27 O 236/09 - 16.04.2009 - Hoenig vs. Braunschweiger Zeitungsverlag
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[bearbeiten] Hoenig vs. Braunschweiger Zeitungsverlag GmbH & Co. KG
16.04.09: LG Berlin 27 O 236/09
Der prominente Schauspieler Heinz Hoenig und der Braunschweiger Anwalt Gundolf Tessmann waren wihl beste Frezunde. Jetz gehts ums liebe geld. das Landgericht muss übers Zensieren entscheiden.
[bearbeiten] Korpus Delicti
Herr Hoenig, Prominenter mit Heimat in Braunschweig, fand sich zu Unrecht in seiner Heimatzeitung wiedergegeben. Verhandelt wurde in Berlin. Eine womöglich im Wandel begriffene oder zu kippende Spruchpraxis anderer Instanzen wurde im Verhandlungsverlauf erwähnt, hatte aber keinen weiteren Einfluss in dieser Sache.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Diekmann
Richterin am Landgericht: Frau Dr. Hinke
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; Anwältin Bezzenberger
Beklagtenseite: Kanzlei Schumacher & Partner; Anwalr Schumacher
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
16.04.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Zur Zuständigkeit: Die Online-Ausgabe der Zeitung ist deckungsgleich mit der Paper-Version und auch in Berlin einsehbar.
Es gibt eine feststehende Rechtsprechung des Kammergerichts. Es gibt aber gute Gründe, das zu kippen, aber solange höhere Instanzen nicht anders entscheiden … Welches öffentliche Interesse besteht an einer Berichterstattung?
Beklagtenanwalt Schumacher: Doch, weil Herr Hoenig selbst in die Öffentlichkeit gegangen ist. Er hat Herrn Tessmann als seinen Freund präsentiert. Er [Herr Hoenig] ist einer der wenigen Promis, die Braunschweig hat. Öffentlich hat er ja auch gemacht, wie er sich um seine Mutter kümmert.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist doch aber eine andere Qualität. Herr Teßmann ist in die Öffentlichkeit gegangen, um Druck auszuüben.
Beklagtenanwalt Schumacher: Ich beantrage die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Nach Beratung bestätigte der Spruchkörper die Klägerseite.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.