27 O 266/09 - 26.05.2009 - Ehetrennung geht niemanden etwas an
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] TV-Kommisar S. vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH
26.05.09: LG Berlin 27 O 266/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Berichterstattung über die Trennung des TV-Kommissars S. von seiner Frau.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Dr. Hinke
Richterin am Landgericht: Frau Kellert
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork, RA Eisenberg >
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer, RA Silberkorn
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
26.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die Frage ist: darf man über die vermeintliche Trennung, über Details der Trennung berichten? Jetzt ist es unstreitig, dass er sich in den letzten elf Jahren dreimal zu Familie öffentlich geäußert hat. Hat er sich dadurch den Schutz seiner Privatsphäre benommen? Eher nein. „Er trägt die Flaschen – sie kocht“ – nur solche Details. Wer nun sagt, wie es mit der Frau ist – ok. Dann ist auch eine Berichterstattung über die Trennung an sich hinzunehmen., ok., aber wie weit darf das gehen?
Klägeranwalt Eisenberg: Ich glaube, es ist eindeutig, dass die Eheleute seit Sommer 2008 getrennt leben. Aber das ist geheimgehalten. Im Zusammenhang damit kommt dann die Verlautbarung eines Dritten, des neuen Ehepartners, mit dem Tenor „Ehehölle“. Er hat zuvor keine Homestories gemacht, nur Allgemeinplätze. Eine derartige Berichterstattung ist nicht gerechtfertigt, und er muss sich auch nicht in Details zwingen lassen, bei einer Gegendarstellung o.a. Es gab keine Einladung „nach Hause, mit Bildern“. Es gibt auch keine aktuelle Trennung, die ist schon zu Ende.
Beklagtenanwalt Silberkorn: Nein. Er hat sich öfter über die Familie geäußert. 2004, 2007, mit ausdrücklichem Einzelbezug. Das kann man für harmlos halten, aber genau auf dem selben Niveau -und nicht mehr- ist auch die hier umstrittene Berichterstattung. Andere Berichterstattungsinhalte betreffen den Antragsteller nur indirekt. Der einzige Satz, der unbestreitbar ist, ist der mit dem Begriff „Ehehölle“. Im Rahmen der Abwägung, bei Meldung des neuen Lebensgefährten, auch dieser Berichtsinhalt, dass dann hinzuhalten …
Klägeranwalt Eisenberg: Der Kläger hat doch keine Chance, zu antworten.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nur bei „Hölle“ [.lacht – allgemeine Heiterkeit]
Beklagtenanwalt Silberkorn: es kommt drauf an, welches Eheversprechen sie leisten, Herr Kollege. „Hölle“ ist eine Metapher dafür, dass es nicht mehr rundlief.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir schreiten zur Antragsaufnahme. Die Einstweilige Verfügung soll bestätigt werden. Wir werden uns beraten.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.