27 O 227/09 - 17.09.2009 - Auskunftsanspruch auch bei rechtsmäßig erstellten Photos

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Pahlsmeier vs. Axel Springer AG

17.09.09: LG Berlin 27 O 227/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Veröffentlichung eines Fotos eines Liebespaars, veröffentlicht vor dem Unfalltod von ihm.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RAin Dr. Stefanie Schork und die Klägerin persönlich
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan Hartson & Raue L.L.P.; RAin Dr. Judith Müller

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um ein Foto, welches den verstorbenen Sohn der Klägerin zeigt.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Wir wehren uns dagegen, dass wir sagen sollen, ob noch Fotos existieren und wenn ja, welche und ggf. gegen deren Vernichtung. Wir sind nicht gegen die Untersagung einer weiteren Veröffentlichung.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nach § 242 … Es besteht immer die Gefahr, dass es weitere Fotos gibt.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: … Anspruch nicht gegen dieses eine Foto …

Klägeranwältin Dr. Schork: Sinn der Sache, der Auskunft ist, zu erfahren, welche Bilder es noch gibt. Das Foto ist privat aufgenommen. Offensichtlich gibt es noch weitere Fotos. Es droht Wiederholungsgefahr – und selbst wenn nicht, dann trotzdem.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Es gibt …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wurde schon einmal ein Foto veröffentlicht. Dann ist es nahe liegend, dass weitere Fotos existieren und dass sie dann auch rechtswidrig veröffentlicht werden.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Aber da muss man keine Erstbegehungsgefahr belegen?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nö. § 242 begründet hierfür den Anspruch. Auch in einer Stufenklage. Das ist so. Als Betroffener befürchtet man, dass … . Daher ist der Anspruch berechtigt. Wenn aus Versehen im Archiv noch andere Bilder vorhanden sind und die dann aus Versehen noch mal verwandt werden … . Daher dieser begründete Anspruch …

Beklagtenanwältin Dr. Müller: []

Klägeranwältin Dr. Schork: Das ist ein Schulbeispiel für einen Auskunftsanspruch. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Springer sich so sperrt. Inzwischen streitet man sich um jede hundert Euro.

Die Verhandlung wird unterbrochen, zwecks Rückrufs der Beklagtenanwältin wegen des Auskunftsanspruchs.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Tut mir leid, ein Urteil kann ich ihnen nicht ersparen. Es ist kein rechtswidrig hergestelltes Bild.

Klägeranwältin Dr. Schork: Das ist der falsche Paragraph.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Dieses Foto ist nicht rechtswidrig hergestellt. Es ist möglicherweise rechtswidrig veröffentlicht worden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden am Schluss der Sitzung entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde. Es wurde auch auf Auskunftspflicht erkannt.


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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