

Richter am Landgericht Dr. Himmer: [zum später erschienenen Kläger] Wollen sie vielleicht was sagen. Sie sind ja bis jetzt gar nicht zu Wort gekommen.

Kläger Rubisch: [] Ich habe durch den Artikel auch Geldverlust gehabt. Jeder Pädophile kriegt von ihnen ´nen Balken, bloß ich nicht.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen.

Richter am Landgericht Dr. Himmer: Man darf nicht zu hoch pokern. Beim Strafgericht werden sie´s sehen.

Vorsitzender Richter Mauck: Folgender Vergleich auf dringendes Anraten des Gerichts … Geldentschädigung € 4.200,- … damit sind sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständliche Artikel abgegolten …die Kosten des Vergleichs zu einem Fünftel dem Kläger und zu vier Fünfteln der Beklagten auferlegt … Widerrufsfrist für die Beklagte bis zum 04.10.2011. Für den Fall des Widerrufs mache ich gleich einen Verkündungstermin (08.11.11, 11:00).

08.11.11: Der Klage wurde stattgegeben.

[bearbeiten] Kommentar

Der jüngst neu in die Kanzlei Raue LLP hinzugekommene RA Schapiro schlug sich ganz achtbar. Prof. Dr. Hegemann wird ihm wohl den einen oder anderen Fall in Zukunft anvertrauen.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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