27 O 221/09 - 18.06.09 - A. vs. H.
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] A. vs. H.
18.06.09: LG Berlin 27 O 221/09
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Unterlassung einer Äußerung auf einer Webseite und Leistungsberechnung ohne Auftrag.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei HERTIN Anwaltssozietät; RA Schürmann
Beklagtenseite: Kanzlei Hardt; RA
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
18.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um Unterlassung einer Äußerung auf der Webseite des Beklagten, außerdem um Leistungsberechnung ohne Auftrag. Prozesskostenhilfe für den Kläger liegt vor. Die Sachlage ist eindeutig. Soll das streitig entschieden werden?
Beklagtenanwalt: Wir streben selbstverständlich eine gütliche Einigung an.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Abgabe einer Unterlassungserklärung?
Klägeranwalt Schürmann: Nein.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Er darf sich nicht an die Öffentlichkeit begeben, hätte sich mit dem Kläger einigen müssen. Wir werden dann entscheiden.
Der Klage wurde stattgegeben.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.